Korruption im öffentlichen Sektor
Korruption im öffentlichen Gesundheitssektor bezeichnet jede unzulässige Einflussnahme, die das sachliche und am Patientenwohl orientierte Handeln von Ärzten, Pflegekräften, Verwaltungsbediensteten oder behördlichen Entscheidungsträgern beeinträchtigt. Maßgeblich sind die Korruptionsdelikte gemäß §§ 304 bis 308 StGB. Diese Delikte sollen die Sauberkeit und Unverkäuflichkeit der Amtsführung gewährleisten. Unter Strafe gestellt werden Vorteilsgewährungen im Gegenzug für (konkrete oder zukünftige) Amtsgeschäfte; die Tatbestände sind spiegelbildlich und erfassen die passive Seite (Fordern, Annehmen, Sich-versprechen-Lassen) sowie die aktive Seite (Anbieten, Versprechen, Gewähren).
Amtsträger im Gesundheitswesen
Die passiven Korruptionsdelikte (§§ 304 bis 306 StGB) sind Sonderdelikte. Zentral ist der Amtsträgerbegriff. Auch im Gesundheitswesen knüpft die strafrechtliche Einordnung ausschließlich an die Legaldefinition des Amtsträgers in § 74 Abs 1 Z 4a StGB an. Damit können auch „private“ Krankenanstalten dem öffentlichen Sektor iSd StGB zuzurechnen sein.
Amtsträger sind im Kern natürliche Personen, die als Organ oder Dienstnehmer für Bund, Land, Gemeinde oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts Aufgaben wahrnehmen (lit b), funktional zur Vornahme von Amtsgeschäften in Vollziehung der Gesetze befugt sind (lit c) oder als Organ bzw Bediensteter eines staatsnahen Unternehmens tätig sind, das von der öffentlichen Hand tatsächlich beherrscht wird bzw dessen Gebarung der Rechnungshofkontrolle unterliegt (lit d).
Dies kann unter anderem Personal öffentlicher Krankenanstaltenträger, Amtsträger der Gesundheitsverwaltung, Bedienstete ausgelagerter Krankenhausbetriebsgesellschaften (wenn diese zumindest 50% von einer Gebietskörperschaft gehalten wird) sowie Beliehene im Einzelfall (zB Tätigkeiten im Rahmen des UbG) betreffen. Keine Amtsträger sind typischerweise Vertragsärzte ohne organisatorische Eingliederung, Belegärzte auf privatrechtlicher Vertragsbasis sowie Personal konfessioneller Krankenanstalten.
Amtsgeschäfte und Vorteile im korruptoinsstrafrechtlichen Sinn
Amtsgeschäfte sind alle Rechtshandlungen und faktischen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben dienen; umfasst sind sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Privatwirtschaftsverwaltung. Pflichtwidrigkeit ergibt sich aus der Verletzung konkreter Rechtsvorschriften, Dienstanweisungen oder sonstiger verbindlicher Vorgaben; bereits Parteilichkeit kann Pflichtwidrigkeit begründen. Pflichtgemäßes Handeln bedeutet hingegen, dass sämtliche in der konkreten Situation anwendbaren Vorschriften und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Ein Vorteil iSd §§ 304 bis 306 StGB ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Vorteile können materiell oder immateriell sein und sind auch dann relevant, wenn sie einem Dritten zugutekommen. § 305 Abs 4 StGB nennt Kategorien von Vorteilen, die nicht als ungebührlich gelten und daher bei Konnex zu einem pflichtgemäßen Amtsgeschäft straffrei sein können; alle übrigen, nicht angemessen gegenleistungsbezogenen Vorteile gelten als ungebührlich. Zuwendungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung hingegen, die auf einen zivilrechtlich gültigen, entgeltlichen Vertrag zurückzuführen sind, sind keine korruptionsstrafrechtlichen Vorteile.
Bestechlichkeit (§ 304 StGB) und Bestechung (§ 307 StGB)
§ 304 StGB erfasst den Amtsträger, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Ebenso begeht den Tatbestand der Bestechlichkeit, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
§ 307 StGB erfasst spiegelbildlich das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts. Ebenso macht sich wegen Bestechung strafbar, wer einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
Beispiel: Ein Entscheidungsträger eines LKH ist dafür zuständig, zu entscheiden, welche medizinischen Geräte angeschafft werden. Kurz vor der Bestellung schenkt ihm der Hersteller eines Produkts eine hochwertige Armbanduhr. Nach Prüfung verschiedener Angebote entscheidet er sich für ein Gerät dieses Herstellers, obwohl ein anderes objektiv besser geeignet und günstiger gewesen wäre.
Vorteilsannahme (§ 305 StGB) und Vorteilszuwendung (§ 307a StGB)
Auf passiver Seite verwirklicht ein Amtsträger oder Schiedsrichter den Tatbestand der Vorteilsannahme nach § 305 StGB, wenn er für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich einen solchen versprechen lässt.
Auf aktiver Seite macht sich wegen Vorteilszuwendung nach § 307a StGB strafbar, wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für ihn oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Im Unterschied zur (strenger bestraften) Bestechlichkeit (§ 304 StGB) bzw Bestechung (§ 307 StGB) setzt die Vorteilsannahme bzw Vorteilszuwendung voraus, dass das angestrebte Amtsgeschäft pflichtgemäß erfolgt; gerade deshalb ist der Tatbestand milder sanktioniert.
Während das Fordern eines jeden Vorteils strafbar ist, wird bei den Varianten des Annehmens und Sich-Versprechen-Lassens einerseits sowie Anbietens, Versprechens und Gewähren andererseits auf die Gebührlichkeit des Vorteils abgestellt. Nicht ungebührliche und damit gemäß § 305 Abs 4 StGB erlaubte Vorteile sind:
- Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht (Z 1);
- Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter oder eine Person aus dem Familienkreis des Amtsträgers oder Schiedsrichters keinen bestimmenden Einfluss ausübt (Z 2), sowie
- in Ermangelung von Erlaubnisnormen im Sinne der Z 1 orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird (Z 3).
Für den medizinischen Bereich sind etwa folgende Bestimmungen als Erlaubnisnormen relevant:
- § 55a AMG (Zulässigkeit von geringwertigen Zuwendungen) und § 58 AMG (beschränkte Abgabe von Ärztemustern),
- § 75 MPG (Zulässigkeit von geringfügigen, praxisrelevanten Sachzuwendungen für Medizinprodukte) sowie
- §§ 26, 27 UG (Vorgaben für Drittmittelprojekte und Sponsoring an öffentlichen Universitäten).
Beispiel: Ein Arzt ist in einer öffentlichen Krankenanstalt tätig und behandelt einen Patienten wegen anhaltender Beschwerden. Nachdem ein deutlicher Behandlungserfolg eintrat, schenkte der Patient dem Arzt als „Dankeschön“ eine Flasche Wein im Wert von EUR 30. Eine Flasche Wein im Wert von EUR 30 stellt in den meisten Fällen eine orts- und landesübliche Aufmerksamkeit geringen Werts dar. Der Arzt als Amtsträger nahm daher für die pflichtgemäße Vornahme eines Amtsgeschäfts einen nicht ungebührlichen Vorteil an, weshalb sein Verhalten keine strafbare Handlung iSd § 305 StGB darstellt. Dienstrechtliche Vorgaben sind hier bewusst ausgeklammert und können strengere Vorgaben vorsehen.
Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB) und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB)
Die §§ 306, 307b StGB wurden eingeführt, um die sog „Klimapflege“ strafrechtlich zu erfassen. Damit reagierte der Gesetzgeber auf den Bedarf, bereits Einflussnahmen im Vorfeld konkreter Amtsausübung zu sanktionieren, auch wenn noch kein konkretes Amtsgeschäft betroffen ist.
Die Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB) erfasst – außerhalb der Fälle der §§ 304 und 305 StGB – den Amtsträger oder Schiedsrichter, der mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt bzw sich versprechen lässt. Die Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB) erfasst spiegelbildlich das Gewähren, Anbieten oder Versprechen eines ungebührlichen Vorteils mit dem Vorsatz, den Amtsträger oder Schiedsrichter in seiner Tätigkeit zu beeinflussen.
Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter eines Pharmaunternehmens lädt den Vertreter immer wieder zu exklusiven Abendessen in gehobenen Restaurants ein, ohne dass dabei aktuell ein bestimmtes Arzneimittel zur Aufnahme ansteht. Ziel der Einladungen ist es jedoch, beim Vertreter ein wohlwollendes Verhältnis aufzubauen, damit dieser sich künftig – wenn es zur Entscheidung kommt – im Zweifel zugunsten der Produkte des Unternehmens ausspricht oder die Angelegenheit zumindest bevorzugt behandelt.
Korruption im privaten Sektor
Neben den Korruptionsdelikten im öffentlichen Bereich besteht im Gesundheitswesen eine zweite Ebene: Korruption im privaten Sektor, vor allem geregelt in § 153a StGB (Geschenkannahme durch Machthaber) und § 309 StGB (Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten). Im Gesundheitswesen erfasst sind Personen, die privatwirtschaftlich handeln oder fremde wirtschaftliche Interessen vertreten, etwa
- Vertragsärzte,
- Wahlärzte,
- Ärzte in privaten oder konfessionellen Krankenanstalten,
- niedergelassene Apotheker oder sonstige Leistungserbringer.
Diese Akteure sind typischerweise keine Amtsträger, können aber strafrechtlich relevant handeln, weil ihre Entscheidungen häufig unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen haben.
§ 153a StGB knüpft an die Treuepflicht gegenüber dem Machtgeber an: Täter kann nur ein Machthaber sein, der einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und diesen Vorteil pflichtwidrig nicht abführt. Erfasst sind vermögenswerte Vorteile; die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei EUR 100; eine Zusammenrechnung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 309 StGB schützt die wirtschaftliche Treuepflicht im geschäftlichen Verkehr. Auf der passiven Seite (§ 309 Abs 1 StGB) macht sich ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens strafbar, wenn er für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt; auf der aktiven Seite (§ 309 Abs 2 StGB) ist strafbar, wer einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
§ 309 StGB verlangt den Bezug zu einer konkreten oder zumindest bestimmbaren Rechtshandlung; eine eigenständige Strafnorm für bloße „Klimapflege“ wie im öffentlichen Bereich existiert nicht. Pflichtwidrigkeit wird im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn beurteilt (Arbeitsvertrag, Dienstanweisungen, gesetzliche Pflichten, interne Compliance-Vorgaben). „Unternehmen“ ist eine auf Dauer angelegte, selbstständig wirtschaftlich tätige Organisation; Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Körperschaften öffentlichen Rechts mit gesetzlichem Versorgungsauftrag gelten nicht ohne Weiteres als Unternehmen iSd § 309 StGB, während privatrechtlich organisierte Leistungserbringer regelmäßig unternehmerisch tätig und damit grundsätzlich erfasst sind.
Beispiel: Verlangt ein in einer als GmbH organsierten privaten Krankenanstalt tätiger Arzt einen Vorteil für die Verschreibung eines medizinisch nicht indizierten Medikaments, erfüllt er damit den Tatbestand des § 309 StGB.
Verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen
Neben den gerichtlichen Korruptionsdelikten (§§ 304 ff, 153a, 309 StGB) bestehen im Gesundheitsbereich mehrere verwaltungsstrafrechtliche Spezialverbote, die korruptive Einflussnahme präventiv eindämmen sollen. Im Fokus stehen dabei insbesondere die folgenden Bestimmungen:
- Vorteilsverbot im Arzneimittelrecht (§ 55a AMG),
- Verbot von Naturalrabatten (§ 55b AMG),
- Vorgaben zur Abgabe von Ärztemustern (§ 58 AMG),
- Vorteilsverbot im Medizinprodukterecht (§ 75 MPG),
- Werbe-/Zuweisungsbezogenes Provisionsverbot für Ärzte (§ 53 Abs 2 ÄrzteG 1998).
Beiziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts
Bei korruptionsstrafrechtlichen Vorwürfen ist es ratsam, ehestmöglich einen auf Korruptionsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beizuziehen. Dieser prüft den konkreten Sachverhalt, bewertet die rechtliche Ausgangslage und entwickelt darauf aufbauend eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie. Als Strafverteidiger vertritt er die Rechte und Interessen des Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, achtet auf die Einhaltung von Fristen und kann durch eine frühzeitige, strukturierte Vorgehensweise maßgeblich zu einem günstigen Verfahrensverlauf beitragen. Unabhängig von einem konkreten Vorwurf empfiehlt sich zudem eine präventive Compliance-Prüfung vor dem Eingehen einer Kooperation oder vor Vertragsabschluss. Dabei wird insbesondere geprüft, ob Zuwendungen, Rabatte, Reise- und Fortbildungskosten, Beratungs- oder Referentenhonorare sowie Zuweisungs- und Provisionsmodelle mit den einschlägigen straf-, verwaltungs- und berufsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind – und ob Transparenz, Dokumentation und interne Freigaben so ausgestaltet sind, dass bereits der Anschein unsachlicher Einflussnahme vermieden wird. So lassen sich Risiken frühzeitig identifizieren und Verträge bzw Abläufe rechtssicher gestalten.