Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung – Anwalt gibt Tipps für den Ernstfall

Mit der Ladung zur Hauptverhandlung beginnt der zentralste Abschnitt des Strafverfahrens. In der Hauptverhandlung wird geklärt, ob eine strafbare Handlung vorliegt, ob der Angeklagte schuldig zu sprechen oder freizusprechen ist, welche Strafe im Fall einer Verurteilung zu verhängen ist – und ob gegebenenfalls ein diversionelles Vorgehen in Betracht kommt. Die Hauptverhandlung ist damit der Dreh- und Angelpunkt des Strafprozesses. Wer eine Ladung zur Hauptverhandlung erhält, steht oft vor vielen Fragen: Was passiert konkret im Gerichtssaal? Wer führt das Verfahren? Welche Rechte habe ich als Angeklagter, und wie kann ich sie tatsächlich nützen? Der folgende Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick über den Inhalt der Hauptverhandlung nach der StPO und zeigt, an welchen Stellen Verteidigung und Angeklagter aktiv Einfluss nehmen können.

Gerichtsarten und Besetzung

Welche Art von Hauptverhandlung stattfindet, hängt maßgeblich davon ab, welches Gericht zuständig ist. In Strafsachen kommen in erster Instanz vier Varianten in Betracht: Bezirksgericht, Landesgericht als Einzelrichter, Schöffengericht und Geschworenengericht.

Vor dem Bezirksgericht entscheidet ein Einzelrichter über Vergehen mit vergleichsweise niedriger Strafdrohung. Dies betrifft insbesondere Vergehen, die mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sind (§ 30 Abs 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft bringt hier keine umfangreich begründete Anklageschrift, sondern lediglich einen Strafantrag ein. Die Entscheidung über Schuld und Strafe trifft der Berufsrichter allein.

Das Landesgericht als Einzelrichter ist für Straftaten zuständig, die – aufgrund Sonderzuständigkeit – nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen oder deren Strafdrohung eine Untergrenze ein Jahr und die Höchstgrenze fünf Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigt (§ 31 Abs 4 StPO). Auch hier verhandelt und entscheidet ein Einzelrichter, die Staatsanwaltschaft bringt wiederum einen Strafantrag ein. Einspruchsmöglichkeiten wie gegen eine Anklageschrift bestehen nicht. In der Hauptverhandlung muss der Angeklagte durch einen Strafverteidiger vertreten sein, wenn die Strafdrohung für die vorgeworfene Tat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe vorsieht (ausgenommen Einbruchdiebstahl und schwere Formen der Hehlerei).

Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt – soweit nicht die Zuständigkeit des Geschworenengerichts gegeben ist – das Hauptverfahren über Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie über bestimmte Delikte, für die eine Sonderzuständigkeit des Schöffengerichts vorgesehen ist (§ 31 Abs 3 StPO). Der Spruchkörper ist mit ein oder zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (Laien aus dem Volk) besetzt, die bei der Entscheidungsfindung gleichberechtigt mitwirken. Bei schöffengerichtlichen Verfahren hat die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift einzubringen, die einem Einspruch des Angeklagten zugänglich ist. In der Hauptverhandlung muss der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten sein.

Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren über Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt (§ 31 Abs 2 StPO). Darüber hinaus bestehen auch hier Sonderzuständigkeiten für bestimmte Delikte (zB Straftaten nach dem Verbotsgesetz). Das Geschworenengericht setzt sich zusammen aus acht Geschworenen und drei Berufsrichtern. Die Geschworenen entscheiden – auf Grundlage von Haupt-, Zusatz- und Eventualfragen – alleine über die Schuldfrage; im Falle eines Schuldspruchs wird die Straffrage gemeinsam mit den Berufsrichtern beraten. Auch hier bildet eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft die Grundlage der Hauptverhandlung und der Angeklagte muss während der gesamten Hauptverhandlung durch einen Strafverteidiger vertreten sein.

Unabhängig von der Gerichtsart unterliegt die Hauptverhandlung dem Grundsatz der Mündlichkeit und Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 erster Satz StPO). In bestimmten Konstellationen – etwa zur Wahrung des höchstpersönlichen Lebens- oder Geheimnisbereichs oder zum Schutz von Opfern und Zeugen (§ 229 StPO) – kann die Öffentlichkeit auf Antrag oder von Amts wegen ausgeschlossen werden. Die Urteilsverkündung hat aber stets öffentlich zu erfolgen.

Beginn der Hauptverhandlung: Aufruf der Sache und Rügeobliegenheiten

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 239 StPO). Der Vorsitzende kontrolliert das Erscheinen der Beteiligten, stellt die Identität des Angeklagten fest und klärt formale Fragen (§ 240 StPO). Bereits in diesem Stadium kommen wichtige Rügeobliegenheiten der Verteidigung zum Tragen.

Zum einen kann eine Besetzungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) erhoben werden, wenn der Strafverteidiger der Ansicht ist, dass das Gericht nicht gehörig besetzt ist – etwa weil ein Richter ausgeschlossen wäre. Diese Rüge ist unverzüglich nach Erkennbarkeit zu erheben; geschieht dies nicht, kann der Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Zum anderen ist – insbesondere im Hinblick auf das spätere Urteil – der Widerspruch von Bedeutung (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO). Er dient dazu, der Verlesung und Verwertung nichtiger Akte des Ermittlungsverfahrens zu begegnen.

Anklagevortrag und Replik

Nach Klärung der formalen Fragen trägt die Staatsanwaltschaft die Anklage vor (§ 244 Abs 1 StPO). Im Schöffen- und Geschworenenverfahren wird die Anklageschrift vorgetragen; ansonsten wird oftmals auch bloß auf den schriftlichen Strafantrag verwiesen.

Insbesondere in umfangreichen oder komplexen Verfahren nutzt die Staatsanwaltschaft den Anklagevortrag dazu, den Fall einleitend zu schildern und die eigenen Beweisüberlegungen in knapper Form darzustellen. Für Geschworene oder Schöffen bildet dieser Vortrag häufig die erste strukturierte Orientierung über den Prozessstoff.

Der Strafverteidiger hat das Recht, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Eine Replik ist gesetzlich nicht zwingend, ist aber dringend zu empfehlen und sollte in Anspruch genommen werden. In der Gegenäußerung können rechtliche und tatsächliche Schwächen der Anklage sowie die wichtigsten Verteidigungsargumente dargestellt und auch bereits Beweisanträge gestellt werden. Zugleich hat die Replik oftmals eine wichtige psychologische Funktion: Die Sicht des Angeklagten wird frühzeitig im Verfahren erkennbar, wodurch ein wichtiges Gegengewicht zu den oft einseitig dargestellten Argumenten laut Anklage bereits frühzeitig ins Verfahren eingebracht wird.

Vernehmung des Angeklagten (§ 245 StPO)

Im Anschluss an Anklagevortrag und Replik wird der Angeklagte gefragt, ob er sich schuldig, teilweise schuldig oder nicht schuldig bekenne. Der Angeklagte kann sich zur Sache äußern, eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhalts abgeben, alle oder einzelne Fragen beantworten – oder von seinem Recht, nicht auszusagen, Gebrauch machen und jede Aussage verweigern. Ein Schweigen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt werden; jedenfalls darf es nicht zum alleinigen Anlass einer Verurteilung genommen werden.

Der Angeklagte hat das Recht, der Anklage zunächst eine eigene, zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts entgegenzustellen (§ 245 Abs 1 StPO). Dieses Recht ist praktisch bedeutsam, weil der Angeklagte so die Reihenfolge und Gewichtung der vorgebrachten Punkte selbst bestimmen kann. Unterbrechungen durch das Gericht sind während der zusammenhängenden Darstellung grundsätzlich nicht zulässig, worauf im Bedarfsfall mit Antragstellung durch die Verteidigung hingewirkt werden kann.

Anschließend beantwortet der Angeklagte – sofern gewünscht – die Fragen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und, im kollegialgerichtlichen Verfahren, auch der Schöffen und Geschworenen. Der Angeklagte kann auch beispielsweise dazu bereit erklären, lediglich die Fragen des Gerichts und der Verteidigung zu beantworten, nicht jedoch jene der Staatsanwaltschaft. Inwiefern dies zielführend ist, sollte vorab mit einem Strafverteidiger besprochen werden.

Der Angeklagte hat außerdem das Recht, zu jedem vorgehaltenen Beweismittel Stellung zu nehmen und sich mit seiner Verteidigung zu besprechen. § 245 Abs 3 StPO sieht vor, dass die Hauptverhandlung zu diesem Zweck unterbrochen werden kann. Die Besprechung soll jedoch nicht dazu dienen, auf die Beantwortung einzelner Fragen Einfluss zu nehmen; sie dient der Wahrung der Verteidigungsrechte in ihrer Gesamtheit.

Beweisverfahren: Frage- und Antragsrecht der Verteidigung und des Angeklagten

Den Kern der Hauptverhandlung bildet das Beweisverfahren. Hier werden unter anderem Zeugen vernommen, Sachverständigengutachten erörtert, Urkunden verlesen und Beweisgegenstände in Augenschein genommen. Die StPO statuiert den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit: Nur was in der Hauptverhandlung zum Gegenstand gemacht wird, darf dem Urteil zugrunde gelegt werden (§ 12 Abs 2 StPO).

Für die Verteidigung sind das Fragerecht und das Antragsrecht von zentraler Bedeutung. Bei der Befragung von Zeugen sollte stets auf schuld-, subsumtions- und sanktionsrelevante Tatsachen abgestellt werden. Fragen sind so zu formulieren, dass sie auf Feststellungen abzielen, die zu einem Freispruch, einer diversionellen Erledigung, einer Verurteilung unter einem milderen Tatbestand oder zu einem milderen Strafausmaß führen können.

Die Verteidigung befragt Zeugen in der Regel als letzte. Dadurch kann sie an bereits durch Gericht und Staatsanwaltschaft geklärte Punkte anknüpfen und gezielt Widersprüche oder Ungereimtheiten herausarbeiten. Kommt es zu unberechtigten Einschränkungen des Fragerechts – etwa durch Nichtzulassung relevanter Fragen –, ist dies mit einem entsprechenden Antrag zu rügen und zu begründen, warum die Frage für die Verteidigung wesentlich ist. Die Kunst, richtig zu fragen, ist für die erfolgreiche Strafverteidigung essenziell. Im Übrigen dürfen auch Angeklagte – selbst, wenn sie durch einen Verteidiger vertreten sind – Fragen an Zeugen oder Sachverständige richten.

Neben dem Fragerecht verfügt die Verteidigung über das Recht, Beweisanträge oder sonstige Anträge zu stellen. Mit einem Beweisantrag wird beantragt, ein bestimmtes Beweismittel aufzunehmen, etwa einen weiteren Zeugen zu laden, einen zusätzlichen Sachverständigen beizuziehen oder einen Ortsaugenschein durchzuführen. Beweisanträge können bereits vor der Hauptverhandlung schriftlich eingebracht werden; prozessual wirksam werden sie jedenfalls durch mündliche Antragstellung in der Verhandlung. Wird ein Beweisantrag abgelehnt, muss das Gericht die Gründe darlegen – etwa Unerheblichkeit oder bereits ausreichende Beweislage. Diese Begründung kann später Gegenstand eines Rechtsmittels sein.

Diversion während der Hauptverhandlung

Auch wenn die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, ist ein diversionelles Vorgehen nicht ausgeschlossen. Wenn es sich um ein Delikt mit nicht fünf Jahre übersteigenden Strafdrohung handelt, der Angeklagte die Verantwortung übernimmt, keine schwere Schuld vorliegt und keine spezial- oder generalpräventiven Gründe entgegenstehen, kann das Gericht – nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – eine Diversion anbieten. Mögliche Diversionsarten sind etwa eine Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit oder ein Tatausgleich.

Ein Diversionsvorschlag wird in der Praxis häufig in einem früheren Stadium der Hauptverhandlung oder sogar noch vor deren Durchführung thematisiert, ist aber auch bis zum Schluss der Hauptverhandlung möglich (§ 199 StPO). Nimmt der Angeklagte das Angebot an und erfüllt die Auflagen, wird das Verfahren ohne Schuldspruch eingestellt. Es kommt dann zu keiner Verurteilung und damit auch zu keiner Eintragung im Strafregister.

Schlussvortrag und letztes Wort

Sind alle Beweise erhoben und die Verlesungen abgeschlossen, erklärt der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen. Nun folgt der Schlussvortrag. Zuerst fasst die Staatsanwaltschaft die Beweisaufnahme aus ihrer Sicht zusammen und stellt in der Regel den Antrag, den Angeklagten eines bestimmten Delikts schuldig zu sprechen (§ 255 Abs 1 StPO). Eine konkrete Strafhöhe nennt sie in der Regel nicht, sondern verweist allenfalls auf Milderungs- und Erschwerungsgründe.

Anschließend erhält der Verteidiger das Wort (§ 255 Abs 3 StPO). In seinem Schlussvortrag kann der Verteidiger kann auf sämtliche Beweise eingehen, die Glaubwürdigkeit von Zeugen bewerten, rechtliche Argumente darstellen und auf Milderungsgründe hinweisen. Ziel des Schlussvortrags ist es, das Gericht von einem Freispruch oder einem Schuldspruch mit  möglichst milder Strafe zu überzeugen.

Zum Abschluss gebührt dem Angeklagten das letzte Wort. Er kann sich den Ausführungen des Verteidigers anschließen oder eigene Worte finden – etwa erneut auf seine Unschuld hinweisen, Reue ausdrücken, sich beim Opfer entschuldigen oder den Wunsch nach einem Neuanfang betonen.

Urteilsverkündung und Rechtsmittelerklärung in der Hauptverhandlung

Nach den Schlussvorträgen verkündet der Einzelrichter das Urteil bzw zieht sich das Schöffen- und Geschworenengericht zur Beratung zurück (§ 257 StPO). Im Einzelrichterverfahren entscheidet der Richter wie dargestellt alleine; beim Schöffengericht beraten Berufsrichter und Schöffen gemeinsam. Im Geschworenenverfahren entscheiden die Geschworenen zunächst alleine über die Schuldfrage, danach wird – im Falle eines Schuldspruchs – gemeinsam mit den Berufsrichtern über das Strafmaß beraten.

Das Urteil wird mündlich verkündet. Der Vorsitzende verliest den Schuldspruch oder Freispruch sowie die verhängte Strafe und den Ausspruch über den Privatbeteiligtenanschluss. Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung werden die tragenden Erwägungen kurz erläutert, insbesondere werden die Beweiswürdigung, die rechtliche Beurteilung und – bei Verurteilung – die Gründe für die Strafzumessung dargestellt.

Abschließend werden die Rechtsmittelerklärungen angesprochen. Die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Privatbeteiligtenvertreter können entweder sofort auf Rechtsmittel verzichten, ein Rechtsmittel anmelden oder sich innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen die Entscheidung vorbehalten. Ob ein Rechtsmittel sinnvoll ist, sollte stets nach sorgfältiger Beratung mit der Verteidigung beurteilt werden.

Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Die Hauptverhandlung ist das entscheidende Stadium des Strafverfahrens, an dem über Schuld (und Strafe), Diversion oder Freispruch entschieden wird. Ihr Ablauf ist durch die StPO klar vorgegeben und bietet an vielen Stellen Handlungsmöglichkeiten für eine effektive Strafverteidigung: bei Besetzungsrüge und Widerspruch, bei Replik und Befragung des Angeklagten, im Beweisverfahren durch Frage- und Antragsrecht, bei Diversionsüberlegungen, im Schlussvortrag und bei den Rechtsmittelerklärungen. Wer als Angeklagter zur Hauptverhandlung geladen ist, sollte diese Pflichten und Möglichkeiten kennen und mit Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers gezielt nutzen. Professionelle Verteidigung bedeutet nicht nur rechtliches Wissen, sondern auch strategisches Vorgehen und Erfahrung im Umgang mit Gericht und Staatsanwaltschaft. Unsere Kanzlei begleitet Sie in allen Phasen des Strafverfahrens – von der Analyse der Anklage über die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung bis zur Vertretung im Gerichtssaal und in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Wenn Ihnen eine Hauptverhandlung bevorsteht, empfehlen wir, frühzeitig Kontakt aufzunehmen, um Ihre Verteidigungsstrategie sorgfältig zu planen. Hierzu können Sie gerne einen Termin für eine Erstberatung bei uns buchen.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Zudem ist er Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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