Geschäftsführerhaftung – Tipps zur Managerhaftung vom Rechtsanwalt

Manager wie Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder tragen eine weitreichende rechtliche Verantwortung, die sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte umfasst. In diesem Beitrag werden die rechtlichen Grundlagen der Geschäftsführerhaftung (auch Managerhaftung genannt) ausführlich dargestellt und verdeutlicht, in welchen Fällen Geschäftsführer für verursachte Schäden haftbar gemacht werden können. Darüber hinaus werden wirtschaftsstrafrechtliche Risiken und praktische Hinweise dargestellt. Der Beitrag zeigt auch, wann die Beiziehung eines Rechtsanwalts oder eines Strafverteidigers bei Fällen einer möglichen Geschäftsführerhaftung sinnvoll ist. Zudem werden zentrale Compliance-Maßnahmen beleuchtet, die helfen, Haftungsrisiken effektiv zu minimieren.

Schadenersatz im Zuge der Geschäftsführerhaftung: Voraussetzungen und Grenzen

Geschäftsführer haften für Schäden, die sie durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht haben. Aus zivilrechtlicher Sicht müssen für einen Schadenersatzanspruch folgende Haftungsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Schaden: Der Geschäftsführer muss durch sein Handeln einen Schaden verursacht haben. Ein Schaden ist im gegebenen Zusammenhang jede Verminderung des Vermögens, die als rechtlicher Nachteil gewertet wird. Im Fall der Geschäftsführerhaftung liegt ein Schaden vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft (GmbH) gemindert wurde.
  • Kausalität: Der Schaden muss auf das Handeln des Geschäftsführers zurückzuführen sein. Dies ist der Fall, wenn das Handeln in direktem Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden steht. Eine Ausnahme besteht, wenn der Geschäftsführer vernünftigerweise nicht mit dem Schaden rechnen musste oder der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.
  • Rechtswidrigkeit: Zur Begründung einer Haftung des Geschäftsführers muss dessen Verhalten zudem rechtswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn gegen rechtliche Gebote, gute Sitten, vertragliche Bestimmungen oder die Sorgfaltspflichten gemäß § 25 Abs 1 GmbHG (bei AGs gemäß § 84 Abs 1 AktG) verstoßen wird. Ein Verstoß gegen interne Richtlinien, Gesellschaftsverträge, Gesellschafterbeschlüsse oder die Geschäftsordnung gilt ebenfalls als rechtswidriges Verhalten.
  • Verschulden: Verschulden liegt vor, wenn dem Geschäftsführer das rechtswidrige Verhalten persönlich vorwerfbar ist. Geschäftsführer unterliegen keiner Erfolgshaftung, sondern einer Verschuldenshaftung. Schuldhaft handeln Geschäftsführer nicht nur bei vorsätzlichem Fehlverhalten, sondern auch bei sorgfaltswidrigem, also fahrlässigem Verhalten.

Strafrechtliche Verantwortung von Managern

Die Managerhaftung ist nicht nur im zivilrechtlichen Kontext relevant, sondern hat auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts erhebliche Bedeutung. Zu den wichtigsten Straftatbeständen nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) für Manager zählen:

  • Veruntreuung (§ 133 StGB) : Dieses Delikt betrifft die unbefugte Verwendung oder Aneignung von anvertrautem Vermögen. Ein Geschäftsführer kann sich strafbar machen, wenn er Firmengelder oder -eigentum für private Zwecke nutzt oder zweckentfremdet einsetzt.
  • Betrug (§ 146 StGB): Betrug liegt vor, wenn durch Täuschung über Tatsachen jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst wird, die sein Vermögen oder das eines Dritten schädigt. Manager können sich wegen Betrugs strafbar machen, wenn sie beispielsweise falsche Angaben in Geschäftsberichten machen oder Geschäftspartner über wesentliche Informationen täuschen und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführen.
  • Untreue (§ 153 StGB): Untreue setzt voraus, dass jemand seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem Vermögensinhaber einen Vermögensschaden zufügt. Geschäftsführer haben eine besondere Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft. Verletzen sie diese Pflicht – etwa durch riskante Geschäfte ohne angemessene Absicherung oder durch Vertragsabschlüsse, die dem Unternehmen schaden –  können sie sich wegen Untreue strafbar machen.
  • Betrügerische Krida (§ 156 StGB): Dieses Delikt betrifft vor allem strafbewehrte Handlungen bei Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens. Betrügerische Krida kann erfüllt sein, wenn ein Geschäftsführer beispielsweise Vermögenswerte verheimlicht, beiseiteschafft oder Gläubiger durch falsche Angaben täuscht, und dadurch zumindest einen Gläubiger in seiner Befriedigung benachteiligt oder schmälert.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Managern unterstreicht die Notwendigkeit einer gesetzeskonformen Unternehmensführung. Verstöße gegen dieses Strafbestimmungen können erhebliche persönliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter langjährige Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten wegen eines der oben genannten Wirtschaftsdelikte dürfen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder zudem nicht mehr in dieser Funktion tätig sein („Disqualifikation“ gemäß § 15 Abs 1a GmbHG und § 75 Abs 2a AktG).

Zudem kann strafbares Verhalten eines Managers als sogenannter Entscheidungsträger auch eine unternehmensstrafrechtliche Verantwortlichkeit der GmbH oder der AG nach sich ziehen. Neben rechtlichen Nachteilen kann selbstverständlich auch der Ruf des Unternehmens nachhaltig geschädigt werden. Es ist daher essenziell, dass Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder sich an die rechtlichen Vorgaben halten und Unternehmen effektive Compliance-Maßnahmen implementieren, um Rechtsverstöße zu verhindern. Im Bedarfsfall sollte – wie weiter unten noch näher dargestellt wird – der Rat eines Spezialisten eingeholt werden, um die Handlungsoptionen rasch prüfen zu können.

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Dr. Elias Schönborn

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Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Business Judgement Rule (§ 25 Abs 1a GmbHG und § 84 Abs 1a AktG)

Die Business Judgement Rule ist ein Rechtsprinzip im Gesellschaftsrecht, das die Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern regeln und ihnen einen haftungsfreien Ermessensspielraum schaffen soll.  Sie schützt Führungskräfte vor persönlicher Haftung für Entscheidungen, die sich im Nachhinein als ungünstig erweisen, sofern diese Entscheidungen auf einer sorgfältigen und angemessenen Informationsbasis getroffen wurden und im besten Interesse des Unternehmens lagen.

Nach § 25 Abs 1a GmbHG handelt ein Geschäftsführer jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Der selbe Schutzmechanismus besteht auch für Vorstände von Aktiengesellschaften nach § 84 Abs 1a AktG.

Beide Regelungen zielen darauf ab, die Entscheidungsfreiheit von Führungskräften zu bewahren, indem sie sie vor Haftungsrisiken schützen, sofern ihre Entscheidungen im Rahmen der gebotenen Sorgfalt getroffen werden.

Beiziehung eines Rechtsanwalts oder Strafverteidigers bei Fällen der möglichen Geschäftsführerhaftung

Bei Vorwürfen wegen (möglichem) Fehlverhalten kann es daher von entscheidender Bedeutung sein, frühzeitig einen Rechtsanwalt zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche oder strafrechtlicher Vorwürfe beizuziehen. Gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts werden oftmals auf Basis einer Anzeige umfangreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen Geschäftsführer eingeleitet. In solchen Fällen ist ein erfahrener Strafverteidiger unerlässlich, um die Rechte des Geschäftsführers zu wahren, eine fundierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln und potenzielle strafrechtliche Konsequenzen abzuwenden.

Auch aus Sicht des Unternehmens ist es zielführend, zeitnah einen Experten für Geschäftsführerhaftung beizuziehen, um mögliche Schadenersatzansprüche gegen (ehemalige) Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder geltend zu machen und eine eigene strafrechtliche Haftung des Unternehmens prüfen zu können. Ansprüche gegen Geschäftsführer können im Rahmen einer Sachverhaltsdarstellung mit Privatbeteiligtenanschluss in einem Strafverfahren oder durch eine zivilrechtliche Klage erfolgen.

Dr. Elias Schönborn
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FAZIT

Die Geschäftsführerhaftung stellt eine erhebliche rechtliche Verantwortung für Manager dar und birgt erhebliche Risiken für leitende Angestellte. Sollten Sie Fragen haben oder rechtliche Unterstützung in diesem Zusammenhang benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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