Freiheitsstrafe, bedingte Nachsicht oder Fußfessel? – Rechtsanwalt gibt einen Überblick

Strafrechtliche Sanktionen dienen nicht nur der Bestrafung von Straftätern, sondern verfolgen eine Vielzahl von Zielen, die sowohl den Schutz der Gesellschaft als auch die Resozialisierung des Täters umfassen. Die Freiheitsstrafe stellt dabei eines der zentralen Instrumente des Strafrechts dar, das insbesondere bei schwerwiegenden Vergehen und Verbrechen zum Einsatz kommt. Gleichzeitig bemüht sich das Strafrecht, Alternativen zur klassischen Haftstrafe zu bieten, um individuellere Maßnahmen für unterschiedliche Fälle und Täter zu finden. Der folgende Beitrag beleuchtet die verschiedenen Formen freiheitsentziehender Sanktionen in Österreich und zeigt auf, warum eine frühzeitige Vertretung durch einen Strafverteidiger entscheidend sein kann.

Grundsätzliches zur Freiheitsstrafe

Strafen sind staatliche Reaktionen auf strafbares Verhalten. Im österreichischen Strafrecht werden je nach Schwere des Deliktes Freiheits- und/oder Geldstrafen verhängt. Die Freiheitsstrafe stellt die schwerste Form der Strafe dar. Darunter versteht man die Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Täters, insbesondere durch Haft in einer Justizanstalt. Freiheitsstrafen werden durch Gerichtsurteil verhängt und können entweder auf eine bestimmte Zeit oder lebenslang ausgesprochen werden. Der Strafrahmen ist im Gesetz genannt und richtet sich stets nach der Schwere des begangenen Delikts und reicht von mindestens einem Tag bis zu maximal 20 Jahren. Die Höchststrafe – die lebenslange Freiheitsstrafe – wird für besonders schwere Verbrechen verhängt, beispielsweise Mord.

Bedingte und unbedingte Freiheitsstrafe

Im Strafrecht wird zwischen bedingter und unbedingter Freiheitsstrafe unterschieden. Häufig wird auch der Begriff „Bewährung“ verwendet. Bei einer bedingten Freiheitsstrafe wird die Vollstreckung der Strafe unter Setzung einer Probezeit ausgesetzt. Dies bedeutet, dass der Verurteilte die Möglichkeit erhält, sich während einer festgesetzten Probezeit zu bewähren und dadurch die verhängte Freiheitsstrafe zu verhindern. Begeht der Täter jedoch während der Probezeit eine weitere Straftat, besteht das Risiko, dass die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe widerrufen wird und er die Freiheitsstrafe antreten muss.

Voraussetzung der bedingten Strafnachsicht (§ 43 StGB)

Für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Verurteilte wurde zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt.
  • Es genügt die bloße Strafandrohung, um den Täter von einer weiteren Straftat abzuhalten (Spezialprävention).

Es bedarf nicht der Vollstreckung der Strafe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Generalprävention).

Das Gericht hat die Art der Tat, die Person des Täters, den Grad seiner Schuld, sein Vorleben sowie sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.

Bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe (§ 43a StGB)

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe gewähren:

  1. Wird eine Geldstrafe verhängt und liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht vor, kann das Gericht bis zu drei Viertel der Strafe bedingt nachsehen.
  2. Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und sind die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nicht gegeben, kann anstelle eines Teils der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen verhängt werden, wenn der verbleibende Teil der Strafe nach § 43 StGB bedingt nachgesehen werden kann.
  3. Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch eine Geldstrafe wie in Punkt 2 verhängt werden, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muss mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
  4. Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber weniger als drei Jahren verhängt, und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Täter keine weiteren strafbaren Handlungen begeht, kann ebenfalls ein Teil der Strafe nach den Voraussetzungen des § 43 StGB bedingt nachgesehen werden. Auch hier muss der unbedingte Teil der Strafe mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.

Die bedingte Entlassung aus einer Freihheitsstrafe (§ 46 StGB)

Die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist eine zentrale Maßnahme des österreichischen Strafvollzugsrechts, die die Resozialisierung des Verurteilten fördern soll. Sie erleichtert dem Täter die Rückkehr in die Gesellschaft, ohne die gesamte Strafe verbüßen zu müssen.

Eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist möglich, wenn der Verurteilte bereits die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate, verbüßt hat, und zusätzlich unter Berücksichtigung der Wirkung von Weisungen und Bewährungshilfe anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. In diesem Zusammenhang spricht man von der sogenannten „Hälfte-Entlassung“.

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der dargestellten Voraussetzung so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Wird ein Verurteilter nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe entlassen, spricht von der sogenannten „Dreiviertel-Entlassung“.

Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist jeweils, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass keine Gefahr einer erneuten Straffälligkeit besteht. Diese Beurteilung umfasst unter anderem die strafrechtliche Vorgeschichte, sein Verhalten während der Haft sowie seine sozialen und beruflichen Perspektiven nach der Entlassung. Die Entlassung erfolgt stets unter der Auflage einer Probezeit, deren Dauer vom Gericht festgelegt wird. Während dieser Zeit muss sich der Entlassene straffrei verhalten und möglicherweise weitere Auflagen erfüllen.

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Dr. Elias Schönborn

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Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Fußfessel / elektronisch überwachter Hausarrest (§ 156b StVG)

Der elektronisch überwachte Hausarrest, auch als „Fußfessel“ bekannt, stellt eine Alternative zur klassischen Haftstrafe dar und hat sich vor allem bei Verurteilungen im Wirtschaftsstrafrecht bewährt. Hierbei kann der Verurteilte seine Strafe außerhalb einer Justizanstalt verbüßen, indem er sich an einem festgelegten Aufenthaltsort – meist seiner Wohnung – aufhält. Eine elektronische Fußfessel überwacht kontinuierlich, ob der Verurteilte die festgelegten räumlichen Einschränkungen einhält.

Für die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Verurteilte muss eine geeignete Beschäftigung nachgehen und sich den Auflagen zur Lebensführung unterwerfen. Zudem darf die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Freiheitsstrafe zwölf Monate nicht übersteigen. Das Verlassen der Unterkunft ist nur in eng definierten Ausnahmefällen zulässig, etwa zur Arbeit, zur Beschaffung lebensnotwendiger Güter oder zur Inanspruchnahme medizinischer Hilfe.

Wichtig ist, dass der Verurteilte, für die mit der elektronischen Überwachung verbundenen Kosten aufkommt. Verstößt der Verurteilte gegen die Auflagen, etwa durch unbefugtes Verlassen des festgelegten Aufenthaltsbereichs, kann der Hausarrest widerrufen werden, und die Strafe wird regulär in einer Justizanstalt vollzogen.

Die Rolle des Strafverteidigers

Ein erfahrener Strafverteidiger sollte möglichst frühzeitig konsultiert werden, um die Rechte des Verurteilten zu wahren und im Falle einer Verurteilung auf eine möglichst milde Strafe hinzuwirken. Der Strafverteidiger kann dabei helfen, in Richtung einer bedingten Strafnachsicht zu argumentieren oder eine bedingte Entlassung oder den elektronisch überwachten Hausarrest zu beantragen. Zudem stellt der Verteidiger sicher, dass alle rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden und unterstützt den Verurteilten bei der Erfüllung von Auflagen, um einen Widerruf der Maßnahmen zu vermeiden. Auf diese Weise sorgt der Strafverteidiger für eine gerechte und faire Behandlung seines Mandanten.

Dr. Elias Schönborn
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FAZIT

Der Verhängung der passenden strafrechtlichen Sanktion hängt von verschiedenen Faktoren ab, die je nach Anlassfall individuell geprüft werden müssen. Eine frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger ist entscheidend, um die Rechte des Verurteilten zu wahren und alle rechtlichen Optionen, wie etwa Alternativen zur Haftstrafe, auszuschöpfen. Sollten Sie Fragen zum österreichischen Strafrecht haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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