Schmerzengeld in Österreich – Rechtsanwalt erklärt Anspruch, Höhe und Durchsetzung

Ob ein Auffahrunfall im Morgenverkehr, ein Sturz auf glatter Treppe oder eine Verletzung bei der Arbeit – körperliche Schäden entstehen oft plötzlich und in Situationen, die im ersten Moment „nur“ wie ein unglücklicher Zwischenfall wirken. Für Betroffene zeigen sich die Folgen jedoch häufig erst später: anhaltende Schmerzen, Einschränkungen im Alltag, psychische Belastungen oder ein spürbarer Verlust an Lebensfreude. Geschädigten ist dabei oft nicht bewusst, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen ihnen Anspruch auf Schmerzengeld zusteht. Der vorliegende Beitrag erörtert die Voraussetzungen für Schmerzengeld und wie dieser rechtlich durchgesetzt werden kann.

Was ist Schmerzengeld?

Rechtlich handelt es sich beim Schmerzengeld um ideellen Schadenersatz: Abgegolten wird nicht ein Sachschaden, sondern das persönliche Leiden nach einer Verletzung. Grundlage dafür ist § 1325 ABGB, wonach der Schädiger neben Heilungskosten und Verdienstentgang auch ein „angemessenes Schmerzengeld“ zu leisten hat.

Schmerzengeld steht dem Opfer nach einer Körperverletzung zu. Der Zweck des Schmerzengeldes liegt darin, erlittene körperliche und seelische Schmerzen sowie entgangene Lebensfreude auszugleichen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Verletzung vorsätzlich zugefügt wurde: Auch eine bloß fahrlässige Körperverletzung kann einen Anspruch begründen, wenn die Verletzung durch das Verschulden einer anderen Person verursacht wurde. Typische Fallkonstellationen sind etwa:

  • Verkehrsunfälle,
  • Vorsätzliche Körperverletzungen durch einen tätlichen Angriff,
  • Arbeits- oder Sportunfälle,
  • medizinische Behandlungsfehler (Arzthaftung)

Voraussetzung ist eine Körperverletzung, also ein Eingriff in die körperliche Integrität mit Substanzbeeinträchtigung. Darunter fallen Verstauchungen und Knochenbrüche bis hin zu schweren inneren Verletzungen.

Auch psychische Beeinträchtigungen können Schmerzengeldansprüche auslösen, etwa ein psychischer Schock oder ein Trauma nach einem Unfall oder Gewaltverbrechen. Voraussetzung ist, dass das seelische Leiden Krankheitswert hat und ärztlich diagnostiziert ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Angehörige Anspruch auf Schmerzengeld haben – etwa als Trauerschmerzengeld, wenn ein naher Angehöriger durch Fremdverschulden tödlich verunglückt. In der österreichischen Judikatur wurden Hinterbliebenen bereits Beträge von mehreren zehntausend Euro zugesprochen, abhängig insbesondere von der Intensität der Beziehung und den Umständen des Einzelfalls.

Schmerzengeld ist kein Strafgeld (punitive damage), sondern ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch. Ergänzend zum Schmerzengeld können weitere Ansprüche bestehen, etwa auf Heilungskosten, Verdienstentgang oder Pflegekosten.

Höhe des Schmerzengeldes – wie wird es bemessen?

Die Höhe des Schmerzengeldes ist nicht starr gesetzlich festgelegt. Das zuständige Gericht entscheidet im Einzelfall, welcher Betrag „angemessen“ ist. Dabei ist das in einem Fall zustehende Schmerzengeld stets als Gesamtsumme anzugeben (Globalbemessung). Für ein konkretes Verständnis der praktischen Bemessung der Höhe eines Schmerzengeldes ist es wesentlich, dass Schmerzperioden rechnerisch auf einen 24-Stunden-Tag komprimiert ermittelt werden. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass der Geschädigte nicht täglich über 24 Stunden hinweg ununterbrochen Schmerzen verspürt.

In der Praxis orientiert sich die Bemessung an bestimmten Kriterien und an vergleichbaren Gerichtsentscheidungen. Maßgeblich sind insbesondere:

  • Art und Schwere der Verletzung,
  • Dauer und Intensität der Schmerzen,
  • Dauer der Behandlung (Krankenhaus, Reha, Physiotherapie),
  • Folgeschäden oder Dauerfolgen (z. B. Einschränkungen, Narben, psychische Leiden)

In Österreich wird bei der Bemessung des Schmerzengeldes mit Tagessätzen gearbeitet: Pro Tag Schmerzen wird – je nach Intensität – ein bestimmter Betrag angesetzt. Üblich ist eine Einteilung in drei Stufen, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes einzelfallbezogen ist und auch in der Praxis vom Ort des zuständigen Gerichts abhängig sein kann. Die Schmerzengeldsätze bewegen sich je nach Gerichtssprengel (Stand 2025) in den folgenden Bereichen:

  • Leichte Schmerzen: ca. € 110 bis € 160 pro Tag
  • Mittlere Schmerzen: ca. € 220 bis € 280 pro Tag
  • Starke Schmerzen: ca. € 330 bis € 420 pro Tag

In seltenen Extremfällen werden auch „qualvolle“ Schmerzen angenommen, für die noch höhere Tagessätze in Betracht kommen.

Zur Orientierung werden in der Praxis Schmerzengeldtabellen herangezogen. Diese fassen frühere Gerichtsentscheidungen und typische Beträge bei bestimmten Verletzungsbildern zusammen. Sie sind keine starre Berechnungsgrundlage, sondern dienen der Vergleichbarkeit. Jeder Fall bleibt individuell – insbesondere bei schweren Dauerfolgen wird sehr genau auf die konkrete Lebenssituation des Opfers abgestellt.

Medizinische Sachverständige und Gutachten

In vielen Fällen ist die medizinische Begutachtung der zentrale Faktor für die Bemessung des Schmerzengeldes. Gerichte beauftragen daher medizinische Sachverständige, um Art und Schwere der Verletzung, Heilungsverlauf sowie Dauer und Intensität der Schmerzperioden festzustellen. Grundlage sind dabei insbesondere Krankenunterlagen, Befunde, Behandlungsdokumentation und gegebenenfalls Therapienachweise.

Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen ist regelmäßig die wichtigste Entscheidungsgrundlage für die Festlegung der Höhe des Schmerzengeldes. Je nach Fallkonstellation kann es erforderlich sein, ergänzende Fragen an den Sachverständigen zu stellen, Unklarheiten aufzuzeigen oder ein Privatgutachten beizuziehen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt unterstützt Sie dabei proaktiv, um den bestmöglichen Verfahrensausgang zu erzielen.

Wie kann ich meinen Anspruch auf Schmerzengeld durchsetzen?

In Österreich gibt es grundsätzlich zwei Wege, Schmerzengeldansprüche gerichtlich durchzusetzen:

  1. Strafverfahren – nach erfolgter Strafanzeige im Rahmen einer Privatbeteiligung, wenn eine Straftat vorliegt oder
  2. Zivilverfahren – durch eine Schadenersatzklage gegen den Schädiger bzw dessen Versicherung


Privatbeteiligung im Strafverfahren

Liegt etwa eine Körperverletzung vor, wird gegen den Täter regelmäßig ein Strafverfahren geführt. Das Opfer kann sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen und Schmerzengeld sowie weitere Schäden geltend machen. Vorteilhaft ist insbesondere, dass grundsätzlich keine Gerichtskosten anfallen, die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verpflichtet ist, zu ermitteln und Ansprüche gemeinsam mit der Strafsache verhandelt werden können.

Voraussetzung ist allerdings eine aktive Erklärung, dass man sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließt (§ 67 Abs 2 StPO) sowie die Bezifferung eines konkreten Betrags. Ein Zuspruch kann nur dann erfolgen, wenn der Angeklagte in weiterer Folge durch ein Strafgericht verurteilt wird. Bei komplexeren Schadensfolgen wird auch in diesen Fällen häufig (teilweise) auf den Zivilrechtsweg verwiesen (§ 366 StPO). Es empfiehlt sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt beizuziehen, um die Erfolgsaussichten eines Privatbeteiligtenzuspruchs im strafgerichtlichen Urteil – das zugleich einen Exekutionstitel darstellt – zu optimieren.

Schadenersatzklage im Zivilverfahren

Unabhängig davon kann der zivilrechtliche Schmerzengeldanspruch in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden. Die einzubringende Klage richtet sich gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Ab einem Streitwert von über EUR 5.000 besteht Anwaltspflicht.

Viele Fälle werden bereits zuvor außergerichtlich verglichen. Gerade hier ist eine fundierte Anspruchsbewertung wesentlich, um den eigenen Standpunkt bestmöglich durchzusetzen.

Verjährung

Schmerzengeldansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem das Opfer von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt. Es besteht jedoch eine absolute Frist von 30 Jahren (§ 1489 ABGB).

Innerhalb der Verjährungsfrist muss der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder im Strafverfahren im Rahmen der Privatbeteiligung angemeldet und beziffert werden.

Die Rolle des Rechtsanwalts bei der Durchsetzung des Schmerzengeldanspruchs

Ein erfahrener Rechtsanwalt kann bei der Geltendmachung von Schmerzengeldansprüchen in vielfacher Hinsicht unterstützend tätig werden:

Er nimmt eine realistische Einschätzung der Anspruchshöhe anhand aktueller Rechtsprechung und Schmerzengeldtabellen vor und unterstützt bei der strukturierten Beweissicherung durch Aufbereitung medizinischer Unterlagen, Fotos und Zeugenaussagen. Zudem sorgt er dafür, dass diese Beweise ordnungsgemäß an das Gericht herangetragen werden. Weiters obliegt dem Rechtsanwalt der Umgang mit Sachverständigen, prüft Gutachten kritisch und koordiniert bei Bedarf Privatgutachten. Darüber hinaus übernimmt er die Vertretung im Straf – und Zivilverfahren, wahrt Fristen, führt Verhandlungen mit Versicherungen und vertritt die Interessen der Betroffenen vor Gericht. Ergänzend berät er strategisch zu Risiken, Kosten, Erfolgsaussichten und Vergleichsmöglichkeiten. Gerade nach schweren Unfällen oder Gewalttaten stellt es für Betroffene eine erhebliche Entlastung dar, die komplexen rechtlichen Schritte in professionelle Hände zu legen.

Praktische Hinweise und Tipps für Opfer

  • Schmerztagebuch führen: Halten Sie täglich fest, wie stark die Schmerzen (leicht, mittel, stark) sind, woran Sie genau leiden, welche Medikamente Sie nehmen und welche Aktivitäten eingeschränkt sind.
  • Befunde sammeln: Bewahren Sie alle ärztlichen Unterlagen, Fotos und Rechnungen geordnet auf.
  • Zeugen einbinden: Zeugen können später bestätigen, wie es Ihnen ging (etwa bei einer allfälligen Hilfsbedürftigkeit im Alltag).
  • Früh beraten lassen: Lassen Sie sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt beraten, bevor Sie Erklärungen unterschreiben oder Vergleichsangebote annehmen.
  • Nicht vorschnell einen Vergleich abschließen: Unterschreiben Sie nach einer Körperverletzung grundsätzlich nichts, bevor ein Jurist das Schreiben geprüft hat.

Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Schmerzengeld ist für viele Opfer ein wichtiger Baustein, um erlittene Schmerzen und Einschränkungen rechtlich anerkennen und finanziell ausgleichen zu lassen. Die österreichische Rechtsordnung bietet verschiedene Wege, diese Ansprüche – im Straf- und im Zivilverfahren – durchzusetzen. Entscheidend ist, frühzeitig zu handeln, Beweise zu sichern und Fristen zu beachten. Mit Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts steigen Ihre Chancen deutlich, das Ihnen zustehende Schmerzengeld in angemessener Höhe zu erhalten. Wir stehen Ihnen gerne für eine vertrauliche Erstberatung zur Verfügung.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Zudem ist er Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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