Falsche Beweisaussage (§ 288 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB): Rechtsanwalt gibt Überblick

Die Delikte der falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) und der Verleumdung (§ 297 StGB) sind wichtige Delikte des Strafrechts, die der Wahrheitsfindung in staatlichen Verfahren dienen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen der beiden Straftatbestände und zeigt Beispiele und die drohenden Strafen dazu auf. Darüber hinaus werden wichtige Hinweise für Beschuldigte dargestellt und aufgezeigt, wann die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Zuge der Strafverteidigung sinnvoll ist.

Allgemeines

Wer vor Gericht oder Behörden bewusst die Unwahrheit sagt oder die Wahrheit verschweigt, erschwert die Wahrheitsfindung der staatlichen Entscheidungsorgane. Das Vertrauen in die Justiz beruht aber unter anderem auf der Verlässlichkeit von Zeugenaussagen.

Falsche Zeugenaussagen oder unrichtige Verdächtigungen können den Ausgang eines Verfahrens erheblich beeinflussen und zu ungerechten Entscheidungen führen. Um die Integrität des Rechtssystems zu schützen und die Bedeutung der Wahrheitspflicht hervorzuheben, sind die Straftatbestände der falschen Beweisaussage und der Verleumdung wichtige Bestandteile einer rechtsstaatlichen Justiz und Verwaltung.

Falsche Beweisaussage (§ 288 StGB)

Wer vor Gericht als Zeuge oder als Auskunftsperson, sofern er nicht zugleich Partei ist, bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, macht sich nach § 288 StGB strafbar. Auch Sachverständige, die einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstatten, begehen das Delikt der falschen Beweisaussage.

Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehen Eid vor Gericht falsch schwört, macht sich ebenfalls strafbar.

Darüber hinaus ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.

Auch, wer als Zeuge oder Sachverständiger ein der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Europäischer Staatsanwaltschaft setzt, begeht das Delikt der falschen Beweisaussage.

Wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289 StGB) macht sich zudem strafbar, wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet.

Zusammengefasst kann der Tatbestand der falschen Beweisaussage als sogenanntes Sonderdelikt nur von bestimmten Personen in unterschiedlichen Situationen begangen werden. Nicht beeidete Parteien in der Sache, Beschuldigte oder Angeklagte können sich nicht wegen falscher Beweisaussage strafbar machen.

Tathandlung

Tathandlungen sind bei Zeugen und Auskunftspersonen die falsche Aussage bei einer förmlichen Vernehmung zur Sache und bei Sachverständigen die Erstattung eines falschen Befundes oder Gutachtens.

Eine falsche Aussage besteht in einem falschen Bericht über sinnliche Wahrnehmungen, also was der Zeuge gesehen, gehört oder getan hat. Eine Aussage ist dann falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Unter den Begriff der falschen Aussage fällt auch das Verschweigen erheblicher Tatsachen, selbst wenn der Zeuge nicht ausdrücklich danach befragt wurde und sofern die verschwiegene Tatsache nicht ganz außerhalb des Beweisthemas liegt bzw die Aussage den Anschein der Vollständigkeit in Bezug auf das Beweisthema hervorrufen musste.

Der Befund eines Sachverständigen ist falsch, wen die für die Begutachtung erforderlichen Tatsachen objektiv unrichtig angegeben werden. Das Gutachten ist falsch, wenn es nicht die wahre Überzeugung des Sachverständigen wiedergibt. Das ist zB dann der Fall, wenn der Sachverständige selbst nicht an die Richtigkeit der von ihm gezogenen Schlüsse glaubt oder sie bezweifelt, ohne dies auszusprechen.

Die entsprechenden Tathandlungen setzen Vorsatz voraus. Der Täter muss es demnach zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass seine Angaben im oben dargestellten Sinne „falsch“ sind.

Ausnahme der falschen Beweisaussage

Der Aussagennotstand nach § 290 StGB stellt einen Sonderfall des entschuldigenden Notstandes dar. Nach § 290 Abs 1 StGB ist daher nicht zu bestrafen, wer eine falsche Beweisaussage ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er

  1. nicht wusste, dass dies der Fall war,
  2. den Befreiungsgrund nicht offenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
  3. zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.

Darüber hinaus enthält § 291 StGB eine Bestimmung zur tätigen Reue für Falschaussagen. Demnach ist der Täter nicht wegen falscher Beweisaussage zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt. Richtigstellen bedeutet Ersetzen der falschen Aussage durch eine wahrheitsgemäße Darstellung. Voraussetzung ist, dass der Täter die unrichtigen Angaben in allen nicht völlig nebensächlichen Punkten durch die Mitteilung der aus seiner Sicht richtigen Umstände austauscht.

Strafen

Die Grundstrafdrohung für falsche Beweisaussage (§ 288 StGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Bei einer falschen Beweisaussage unter Eid – die in Österreich mittlerweile sehr selten vorkommt – ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Eine falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289 StGB) ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagesätzen zu bestrafen.

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Dr. Elias Schönborn

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Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Verleudmung (§ 297 StGB)

Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, begeht den Straftatbestand der Verleumdung, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist.

Verleumdung bestraft somit wissentlich falsche Verdächtigungen, die einen anderen der Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Verfolgung aussetzt.

Tathandlung

Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter einen anderen wissentlich falsch verdächtigt, dieser habe ein Offizialdelikt oder ein Disziplinarvergehen begangen. Verdächtigen iSd § 297 StGB bedeutet, einen Verdacht zu wecken oder einen vorhandenen Verdacht signifikant zu verstärken. Die falsche Verdächtigung muss sich gegen ein bestimmtes Opfer richten. Die Verdächtigung ist dann falsch, wenn die vorgeworfene Tat in Wahrheit gar nicht oder von einer anderen Person begangen wurde.

Die falsche Verdächtigung muss das Opfer der konkreten Gefahr einer behördlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen, wobei es unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt. Die geforderte Gefahr kann grundsätzlich nur dann eintreten, wenn die Verdächtigung eine zur Verfolgung berufene Stelle erreicht. Dies betrifft insbesondere die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder eine Disziplinarbehörde.

Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass die Verdächtigung unwahr ist. Außerdem muss er zumindest bedingten Vorsatz haben, das Opfer der Gefahr durch seine unrichtige Verdächtigung einer behördlichen Verfolgung auszusetzen.

Strafen

Die Grundstrafdrohung des Delikts der Verleumdung beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Steigt die Schwere des Vorwurfs und betrifft die fälschlich angelastete Handlung ein Vergehen, das selbst mit einer Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr bestraft wird, erhöht sich das Strafmaß erheblich: In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Beispiele

  • Ein Unternehmer sagt in einem Ermittlungsverfahren gegen seinen Lieferanten, mit dem er befreundet ist, wahrheitswidrig aus, er habe keinerlei Wahrnehmungen zu den strafbaren Handlungen, die seinem Lieferanten vorgeworfen werden. Der Unternehmer war an den Handlungen die seinem Lieferanten vorgeworfen werden, nicht beteiligt, sodass kein Aussagenotstand in Frage kommt. Er macht sich somit wegen falscher Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB strafbar.
  • Um einen Konkurrenten zu „schwächen“ bringt der Unternehmer A gegen seinen Konkurrenten B eine anonyme Strafanzeige wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft ein, obwohl A weiß, dass die Vorwürfe falsch sind. A macht sich dadurch wegen Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB strafbar.

Effektive Strafverteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt

Die Strafverteidigung und die Beiziehung eines Rechtsanwalts bei Vorwürfen der falschen Beweisaussage oder der der Verleumdung können im Strafverfahren von erheblicher Bedeutung sein. In solchen Fällen steht oft nicht nur die Reputation, sondern durch die drohenden Strafen auch die persönliche Freiheit der betroffenen Person auf dem Spiel. Eine effektive Verteidigung stellt sicher, dass alle Beweise gründlich geprüft werden. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, missverständliche Äußerungen richtigzustellen und falsche Anschuldigungen Ihnen gegenüber zurückzuweisen.

Dr. Elias Schönborn
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Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Die Delikte der falschen Beweisaussage und der Verleumdung sind zentrale Bestandteile des Strafrechts, die die Wahrheitsfindung in staatlichen Verfahren sicherstellen. Eine qualifizierte Strafverteidigung schützt die Rechte von Beschuldigten, die sich zu Unrecht mit strafrechtlich unzutreffenden Vorwürfen konfrontiert sehen. Sollen Sie Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne.
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