Voraussetzungen der Festnahme oder „Verhaftung“
Die Festnahme einer Person ist ein Mittel der Strafverfolgung, nämlich eine Freiheitsbeschränkung, die Sicherungszwecken dient. Die Festnahme stellt eine provisorische Vorgehensweise dar, die darauf abzielt, eine Person, der eine Straftat zur Last gelegt wird, davon abzuhalten, sich der Justiz durch Flucht zu entziehen, oder sie für eine unverzügliche Vernehmung verfügbar zu machen.
Die folgenden Voraussetzungen müssen für eine Festnahme vorliegen:
- Einfacher (begründeter) Tatverdacht (§ 170 Abs 1 StPO)
Die primäre Voraussetzung für eine Festnahme durch die Polizei, ist ein einfacher, begründeter Tatverdacht gegen die festzunehmende Person. Demnach muss die Person der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtigt sein. Hier reicht bereits aus, dass es naheliegend und eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass der Beschuldigt eine Straftat begangen hat. Somit genügt eine einfache Wahrscheinlichkeit, um diese Voraussetzung zu erfüllen.
- Haftgründe (§ 170 Abs 1 Z 1 – Z 4 StPO)
Zusätzlich zum Tatverdacht muss zumindest eine der folgenden Haftgründe vorliegen. Demnach ist Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtigt ist, nur in den folgenden Fällen zulässig:
- Betreten auf frischer Tat (Z 1): wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
- Fluchtgefahr (Z 2): wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
- Verdunkelungsgefahr (Z 3): wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
- Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr (Z 4): wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen.
Das Vorliegen mindestens eines dieser vier Haftgründe ist für eine rechtmäßige Festnahme zwingend erforderlich. In Fällen, in denen eine Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe droht, ist eine Festnahme zwingend anzuordnen, sofern nicht davon auszugehen ist, dass die genannten Haftgründe nach § 170 Abs 1 Z 2 – Z 4 StPO nicht gegeben sind (§ 170 Abs 2 StPO).
- Verhältnismäßigkeit
Die Festnahme darf nur vorgenommen werden, soweit sie im Verhältnis zur Bedeutung der Sache, zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
Anordnung, maximale Dauer und Ablauf
Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen (§ 171 Abs 1 StPO). Jedoch ist die Kriminalpolizei auch berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen, wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten wurde oder wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (§ 171 Abs 2 StPO).
In dringenden Fällen kann die Polizei vorläufig telefonisch berichten, der Staatsanwalt die Festnahme mündlich beim Richter beantragen, der Richter die Festnahme vorläufig mündlich bewilligen und der Staatsanwalt die Festnahme vorläufig mündlich anordnen (§ 102 StPO).
Der Beschuldigte ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab der Festnahme in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts (§ 172 Abs 1 StPO).
Nimmt die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus fest, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen (§ 172 Abs 2 StPO). Dieser Zeitpunkt ist vor allem für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens entscheidend. Häufig entsteht in dieser Situation für den Beschuldigten eine erhebliche Drucksituation. Manche Beschuldigte fühlen sich in dieser Ausnahmesituation zu einer Aussage gedrängt und machen bisweilen Angaben zum Tatvorwurf, ohne zuvor einen Verteidiger konsultiert zu haben. Hier ist es essenziell, dass festgenommene Beschuldigte ihre Rechte kennen und ausüben (siehe hierzu näher sogleich unten).
Die Kriminalpolizei hat die Möglichkeit, ohne zuvor die Staatsanwaltschaft zu kontaktieren, selbst zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschuldigten vorliegen. Demnach kann Sie den Beschuldigten ohne weitere Bedingungen von sich aus oder über Anordnung der Staatsanwaltschaft unter Auferlegung gelinderer Mittel freilassen. Lässt die Kriminalpolizei den Verdächtigen nicht frei, hat sie ihn unverzüglich in die Justizanstalt einzuliefern (§ 172 Abs 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann auch einen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen.
Rechte von festgenommenen Beschuldigten (§ 171 Abs 3 StPO)
Neben den klassischen Beschuldigtenrechten im Strafverfahren (z.B Akteneinsicht) haben festgenommene Beschuldigte spezielle Rechte, die im Folgenden dargestellt werden.
Dem festgenommenen Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme in einer ihm verständlichen Art und Weise, Rechtsbelehrung zu erteilen. Diese hat den Betroffenen über Folgendes in Kenntnis zu setzen:
- Dass soweit er nicht freizulassen ist, ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird;
- Dass er berechtigt ist,
a. einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen. Demnach ist dem Beschuldigten auf Verlangen, auch die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ zu ermöglichen.
b. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen.
c. Seine konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen.
d. Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten.
Tipps während einer Festnahme
Wenn Sie festgenommen werden, ist es entscheidend, ruhig zu bleiben und keine voreiligen Aussagen zu machen. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen.
Verlangen Sie umgehend rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger und halten Sie Rücksprache mit diesem, bevor Sie Angaben machen. Unüberlegte Aussagen gegenüber der Polizei können jederzeit gegen Sie verwendet werden. Eine Festnahme stellt für den Betroffenen eine äußerst belastende und ungewohnte Situation dar, die mit erheblichem psychischem Druck und rechtlicher Unsicherheit einhergeht.
Dem Strafverteidiger kommt in dieser Ausnahmesituation eine zentrale Schutzfunktion zu: Er kontrolliert die Wahrung der Rechte des Beschuldigten, verhindert unüberlegte Aussagen, die später nachteilig ausgelegt werden könnten und prüft die Rechtmäßigkeit der Festnahme. Zudem ist er an der Schnittstelle zwischen Beschuldigtem und Ermittlungsbehörden tätig und übernimmt die Rolle des Vermittlers, um die Kommunikation zwischen beiden Seiten zu erleichtern und verständlicher abzuwickeln. In dieser angespannten Lage bietet der Strafverteidiger nicht nur juristische Unterstützung, sondern auch eine essenzielle Orientierungshilfe, um den Mandanten vor nachteiligen Konsequenzen zu bewahren.