Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 125 StGB)
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, begeht das Delikt der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Der Straftatbestand der Sachbeschädigung schützt das fremde Eigentum.
Geschützt sind die unversehrte Substanz und die Funktionsfähigkeit einer Sache, unabhängig davon, ob diese einen hohen oder niedrigen Marktwert hat. Entscheidend ist lediglich, dass ein verständiges und nachvollziehbares Interesse an der Erhaltung der Sache besteht – sei es primär wegen ihres wirtschaftlichen Wertes, ihrer Nutzbarkeit oder aufgrund eines besonderen persönlichen Bezugs.
Strafbar ist jedoch nicht jeder noch so geringfügige Eingriff. Die Sache muss einen messbaren wirtschaftlichen Wert aufweisen, da der Tatbestand der Sachbeschädigung das Vermögen des Eigentümers schützt. Verfügt eine Sache lediglich über einen völlig unerheblichen, wirtschaftlich belanglosen Wert, scheidet eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung aus. Besteht etwa kein wirtschaftlicher Wert mehr, weil die Sache bereits in ihrer Funktion eingeschränkt ist, und beruht ihr Wert ausschließlich auf einer besonderen persönlichen Vorliebe des Eigentümers, kommt eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung nicht in Betracht.
Die Rechtsprechung verlangt zudem eine Erheblichkeitsschwelle, die überschritten sein muss. Nur Schäden, die nicht mit minimalem Aufwand sofort rückgängig gemacht werden können, gelten als tatbestandsrelevant. Das dient dazu, Bagatellen aus dem strafrechtlichen Bereich herauszuhalten und nur solche Eingriffe zu erfassen, die tatsächlich eine gewisse Bedeutsamkeit haben.
Wann liegt eine Sachbeschädigung vor?
Eine Sachbeschädigung setzt voraus, dass die betroffene Sache fremd ist – also nicht im alleinigen Eigentum des Täters steht. Auch Miteigentum reicht für die Fremdheit aus. Keine Sachbeschädigung kann daher an der eigenen Sache oder an herrenlosen Gegenständen begangen werden. Tiere gelten trotz ihrer gesetzlichen Sonderstellung im strafrechtlichen Kontext grundsätzlich ebenfalls als Sachen, sofern kein spezieller Tatbestand eingreift, etwa die Tierquälerei.
Der Tatbestand nennt vier typische Arten der Beeinträchtigung: das Beschädigen, das Zerstören, das Verunstalten und das Unbrauchbarmachen einer Sache.
- Beschädigen bedeutet, dass die Substanz oder die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, etwa durch Kratzer im Lack eines Autos oder durch einen Riss in einer Tür.
- Von Zerstörung spricht man, wenn die Sache endgültig unbrauchbar gemacht wird und eine Reparatur nicht mehr möglich erscheint. Ein Handy wird etwa derart mit einem Hammer zertrümmert, dass es nicht mehr funktioniert und auch eine Reparatur nicht möglich ist.
- Beim Verunstalten steht die äußere Erscheinung im Mittelpunkt, die erheblich beeinträchtigt sein muss – Graffitis an einem Wohnhaus sind dafür ein klassisches Beispiel, sofern für den Eigentümer ein objektives Interesse an einem unveränderten Erscheinungsbild besteht.
- Schließlich umfasst das Unbrauchbarmachen in Funktionsbeeinträchtigungen, die mit einem substanzbezogenen Eingriff verbunden sind, wie etwa das Ablassen der Luft aus Autoreifen.
Entscheidend ist, dass es sich beim Delikt der Sachbeschädigung um ein Vorsatzdelikt handelt. Der Täter muss es zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er eine fremde Sache in einer der genannten Formen beeinträchtigt. Ein unabsichtliches Fallenlassen einer Sache, die dadurch beschädigt wird, kann demnach keine Sachbeschädigung darstellen. Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nach österreichischen Strafrecht nicht strafbar. Bei fahrlässigen Sachbeschädigungen können aber zivilrechtliche Konsequenzen drohen.
Die schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB)
Über das Grunddelikt hinaus kennt das Strafgesetzbuch die schwere Sachbeschädigung, die strengere Strafdrohungen vorsieht. Diese greift ein, wenn besonders schutzwürdige Objekte betroffen sind – beispielsweise kulturell bedeutsame Gegenstände, öffentlich gewidmete Einrichtungen oder Sachen, die für die Allgemeinheit einen besonderen Wert darstellen. Besonders geschützt ist zudem die kritische Infrastruktur. Wird eine Sachbeschädigung etwa an einer Polizeidienststelle begangen, droht eine höhere Strafdrohung als bei einer Sachbeschädigung an einem Wohnhaus. Die erhöhten Strafrahmen tragen der besonderen Schutzwürdigkeit und Sensibilität bestimmter Sachen Rechnung.
Auch der Schadenshöhe kommt eine zentrale Rolle zu: Übersteigt der unmittelbar an der Sache verursachte Schaden 5.000 Euro, erhöht sich der Strafrahmen deutlich; bei Schäden über 300.000 Euro liegt eine weitere qualifizierte Form vor. Maßgeblich ist dabei der unmittelbar an der Sache entstandene Schaden, nicht jedoch Folgekosten wie Verdienstausfälle oder mittelbare wirtschaftliche Beeinträchtigungen. Je nach Fall werden die Reparaturkosten oder der Zeitwert herangezogen, wobei Letzterer insbesondere bei vollkommen zerstörten Gegenständen ausschlaggebend ist. Wichtig ist, dass auch für die qualifizierte Tathandlung ein Vorsatz des Täters hinsichtlich der qualifizierenden Umstände bestehen muss – es reicht jedoch wiederum aus, wenn der Täter die Schadenshöhe ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.
Tätige Reue
Das Strafgesetzbuch sieht bei einer potenziellen Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung die Möglichkeit der tätigen Reue ( § 167 StGB) vor. Ersetzt der Täter den gesamten Schaden rechtzeitig – also vor Kenntniserlangung der Strafverfolgungsbehörden – und freiwillig, wird er straffrei. Insbesondere bei geringfügigen Schäden stellt die tätige Reue einen wesentlichen Ansatzpunkt für eine rasche und unbürokratische Erledigung dar, noch bevor die Strafverfolgungsbehörden vom Sachverhalt Kenntnis erlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schaden vollständig, rechtzeitig und freiwillig, das heißt ohne Zwang oder Druck, ausgeglichen wird.
Strafdrohung und typische Konsequenzen
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren istzu bestrafen, wer eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 StGB begeht (siehe Ausführungen oben). Diese Strafdrohung greift insbesondere bei Sachbeschädigungen mit einem Schaden von über 5.000 Euro.
Wer durch die Tat an der Sache einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Warum anwaltliche Unterstützung so wichtig ist
Gerade bei Sachbeschädigungsvorwürfen zeigt sich, wie wertvoll eine frühe anwaltliche Intervention ist. In der Praxis kommt es durchaus vor, dass die Schadenshöhe nicht korrekt ermittelt, die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, das Eigentumsverhältnis unklar oder der Vorsatz nicht nachweisbar ist. Ein Strafverteidiger nimmt Akteneinsicht und prüft die Beweislage, legt Widersprüche offen und verhindert voreilige nachteilige Aussagen, die später kaum korrigierbar sind. Er übernimmt die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, sorgt für die richtige rechtliche Einordnung des Sachverhalts und entwickelt eine Verteidigungsstrategie, die im besten Fall auf eine Einstellung, eine Diversion oder einen Freispruch abzielt. Ein Strafverteidiger kann auch bei der Prüfung unterstützen, ob die Voraussetzungen für eine tätige Reue vorliegen. In vielen Fällen ermöglicht diese eine rasche und diskrete Erledigung der Angelegenheit.Weiters kann ein Rechtsanwalt dabei unterstützen, Opfern einer Sachbeschädigung zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu verhelfen. Dies beispielsweise durch außergerichtliche Kontaktaufnahme mittels Aufforderungsschreibens, zivilrechtliche Klagen oder die Einbringung einer Strafanzeige samt Privatbeteiligtenanschluss.