Straf­verteidigung

Straf­verteidigung

Ihr Strafverteidiger in Wien

Wir verteidigen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen in allen Stadien eines Strafverfahrens. Mit unserem Kanzleisitz in Wien vertreten wir Sie kompetent in ganz Österreich. Effiziente Strafverteidigung beginnt so früh wie möglich. Auf Basis unserer langjährigen Spezialisierung im Strafrecht und unserer Prozessführungskompetenz entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
Als Kanzlei für Strafverteidigung vertretenwir unsere Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens- vom Ermittlungsverfahren bis zur Gerichtsverhandlung. Ihr Anwalt für Strafverteidigung!

Proaktive Strafverteidigung

Als Strafverteidiger wird Dr. Elias Schönborn bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren proaktiv für Sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht tätig. Nach Akteneinsicht gestalten wir den Gang des Ermittlungsverfahrens mit, bereiten Sie auf Ihre Beschuldigtenvernehmung vor, stellen für Sie Beweisanträge und legen gegebenenfalls für Sie Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ein.

Strafrechtliche Vorwürfe können massive Nachteile nach sich ziehen und existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Wenden Sie sich daher gerne rechtzeitig an Dr. Schönborn als erfahrenen Strafverteidiger, wenn Sie als Beschuldigter eine Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung oder als Angeklagter eine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten haben, eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde oder eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder eine Anklageschrift gegen Sie eingebracht wurde. Darüber hinaus können Sie sich jederzeit gerne vertraulich an uns wenden, wenn Sie von einem Haftbefehl, einer Beschlagnahme oder Sicherstellung von Gegenständen oder Handys, Laptops oder Computern betroffen sind oder wenn Sie verurteilt wurden und einen spezialisierten Strafverteidiger für das Rechtsmittelverfahren benötigen.

Vermeidung einer Hauptverhandlung als Ziel der Strafverteidigung

Wir haben stets die persönliche Situation unserer Mandanten im Blick und wissen, dass ein Strafverfahren für den Beschuldigten nicht nur belastend, sondern auch rufschädigend sein kann. Ziel unserer Strafverteidigung ist es daher, auf diskrete Weise eine möglichst frühzeitige Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen, ohne dass es zu einer öffentlichen – und oftmals stigmatisierenden – Hauptverhandlung kommt. Strafverteidiger Dr. Elias Schönborn erarbeitet mit Ihnen eine schriftliche Stellungnahme, die nicht nur Ihren Prozessstandpunkt, sondern auch wichtige rechtliche Ausführungen für die Strafverfolgungsbehörden enthält. So können Ihre Verteidigungsinteressen bestmöglich wahrgenommen werden.

Unsere Expertise im Strafrecht

Als hochspezialisierte Strafrechtskanzlei haben Strafverteidiger Dr. Schönborn und sein Team sich auf zahlreiche Teilbereiche des Strafrechts spezialisiert, darunter Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmensstrafrecht, Korruptionsstrafrecht, allgemeines Strafrecht, IT-Strafrecht/Cybercrime, Umweltstrafrecht und internationales Strafrecht.

Neben seiner umfassenden Tätigkeit als Strafverteidiger publiziert Dr. Schönborn regelmäßig im Gebiet des Strafrechts und ist zudem regelmäßig Vortragender zu strafrechtlichen Themen. Dr. Schönborn verfügt im Bereich der Strafverteidigung über ein umfangreiches nationales und internationales Netzwerk und ist Mitglied der European Criminal Bar Association (ECBA), der Austrian White Collar Crime Association (AWCCA), der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (Wistev) sowie der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen (VÖStV).

Da Akteneinsicht und Schriftsatzeinbringung heutzutage elektronisch erfolgen und ein Großteil der Kommunikation über Videokonferenzen abgewickelt werden kann, vertreten wir von Wien aus Mandanten in ganz Österreich.

Für eine strategische und effektive Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger steht Ihnen Dr. Elias Schönborn gerne zur Verfügung.

Dr. Elias Schönborn
Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne direkt an.

FAQ

  • 1. Ich habe von der Polizei eine Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten. Was sollte ich beachten?

    Vor einer Vernehmung ist es wichtig, den gesamten Strafakt und die Vorwürfe im Detail zu kennen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, Akteneinsicht zu nehmen, wovon Sie jedenfalls Gebrauch machen sollten. Das Recht auf Akteneinsicht kann auch ein Rechtsanwalt unkompliziert für Sie ausüben. Sie haben auch das Recht, Ihrer Vernehmung einen Rechtsanwalt beizuziehen, mit dem Sie vorher Rücksprache halten dürfen. Sie dürfen sich während des gesamten Verfahrens von einem Rechtsanwalt verteidigen lassen und Ihre Rechte durch diesen ausüben lassen. Bevor Sie Angaben in einer Vernehmung als Beschuldigter gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen, sollten Sie sich mit einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt gründlich auf die Vernehmung vorbereiten.
  • 2. Muss ich aussagen oder kann ich auch eine schriftliche Stellungnahme vorlegen?

    Als Beschuldigter dürfen Sie nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Es steht Ihnen jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Es gilt die Unschuldsvermutung. In der Praxis empfiehlt es sich oftmals, mit Unterstützung eines Strafverteidigers eine sorgfältig aufbereitete schriftliche Stellungnahme zu erstellen, auf die Sie auch während Ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren verweisen können. Auf diese Weise kann Ihr Standpunkt überzeugend dargestellt werden, ohne dass Sie in einer Stresssituation vor der Polizei zu den Vorwürfen aussagen müssen.
  • 3. Was ist eine Diversion?

    Wenn das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt wird, ist für Beschuldigte eine Diversion im Ermittlungsverfahren der günstigste und sicherste Verfahrensausgang, da auf diese Weise das Verfahren mit keiner Verurteilung durch ein Strafgericht endet. Voraussetzung für eine diversionelle Erledigung ist unter anderem, dass der Beschuldigte die Verantwortung für die Tat übernimmt, die Tat bei Vorwürfen gegen Erwachsene nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, und die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen ist.

    Die Staatsanwaltschaft kann bei Vorliegen der Diversionsvoraussetzungen beispielsweise vorschlagen, das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrags, Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder andere Maßnahmen einzustellen oder unter Setzung einer Probezeit von der Verfolgung vorläufig zurücktreten. Ein Hauptvorteil der Diversion ist, dass der Beschuldigte keinen Eintrag im Strafregister erhält und nicht als vorbestraft gilt. Eine Diversion kann auch vom Gericht in der Hauptverhandlung gewährt werden.
  • 4. Welche Besonderheiten gibt es bei der Verteidigung von Unternehmen?

    Bei der Verteidigung von Unternehmen im Zuge des Unternehmensstrafrechts kann das Verfolgungsermessen der Staatsanwaltschaft einen wesentlichen Anreiz darstellen, das Compliance-Management-System zu verbessern. Wenn die Verteidigungsstrategie einer sogenannten Compliance-Defense gewählt wird, sollte über den Verteidiger früh Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden, um die Möglichkeiten in diese Richtung auszuloten. Wenn im konkreten Einzelfall nach Abwägung sämtlicher Umstände eine Compliance Defense vielversprechend erscheint, empfiehlt es sich, in weiterer Folge die wesentlichen Unterlagen, wie beispielsweise Compliance-Dokumentationen, Berichte zu internen Untersuchungen oder den Nachweis einer Schadensgutmachung möglichst früh an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, um die Wahrscheinlichkeit eines Zurücktretens von der Verfolgung zu erhöhen. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft nicht von der Verfolgung zurücktritt, stellt ein positives Nachtatverhalten und ein Nachschärfen von Compliance-Strukturen im Unternehmen einen wesentlichen Milderungsgrund dar und kann auch bei einer möglichen Diversion gegen den Verband berücksichtigt werden.
  • 5. Wann sollte ich einen Strafverteidiger beiziehen?

    Wenn Sie Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind oder gegen Sie eine Anklage oder ein Strafantrag eingebracht wurde, empfiehlt es sich, rasch einen Strafverteidiger zu konsultieren. Dieser kann Sie bereits zu Beginn des Strafverfahrens unterstützen und Sie über das weitere rechtliche Vorgehen informieren. Spezialisierte Strafverteidiger verfügen über umfassende strafrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen im Strafverfahren und können Ihnen helfen, die notwendigen Schritte zu setzen und Anträge zu stellen, um den bestmöglichen Verfahrensausgang zu erreichen.
    Der Staat misst der professionellen Verteidigung strafrechtlich Beschuldigter durch einen Verteidiger so große Bedeutung bei, dass in vielen Verfahrensabschnitten und Verfahrensarten die Beiziehung eines Verteidigers sogar zwingend vorgeschrieben ist (sog. notwendige Verteidigung nach § 61 StPO). Dies ist beispielsweise der Fall bei Beschuldigten in Untersuchungshaft, in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht oder im Einzelrichterverfahren vor dem Landesgericht, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren droht. Unabhängig davon empfiehlt sich grundsätzlich in jedem Strafverfahren die Beiziehung eines Strafverteidigers, um den oft existenzbedrohenden Folgen eines Strafverfahrens professionell begegnen zu können.

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