Allgemeines
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, begeht den Straftatbestand des Diebstahls (§ 127 StGB).
Geschützt wird das Eigentumsrecht jedes Einzelnen an beweglichen Sachen – vom Bargeld über Waren bis hin zu persönlichen Gegenständen. Im Unterschied zum Raub, der unter Gewaltanwendung oder Drohung erfolgt (und in § 142 StGB gesondert geregelt ist), findet der Diebstahl typischerweise heimlich oder ohne direkten Zwang statt.
Tatbestandsmerkmale des Diebstahlds (§ 127 StGB)
Objektiver Tatbestand: Was wird als Diebstahl bestraft?
Die Tatobjekte des Diebstahls ist eine fremde, bewegliche Sache. „Fremd“ bedeutet, dass die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht (sondern jemand anderem zivilrechtlich gehört). Beweglich sind körperliche Gegenstände, die transportiert werden können – Immobilien oder fest mit dem Boden verbundene Objekte können also nicht gestohlen werden. Zudem muss die Sache zumindest einen geringen wirtschaftlichen Tauschwert aufweisen. Völlig wertlose Gegenstände können nicht im Sinne des § 127 StGB gestohlen werden.
Als Tathandlung fordert das Gesetz eine Wegnahme. Darunter versteht man, dass der Täter den Gewahrsam des Berechtigten bricht und die Sache an sich bringt, um sie in seinen eigenen Herrschaftsbereich einzugliedern. Klassische Beispiele sind etwa das Einstecken unbezahlter Ware in die eigene Tasche (Entfernen aus dem fremden Herrschaftsbereich eines Geschäfts) oder der Taschendiebstahl eines Smartphones aus einer fremden Jackentasche. Die Wegnahme muss gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgen.
Subjektiver Tatbestand
Der Diebstahl ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss mit sogenanntem Eventualvorsatz handeln – er hält es also ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass die Sache jemand anderem gehört, und nimmt sie trotzdem weg. Daher erfüllt eine irrtümliche Mitnahme – wenn man etwa versehentlich die falsche Jacke aus der Garderobe nimmt – mangels Vorsatzes den Diebstahltatbestand nicht.
Darüber hinaus verlangt § 127 StGB einen Bereicherungsvorsatz, also das Ziel des Täters, sich selbst oder einen Dritten durch die Zueignung rechtswidrig zu bereichern. Dieser besondere subjektive Zweck unterscheidet den Diebstahl von bloßen Gebrauchsdelikten: Wer sich zB unerlaubt ein fremdes Kraftfahrzeug „ausborgt“, um damit nach Hause zu fahren, und es dann zurücklässt, erfüllt zwar den Tatbestand des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (§ 136 StGB), aber begeht mangels Bereicherungsabsicht keinen Diebstahl.
Für den Bereicherungsvorsatz reicht es aus, dass der Täter die gestohlene Sache zumindest für einige Zeit in das eigene Vermögen eingliedern oder sie verbrauchend nutzen möchte – etwa indem er einen Weiterverkauf oder eine Schenkung anstrebt.
Stiehlt jemand eine Sache in einem Behältnis, das er unmittelbar nach Entnahme des Inhalts versteckt oder wegwirft, ist dies bei wertlosen Behältnissen – etwa Verpackungsmaterial – strafrechtlich unerheblich. Hat jedoch auch das Behältnis selbst einen Wert, kommt hinsichtlich des Behältnisses lediglich der Tatbestand der dauernden Sachentziehung (§ 135 StGB) in Betracht, da es an der Zueignung und somit auch am Bereicherungsvorsatz fehlt.
Strafdrohung und Qualifikationen
Diebstahl hat im Grunddeliktnach § 127 StGB eine Strafdrohung von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen. Bei erstmaligen, geringfügigen Fällen ohne erschwerende Umstände ist davon auszugehen, dass sich die Strafe im unteren Drittel der Strafdrohung befinden wird. In der Praxis kommen bei Ersttätern und geringem Schaden auch diversionelle Maßnahmen anstelle einer Verurteilung in Betracht – dies liegt aber im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Ein erfahrener Strafverteidiger kann Beschuldigte hier unterstützen, um den bestmöglichen Verfahrensausgang zu erzielen.
Das Strafgesetz kennt mehrere qualifizierte Diebstahlstatbestände, die einen höheren Strafrahmen vorsehen:
- Schwerer Diebstahl (§ 128 StGB): Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter etwa eine Notlage oder Hilflosigkeit des Opfers oder öffentlich gefährliche Umstände – wie eine Naturkatastrophe – ausnutzt (§ 128 Abs 1 Z 1 StGB), an einem besonders geschützten Ort, etwa in einer Kirche, stiehlt (§ 128 Abs 1 Z 2 StGB), oder eine Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem Wert entwendet, die Teil einer allgemein zugänglichen Sammlung ist (§ 128 Abs 1 Z 3 StGB). Ein schwerer Diebstahl liegt außerdem vor, wenn der Wert der gestohlenen Sache 5.000 € übersteigt (§ 128 Abs 1 Z 5 StGB). In all diesen Fällen beträgt die Strafdrohung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Übersteigt der Wert der gestohlenen Gegenstände 300.000 €, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor (§ 128 Abs 2 StGB).
- Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 StGB): Wer einen Diebstahl begeht, indem er
- in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB),
- ein Behältnis aufbricht oder mit einem soeben genannten Mittel öffnet (§ 129 Abs 1 Z 2 StGB),
- eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem soeben genannten Mittel öffnet (§ 129 Abs 1 Z 3 StGB) oder
- eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt (§ 129 Abs 1 Z 4 StGB),
ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wird etwa in eine Wohnung eingebrochen (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB) oder ein Diebstahl mit einer Waffe verübt, um einen möglichen Widerstand zu überwinden (§ 129 Abs 2 Z 2 StGB), droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- Gewerbsmäßiger Diebstahl / Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 130 StGB): Begeht jemand Diebstähle gewerbsmäßig oder organisiert in einer kriminellen Vereinigung, verschärft sich die Strafdrohung weiter. Gewerbsmäßigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter mit der Absicht handelt, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und
- unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB), oder
- zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat (§ 70 Abs 1 Z 2 StGB) oder
- bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB).
Schon im Grundfall erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu 3 Jahre (§ 130 Abs 1 StGB). In Kombination mit den oben genannten erschwerenden Umständen (zB gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl) ist eine Strafdrohung von 6 Monaten bis 5 Jahren (§ 130 Abs 2 StGB) vorgesehen, und in den allerschwersten Konstellationen – etwa bewaffneter Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung – droht eine Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren.
- Räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB): Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat erhöht sich die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahre.
Zusammengefasst kann ein Diebstahl je nach Schwere vom Vergehen bis hin zum Verbrechen reichen. Die genaue Strafe hängt immer vom Einzelfall ab – insbesondere vom Schaden, den Tatumständen und eventuellen Vorstrafen des Täters.
Compliance als Prävention zum Diebstahl
Auch innerhalb eines Unternehmens kann es zu Vermögensdelikten kommen – insbesondere durch eigenes Personal durch Diebstähle aus dem Lager. Solche Fälle sind für Betriebe nicht nur finanziell belastend, sondern können auch Reputationsschäden verursachen. Um das Risiko interner Diebstähle zu minimieren, sind klare Compliance – und Präventionsmaßnahmen unerlässlich.
Zentrale Bestandteile sind ein klar definierter Verhaltenskodex, der den Umgang mit Firmeneigentum, Bargeld, Waren und sensiblen Daten verbindlich regelt, sowie regelmäßige Schulungen & Workshops zu Vermögensdelikten und ethischem Verhalten am Arbeitsplatz.
Darüber hinaus sollten Unternehmen konkrete Kontrollmechanismen implementieren: Etwa das Vier-Augen-Prinzip bei unternehmensinternen Vorgängen, Zugriffs- und Berechtigungskontrollen in IT-Systemen und Lagerräumen, lückenlose Inventurprozesse, digitale Nachverfolgbarkeit von Warenbewegungen und regelmäßige interne Audits.
Ein anonymes Hinweisgebersystem ermöglicht es Mitarbeitenden, Verdachtsmomente vertraulich zu melden. Ebenso wichtig ist eine vertrauensbasierte Unternehmenskultur, in der Führungskräfte durch Vorbildwirkung und transparente Kommunikation verdeutlichen, dass Compliance nicht nur rechtliche Pflicht, sondern gelebte Unternehmensethik ist. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung eines Compliance-Maßnahmen-Pakets.
Unterstützung durch einen Strafverteidiger bei Diebstahl-Vorwürfen
Wenn Sie mit dem Vorwurf des Diebstahls erstmals konfrontiert sind – sei es durch eine polizeiliche Anzeige, eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Hausdurchsuchung – empfiehlt es sich, einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten. Ein erfahrener Strafverteidiger verschafft sich zunächst durch Akteneinsicht ein genaues Bild der Beweislage und des Tatvorwurfs. Auf dieser Grundlage kann eine sachgerechte Verteidigungsstrategie entwickelt werden, um die Rechte des Beschuldigten bestmöglich zu wahren.
Ein spezialisierter Rechtsanwalt steht Ihnen bei allen Schritten des Verfahrens beratend zur Seite und unterstützt Sie von der Vernehmung im Ermittlungsverfahren und allfälligen Diversionsmöglichkeiten bis hin zur Hauptverhandlung. Er prüft, ob alle Tatbestandsmerkmale vorliegen – etwa ob ein Bereicherungsvorsatz nachweisbar ist – oder ob – vor Einleitung eines Strafverfahrens – die Möglichkeit der tätigen Reue in Betracht kommt. Selbst wenn die Sachlage „klar“ zu sein scheint, können im Zuge eines anhängigen Strafverfahrens entlastende Umstände herausgearbeitet werden, die möglicherweise zu einer Diversion oder einem milderen Urteil führen können.