Der Straftatbestand des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a StGB)
§ 148a StGB stellt gewissermaßen das Pendant zum Betrug (§ 146 StGB) dar, der voraussetzt, dass ein Mensch vom Täter getäuscht wird und aufgrund eines Irrtums eine Vermögensverfügung vornimmt, die zu einem Vermögensschaden bei sich oder einem Dritten führt. Der Straftatbestand des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs hingegen umfasst Fälle, in denen nicht ein Mensch, sondern eine automationsunterstützte Datenverarbeitung „getäuscht“ wird. Dabei kommt es allerdings nicht auf eine „Täuschung“ wie beim Betrug (§ 146 StGB) an, sondern darauf, dass der Täter mit Bereicherungsvorsatz das Ergebnis der Datenverarbeitung in unzulässiger Weise beeinflusst und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt.
Das Delikt des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a StGB begeht, wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst.
Tatobjekt ist das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung. Vorausgesetzt ist demnach, dass Daten auf elektronischem Wege verarbeitet werden.
Die Tathandlung des § 148a StGB besteht in der Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung. Als Tathandlungen sind die folgenden Begehungsweisen vom Tatbestand erfasst:
- die Gestaltung des Programms,
- die Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten sowie
- eine sonstige Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs.
Dabei handelt es sich um gleichwertige Tathandlungen (alternatives Mischdelikt).
Durch die Tat wird ein Vermögensschaden eines anderen bewirkt.
Darüber hinaus muss der Täter neben Eventualvorsatz auf sämtliche Tatbestandsmerkmale auch mit dem erweiterten Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung handeln, damit das Delikt des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs erfüllt ist.
Beispiele
- Ein Mitarbeiter der Buchhaltungsabteilung bestätigt einen Zahlungseingang, ohne dass ein entsprechender Beleg in der Buchhaltungssoftware des Unternehmens vorhanden ist, obwohl der Zahlungseingang in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat und er sich dessen bewusst ist. Die entsprechende Offene-Posten-Liste weist daher einen niedrigeren Forderungsbetrag aus. Dadurch wird der Kunde unrechtmäßig bereichert und das Unternehmen in seinem Vermögen geschädigt. Der Mitarbeiter der Buchhaltung begeht einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a StGB.
- Überweist der Täter via Online-Überweisung mit den Zugangsdaten des Opfers ohne dessen Einwilligung Geld auf sein eigenes oder das Konto eines Dritten, ist bei entsprechendem Vorsatz ebenso § 148a StGB erfüllt.
Strafdrohungen
Wer das Delikt des § 148a Abs 1 StGB begeht, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wer die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen. Übersteigt der durch die Tat herbeigeführte Schaden die Wertgrenze von 300.000 Euro, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen (§ 148a Abs 2 StGB).
Wer die Tat begeht, indem er Daten unrechtmäßig eingibt, verändert, löscht, unterdrückt oder überträgt oder die Funktionsfähigkeit eines Computersystems unrechtmäßig behindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Ist der Täter Mitglied einer kriminellen Vereinigung und begeht er die Tat im Rahmen dieser Vereinigung, ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (§ 148a Abs 4 StGB).
Compliance als Präventionsgrundlage
Um das Risiko der Begehung strafbarer Handlungen zu minimieren, sollten Unternehmen ein umfassendes Compliance-Maßnahmenpaket in ihre Geschäftsprozesse implementieren. Eine erste Risikoanalyse zeigt auf, welche Prozesse überprüft werden sollten und hilft, typische Risikoindikatoren zu identifizieren, um präventiv strafrechtliche Risiken zu minimieren.
Mitarbeitern soll ein klar formulierter und verständlicher Verhaltenskodex mit eindeutigen Richtlinien vorgegeben werden. Der Verhaltenskodex soll das Ziel einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Wertschöpfung erreichen und das Verhalten der Mitarbeiter steuern. Im Zweifelsfall können sich die Mitarbeiter an den vorgegebenen Richtlinien orientieren, wodurch das Risiko von Fehlverhalten reduziert werden kann. Darüber hinaus sollten regelmäßige Schulungen und Workshops zu einschlägigen rechtlichen Themen abgehalten werden, um Mitarbeiter für mögliche Straftatbestände zu sensibilisieren. Diese sollen dabei lernen, mit strafrechtlich kritischen Situationen im Arbeitsalltag richtig umzugehen.
Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bei Verdachtsfällen nach § 148a StGB
Bei Vorwürfen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts oder IT-Strafrechts ist die unverzügliche Einschaltung eines Strafverteidigers spätestens bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dringend anzuraten. Bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist zu prüfen, ob tätige Reue möglich und sinnvoll ist. Ein erfahrener Strafverteidiger gewährleistet nicht nur die umfassende Wahrung der Rechte des Beschuldigten, sondern entwickelt auch eine fundierte Verteidigungsstrategie, die auf eine optimale Lösung und einen positiven Verfahrensausgang abzielt.
Insbesondere bei Vorwürfen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs ist ein hohes Maß an Sachkunde erforderlich, da rechtliche und technische Aspekte eng miteinander verwoben sind. Neben einer sorgfältigen juristischen Analyse der Sach- und Beweislage ist eine fundierte Auseinandersetzung mit den technischen Gegebenheiten unerlässlich, um die Vorwürfe zu entkräften oder mögliche Missverständnisse aufzuklären. Ein Strafverteidiger kann zudem wichtige Details aufbereiten, die für die Verteidigung entscheidend sein können. Darüber hinaus schützt eine frühzeitige Unterstützung den Beschuldigten vor Verfahrensfehlern oder unbedachten Aussagen, die sich nachteilig auswirken könnten. Angesichts der potenziell schwerwiegenden Folgen ist eine professionelle Unterstützung daher unerlässlich, um die Interessen des Beschuldigten effektiv zu vertreten und einen positiven Verfahrensausgang zu erzielen.
Personen und Unternehmen, die durch einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch geschädigt wurden, können durch Aufforderung zur Schadensgutmachung im Rahmen der tätigen Reue bzw Strafanzeige und Privatbeteiligung im Strafverfahren in effizienter Weise Schadenersatzansprüche geltend machen. Auch hier empfiehlt sich die Beiziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts, um die Erfolgschancen zu optimieren.