Untreue (§ 153 StGB) – Strafbarkeitsrisiken und Tipps vom Rechtsanwalt für die Strafverteidigung


Unternehmen müssen sich heutzutage mehr denn je der Herausforderung stellen, wirtschaftsstrafrechtliche Delikte frühzeitig zu erkennen und im Idealfall bereits präventiv zu verhindern. Trotz aller Bemühungen kann dies nicht immer gelingen. Auf Verdachtsfälle sollte daher durch die Einleitung einer internen Untersuchung und/oder die rasche Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie im Rahmen der Strafverteidigung adäquat reagiert werden.
Eines der prominentesten Delikte im Wirtschaftsleben ist die Untreue (§ 153 StGB). Dieser Straftatbestand hat nicht nur strafrechtliche Relevanz. Verstöße gegen den Untreuetatbestand ziehen auch zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche Konsequenzen nach sich. Der vorliegende Beitrag skizziert die strafrechtlichen Grundlagen der Untreue und erörtert Maßnahmen, die bei einem Untreueverdacht im Zuge der Strafverteidigung gesetzt werden sollten. Zudem werden Beispiele erörtert und Tipps aus der Praxis gegeben.

Tatbestandsmerkmale

Untreue ist ein zentrales Vermögensdelikt des Wirtschaftsstrafrechtrechts. Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensschaden zufügt, begeht das Delikt der Untreue und macht sich strafbar (§ 153 Abs 1 StGB).

Befugnismissbrauch

Untreue kann nur von einem Machthaber begangen werden, der über eine bestimmte Befugnis verfügt. Die Befugnis stellt das Innenverhältnis zwischen Machthaber (Mitarbeiter oder Führungskraft) und Machtgeber (oftmals das Unternehmen) dar. Sie regelt den Umfang der internen Vorgaben und damit das interne „Dürfen“ des Machthabers. Das Außenverhältnis regelt hingegen das rechtliche „Können“, einen anderen nach außen zu verpflichten oder über fremdes Vermögen zu verfügen. Um sich wegen Untreue strafbar zu machen, muss der Täter einen Befugnismissbrauch setzen. Ein Befugnismissbrauch liegt dann vor, wenn sich der Täter im Außenverhältnis (Können) über die ihm im Innenverhältnis eingeräumte Befugnis (Dürfen) hinwegsetzt. Der Täter „kann daher mehr, als er darf“.

Um befugnismissbräuchlich zu handeln, muss der Täter, in unvertretbarer Weise gegen Vorschriften verstoßen, die das Vermögen des wirtschaftlich Berechtigten schützen (§ 153 Abs 2 StGB). Dies liegt dann vor, wenn der Gebrauch außerhalb des Bereichs des vernünftigerweise Argumentierbaren liegt. Dies kann bereits bei jeder Abweichung von klaren internen Reglungen sein.

Fehlt es an klaren Vorgaben im Innenverhältnis, sind die §§ 1009, 1013 ABGB als Maßstab heranzuziehen, wonach ein Machthaber verpflichtet ist, seinem Machtgeber den größtmöglichen Nutzen zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch die aus dem Gesellschaftsrecht stammenden Business-Judgement-Rule zu berücksichtigen.

Die Abgrenzung, ob bereits ein Befugnismissbrauch vorliegt oder (noch) nicht, ist oftmals nicht einfach. Da diese Frage aber für Unternehmen von großer Bedeutung ist, sollte im Bedarfsfall ein Experte, z.B. ein auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt, hinzugezogen werden. Der Tatbestand der Untreue setzt voraus, dass der Täter seine Befugnis wissentlich missbraucht. Er muss es daher für gewiss halten, dass er seine Befugnis überschreitet, um Vertretungshandlungen im Außenverhältnis wahrzunehmen, obwohl er dazu nicht berechtigt ist.

Vermögensschaden

Um eine Strafbarkeit zu begründen, muss durch den Befugnismissbrauch ein Vermögensschaden entstehen. Dies kann in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder in einem Gewinnentgang bestehen.

Im Hinblick auf den Vermögensschaden reicht ein sogenannter Eventualvorsatz des Täters. Dieser muss es daher (lediglich) ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dem Machtgeber (beispielsweise das Unternehmen) durch seinen wissentlichen Befugnismissbrauch einen Vermögensschaden zuzufügen.

Beispiele für Untreue im Geschäftsalltag

Bei der Frage, ob der Straftatbestand der Untreue verwirklicht ist, sind in einem ersten Schritt die Regeln im Innenverhältnis im konkreten Unternehmen heranzuziehen. Bereits die Gewährung von Preisnachlässen außerhalb der eingeräumten Befugnisse kann bei entsprechendem Vorsatz den Straftatbestand der Untreue verwirklichen. Wenn ein Mitarbeiter einem Kunden einen Rabatt von 20% gewährt, obwohl er maximal einen Rabatt von 10% gewähren darf, kann er sich bei entsprechendem Vorsatz wegen Untreue strafbar machen. In einem anderen Unternehmen, in dem auch eine Rabattgewährung von 20% zulässig ist, würde hingegen keine Untreue vorliegen. Dies zeigt eindrücklich, dass primärer Anhaltspunkt der Untreue die Vorgaben im Innenverhältnis des jeweiligen Unternehmens sind.

Ebenso kann der wissentliche Befugnismissbrauch durch den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zu einem (bewusst) überhöhten Preis unter den Straftatbestand der Untreue fallen.

Darüber hinaus kann auch die Gewährung eines Kredits trotz mangelnder Bonität des Schuldners und ohne Bestellung üblicher Sicherheiten das Delikt der Untreue erfüllen. Die Fallkonstellationen in der Praxis können unterschiedlichster Natur sein. Als Tathandlungen kommen unter anderem rechtsgeschäftliche Handlungen wie das Eingehen von Verbindlichkeiten oder das Erteilen von Bewilligungen sein. Zudem können auch faktische Handlungen mit rechtlichem Charakter, beispielsweise das Erteilen von Weisungen, darunter fallen.

Untreue: Tipps für Compliance und Strafverteidigung

Bei Fragen zur möglichen Prävention einer Strafbarkeit wegen Untreue und bei der Strafverteidigung sollten auch die folgenden Praxistipps in Unternehmen berücksichtigt werden:

  • Auch Gesellschaftsverträge, Compliance-Vorgaben sowie allfällige Konzern-Guidelines können für die Frage, ob ein Tatverdacht wegen Untreue vorliegt, herangezogen werden.
  • Zur Vermeidung von Rückschaufehlern muss geprüft werden, wie die Informations- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung (Ausübung der Befugnis) war. Stellt sich ein Geschäft im Nachhinein als nachteilig dar, bedeutet dies keineswegs, dass daraus zwangsläufig der Vorwurf der Untreue abzuleiten ist.
  • Die vorherige Einwilligung des wirtschaftlich Berechtigten (Gesellschafter) schließt einen Befugnismissbrauch aus. Ist der Machtgeber eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, FlexKapG, SE) kann das Einverständnis von den Gesellschaftern gegeben werden. Dies muss, um tatbestandsausschließend zu sein, vor der Tathandlung erfolgen.

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Dr. Elias Schönborn

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Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Drohende Strafen und Disqualifikation als Geschäftsführer bei Verurteilung

Nach § 153 Abs 1 StGB ist Untreue mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beträgt der eingetretene Schaden der Tat mehr als EUR 5.000,- beträgt der Strafrahmen hingegen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Übersteigt der eingetretene Schaden den Betrag von EUR 300.000,– beträgt der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Neben diesen Strafbarkeitsrisiken ist für Entscheidungsträger in Führungspositionen auch unter einem anderen Blickwinkel besondere Vorsicht geboten: Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen eines Wirtschaftsdelikts wie Untreue darf ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied nicht mehr in dieser Funktion tätig sein (§ 15 Abs 1a GmbHG, § 75 Abs 2a AktG). In diesem Zusammenhang spricht man von der Rechtsfolge der „Disqualifikation“. Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern ist daher anzuraten, die Grenzen der eigenen Befugnisse genau zu beachten. Sind Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder als Beschuldigte strafrechtlichen Vorwürfen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt, steht für diese Personen viel auf dem Spiel, sodass rasche rechtliche Hilfe oft unabdingbar ist.

Strafverteidigung durch einen Rechtsanwalt beim Vorwurf der Untreue

Ist es in Ihrem Unternehmen trotz eingeführter Compliance-Maßnahmen zu einem Verdacht der Begehung des Tatbestands der Untreue gekommen, ist es ratsam, einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beizuziehen. Ein Rechtsanwalt prüft Ihren individuellen Sachverhalt, nimmt Akteneinsicht und entwickelt auf dieser Grundlage eine für Sie als Beschuldigten geeignete Verteidigungsstrategie.

Ein erfahrener Rechtsanwalt klärt Sie auch über Ihre Rechte in einem Strafverfahren auf, begleitet Sie zu Ihrer Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei und entwickelt mit Ihnen gemeinsam im Zuge der Strafverteidigung eine Strategie, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.

Unternehmen als Opfer: Möglichkeit der Privatbeteiligung

Beim Delikt der Untreue wird das Unternehmen geschädigt, da der Befugnismissbrauch des Täters einen Vermögensschaden beim Unternehmen herbeiführt. Entscheidungsträger wie Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder sowie Aufsichtsratsmitglieder sind im Zuge ihrer Sorgfaltspflichten dazu verpflichtet, auf eine Schadensgutmachung hinzuwirken und die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Dies kann insbesondere durch die Durchführung einer internen Untersuchung, die anschließende Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft und Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren geschehen. Zudem können zivilrechtliche Ansprüche – insbesondere Schadenersatzansprüche – auch in einem separaten Zivilverfahren per Klage geltend gemacht werden. Hier kommt es auf das richtige Timing, strategische Überlegungen und die Klärung der richtigen rechtlichen Vorfragen an. Wenn Ihnen die entsprechende Expertise fehlt, empfiehlt sich auch hier die Beiziehung eines Rechtsanwalts bereits zu einem frühen Zeitpunkt.

Dr. Elias Schönborn
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Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Untreue ist eines der wichtigsten strafrechtlichen Delikte, das es in jedem Unternehmen zu verhindern gilt. Für die Beurteilung der Strafbarkeit gibt es oftmals keine Pauschalantworten. Vielmehr sind oftmals komplexe gesellschafts- und zivilrechtliche Abwägungen als Vorfragen der Untreue zu klären. Die Prävention von Untreuehandlungen ist eine der wichtigsten Compliance-Aspekte. Verstöße können rasch existenzgefährdende Ausmaße annehmen und zu langjährigen Strafverfahren führen. In herausfordernden Zeiten stehe ich Ihnen gerne als diskreter Berater und Vertreter zur Verfügung, um Ihre Rechte und Interessen bestmöglich wahrnehmen zu können.
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