Medizin­strafrecht
Ihre Kanzlei für Strafrecht, Whistleblowing & Compliance

Ihr Rechtsanwalt für Medizin­strafrecht

Das Medizinstrafrecht umfasst strafbare Handlungen im Gesundheitswesen. Betroffen sind vor allem Ärzte, Apotheker, Krankenhäuser, Labore, Pflegedienstleister, Pharma­unternehmen und Medizin­produkte­hersteller. Rechtsanwalt Dr. Elias Schönborn verfügt über eine besondere Spezialisierung und langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet und berät und vertritt Sie in allen Angelegen­heiten rund um das Medizinstrafrecht.
Rechtsanwalt Dr. Elias Schönborn vertritt Sie als Strafverteidiger in allen Bereichen des Medizinstrafrechts und Arztstrafrecht bei strafrechtlichen Risiken im Gesundheitswesen in Wien und ganz Österreich.

Typische Fälle im Medizinstrafrecht

Klassische Fallkonstellationen im Medizinstrafrecht sind beispielsweise die folgenden:

  • Behandlungsfehler von Ärzten und medizinischem Personal
  • Abrechnungsbetrug gegenüber Sozialversicherungsträgern und sonstigen staatlichen Stellen
  • Unzulässige Vorteilszuwendungen von Unternehmen an Ärzte und Apotheker
  • Korruption im Gesundheitswesen
  • Untreue und Wirtschaftsstrafrecht in der Medizin
  • Strafbare Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, das Medizinproduktegesetz, das Ärztegesetz oder das Apothekengesetz
  • Unzulässige Formen des Schwangerschaftsabbruchs
  • Eigenmächtige Heilbehandlung
  • Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften im Gesundheitswesen
  • Fälschung von medizinischen Dokumenten, Rezepten und Nachweisen
  • Verletzung von Patientenrechten, wie etwa die nicht ordnungsgemäße Aufklärung vor einem medizinischen Eingriff
  • Unzulässige Praktiken während und nach der Corona-Pandemie (etwa unzulässiger Bezug von Förderungen, Fälschung von Impf- und Testnachweisen, Betrugshandlungen gegenüber öffentlichen Stellen)

Haben Sie Fragen zum Thema
oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne direkt an.

Dr. Elias Schönborn

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Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Ihr spezialisierter Rechtsanwalt im Arzt- und Medizinstrafrecht

Die Beratung und Vertretung im Medizinstrafrecht setzt nicht nur eine besondere strafrechtliche Expertise, sondern auch ein Verständnis für medizinische Hintergründe und Abläufe im Gesundheitswesen voraus. Der Vorwurf einer Straftat kann für betroffene Personen und Unternehmen einen erheblichen Reputationsverlust zur Folge haben. Betroffene Ärzte und Apotheker müssen darüber hinaus nicht nur strafrechtliche, sondern auch disziplinarrechtliche Konsequenzen bis zum Verlust der Zulassung befürchten.

Dr. Elias Schönborn verfügt über langjährige Verteidigungs- und Beratungserfahrung im Medizinstrafrecht und ist einer der führenden wissenschaftlichen Autoren in diesem Rechtsgebiet (vgl. etwa Schönborn, Korruption im Gesundheitswesen, 2019). Im Rahmen der Strafverteidigung steht Medizinstrafrechts-Anwalt Dr. Schönborn beispielsweise Ärzten, Apothekern, Krankenhäusern sowie im Gesundheitswesen tätigen Unternehmen und Herstellern zur Seite. Zudem bietet er zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken Unterstützung im Zuge der Präventivberatung und Compliance, etwa im Bereich Antikorruption.

Dr. Elias Schönborn als erfahrener Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien.

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne direkt an.

Erfolgs­geschichten

Ausgangssituation: Gegen unsere Mandantin wurde nach dem Tod eines Patienten wegen des Verdachts der grob fahrlässigen Tötung ermittelt. Sie hatte den Patienten zuvor im Krankenhaus untersucht und behandelt.

Herausforderung: Der Fall war medizinisch komplex und zunächst durch für die Mandantin nachteilige sachverständige Beurteilungen geprägt. Entscheidend waren der medizinische Fachstandard im Behandlungszeitpunkt und die Frage, ob der spätere Tod bei einem anderen Vorgehen vermeidbar gewesen wäre.

Lösungsweg: Wir rekonstruierten den Behandlungsverlauf anhand der Krankenunterlagen, medizinischer Fachliteratur und einschlägiger Leitlinien und brachten nach akribischer Auseinandersetzung mit dem Fall eine rund 60 Seiten umfassende Stellungnahme samt zahlreicher Beilagen ein. Darüber hinaus formulierten wir in Beweisanträgen gezielte Ergänzungsfragen an die Sachverständigen. Insgesamt wurden sechs medizinische Gutachten eingeholt.

Ergebnis: Die ergänzenden Gutachten bestätigten wesentliche Punkte unserer Argumentation. Auf dieser Grundlage beantragten wir die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft folgte diesem Antrag und stellte das Verfahren ein.

Ausgangssituation: Unser Mandant sah sich nach dem Tod eines Patienten mit einem Verfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung konfrontiert. Im Mittelpunkt stand eine zuvor durchgeführte häusliche Visite.

Herausforderung: Zu klären war insbesondere, ob der Zustand des Patienten bereits beim Hausbesuch eine sofortige Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich gemacht hätte und ob eine später aufgetretene bakterielle Superinfektion in Form einer Lungenentzündung zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen war.

Lösungsweg: Wir arbeiteten anhand der dokumentierten Symptome, medizinischer Fachliteratur und Leitlinien heraus, dass die Behandlung aus einer Ex-ante-Sicht lege artis erfolgt war und keine klinischen Anzeichen für eine sofortige Hospitalisierung bestanden. Zusätzlich formulierten wir gezielte Fragen für den von der Staatsanwaltschaft bestellten medizinischen Sachverständigen.

Ergebnis: Der Sachverständige bestätigte unsere Verteidigungsposition. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren daraufhin umgehend ein.

Ausgangssituation: Gegen unseren Mandanten, einen Internisten, wurde wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt. Dem Internisten wurde vorgeworfen, nach einer Magen- und Darmspiegelung die weitere Pausierung eines blutverdünnenden Medikaments angeordnet und dadurch eine neuerliche Lungenembolie des Patienten verursacht zu haben.

Herausforderung: Der Patient hatte bereits mehrere Jahre zuvor eine Lungenembolie erlitten und nahm deshalb dauerhaft ein blutverdünnendes Medikament ein. Im Zuge der Darmspiegelung waren mehrere Polypen entfernt worden. Entscheidend war daher, ob die weitere Pausierung des Medikaments angesichts des bestehenden Blutungsrisikos medizinisch vertretbar war oder stattdessen eine frühere Wiederaufnahme beziehungsweise eine Ersatztherapie erforderlich gewesen wäre.

Lösungsweg: Wir arbeiteten den Behandlungsverlauf, die konkrete Risikoabwägung und die einschlägigen medizinischen Leitlinien auf und brachten eine schriftliche Stellungnahme ein. Dabei zeigten wir auf, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt keine klinischen Anzeichen für ein erhöhtes Thromboserisiko bestanden und die weitere Pausierung des Blutverdünners wegen des erhöhten Blutungsrisikos medizinisch vertretbar war.

Ergebnis: Der Sachverständige bestätigte auf Basis unserer Ausführungen, dass die Behandlung lege artis erfolgt war. Das Ermittlungsverfahren wurde innerhalb weniger Monate eingestellt.

Ausgangssituation: Unser Mandant war mit fehlerhaften Abrechnungen gegenüber Krankenversicherungsträgern in Höhe von etwa einer halben Million Euro konfrontiert.

Herausforderung: Es bestand das erhebliche Risiko eines strafrechtlichen Vorwurfs wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges. Zugleich war rasches Handeln erforderlich, weil eine strafbefreiende Schadensgutmachung in Form tätiger Reue nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Lösungsweg: Wir rekonstruierten die Abrechnungen, ermittelten die gegenüber den jeweiligen Krankenversicherungsträgern auszugleichenden Beträge und koordinierten im Hintergrund die vollständige Schadensgutmachung noch vor Einleitung eines Strafverfahrens.

Ergebnis: Der gesamte Betrag wurde diskret und rechtzeitig zurückgezahlt, bevor die Strafverfolgungsbehörden vom Verschulden unseres Mandanten erfahren hatten. Damit waren die Voraussetzungen der tätigen Reue erfüllt. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren konnte dadurch vermieden werden.

Ausgangssituation: Unser Mandant, ein Chirurg, wurde von einem Patienten wegen schwerer Körperverletzung und Urkundenfälschung angezeigt. Ihm wurde vorgeworfen, eine Behandlung an der Wirbelsäule nicht lege artis durchgeführt und den medizinischen Aufklärungsbogen nachträglich verfälscht zu haben.

Herausforderung: Der Vorwurf betraf sowohl die medizinische Behandlung als auch die ärztliche Dokumentation. Neben der Frage, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag, war daher zu klären, ob eine nachträglich vorgenommene Korrektur des Aufklärungsbogens den strafrechtlichen Vorwurf der Urkundenfälschung begründen konnte.

Lösungsweg: Wir brachten eine umfassende schriftliche Stellungnahme ein und zeigten auf, dass die Behandlung lege artis erfolgt war. Zugleich arbeiteten wir heraus, dass die nachträgliche Korrektur des Aufklärungsbogens ausdrücklich als solche kenntlich gemacht worden war und daher keine Verfälschung einer Urkunde vorlag.

Ergebnis: Die Staatsanwaltschaft folgte unserer Argumentation und stellte das Ermittlungsverfahren kurze Zeit später ein.

FAQ

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