Allgemeines & Neuerungen zum Verteidigerkostenersatz
Die bisherige Möglichkeit, Kostenersatz zu begehren, beschränkte sich auf das Hauptverfahren. Ein Beschuldigter konnte deshalb bislang auch bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens keinen Beitrag zu den Kosten seines Verteidigers beantragen.
Nunmehr ermöglicht § 196a StPO einem Beschuldigten, bereits bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens einen Antrag auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu stellen. Darüber hinaus wurden die Pauschalbeträge in der Hauptverhandlung gemäß § 393a StPO deutlich erhöht. Bisher war nur ein Höchstbetrag von EUR 10.000 möglich, der mit EUR 30.000 nunmehr verdreifacht wurde.
Ein Antrag auf Leistung eines Beitrages des Bundes ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach Verständigung der Entscheidung oder Verfügung zu stellen.
Höhe der Beiträge
Der Beitrag, der im Hauptverfahren nach § 393a StPO sowie bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 196a StPO gewährt werden kann, bemisst sich nach den notwendigen, vom Beschuldigten getragenen Barauslagen. Darüber hinaus kann auch, außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO, ein Pauschalbetrag für die Kosten des Verteidigers begehrt werden. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und den Umfang des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes festzulegen.
Nach § 393a StPO darf der Beitrag bei einem Freispruch im Hauptverfahren folgende Beiträge nicht überschreiten:
- Im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht EUR 30.000
- Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts EUR 13.000
- Im Verfahren vor dem Bezirksgericht EUR 5.000
Im Gegensatz dazu fällt der Kostenersatz bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens deutlich geringer aus. § 196a StPO sieht nämlich einen Höchstbetrag von EUR 6.000 vor.
Die jeweiligen Höchstbeträge dürfen um die Hälfte überschritten werden, wenn das Verfahren durch außergewöhnlichen Umfang bzw. besondere Komplexität gekennzeichnet ist oder die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens überschritten wird. Im Falle extremen Umfangs des Verfahrens ist sogar eine Verdopplung des Beitrags möglich.
Rückwirkende Antragsstellung
Die mit 1.8.2024 in Kraft getretenen Änderungen im Bereich des Verteidigerkostenersatzes sind anzuwenden, wenn die dem Antrag auf Verteidigerkostenersatz zugrunde liegende verfahrensbeendende Entscheidung ab dem 1.1.2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Anträge auf (erhöhten) Kostenersatz können daher auch noch rückwirkend gestellt werden.
Auch wenn seit dem 1.1.2024 bereits ein Antrag auf Kostenbeitrag nach der bisherigen Rechtslage gestellt wurde, kann noch ein Antrag nach der neuen Rechtslage nachgereicht werden!
Ausschluss des Ersatzanspruches
Nach § 196a Abs 3 StPO und § 393a Abs 3 StPO entfällt der Anspruch auf Ersatz, wenn der Beschuldigte den dem Verfahren zugrunde liegenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Weiters besteht kein Ersatzanspruch, wenn das Verfahren nur deshalb beendet wurde, weil der Beschuldigte die Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgezogen wurde.
Ein Anspruch besteht ferner auch dann nicht, wenn die Strafbarkeit aus Gründen entfällt, die erst nach Beginn des Strafverfahrens eingetreten sind.