Nötigung, Gefährliche Drohung und Erpressung (§ 105 StGB, § 107 StGB, § 144 StGB) – Rechtsanwalt erklärt Unterschiede

In Konfliktsituationen – sei es im privaten Umfeld, in Beziehungen oder im Berufsleben – fallen schnell Worte, die man später bereut. Doch nicht jede Drohung oder Druckausübung bleibt ohne rechtliche Konsequenzen. Das österreichische Strafgesetzbuch stellt bestimmte Formen von Zwang, Drohung und Erpressung ausdrücklich unter Strafe. Die Abgrenzung zwischen strafrechtlich zulässigem Verhalten und strafbarem Unrecht ist dabei häufig fließend und für juristische Laien nicht immer erkennbar. Der vorliegende Beitrag erläutert die Straftatbestände der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB) sowie der Erpressung (§ 144 StGB), zeigt die jeweils drohenden Strafrahmen auf und erklärt, weshalb die frühzeitige Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bei Verdachtsmomenten sinnvoll ist.

Was ist eine strafrechtliche Nötigung (§ 105 StGB)?

In der Praxis zeigt sich, dass Nötigungsvorwürfe häufig aus zwischenmenschlichen Konflikten entstehen, etwa im Zusammenhang mit Trennungen, familiären Auseinandersetzungen oder Konflikten am Arbeitsplatz. Die Abgrenzung zwischen emotionalem Druck und strafbarer Nötigung ist dabei oft schwierig und für Betroffene nicht ohne Weiteres erkennbar.

Objektiver Tatbestand

Die Nötigung ist ein Delikt gegen die persönliche Freiheit. Strafbar macht sich, wer eine andere Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt (§ 105 StGB). Geschützt wird die Willensfreiheit, also das Recht, Entscheidungen frei von unzulässigem Zwang zu treffen.

Unter Gewalt versteht man die Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft zur Überwindung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstands.

Eine gefährliche Drohung liegt vor, wenn ein Übel in Aussicht gestellt wird, das geeignet ist, beim Bedrohten begründete Besorgnis hervorzurufen. Das Gesetz erfasst dabei Drohungen mit Verletzungen an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder am höchstpersönlichen Lebensbereich, etwa durch das Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB). Unerheblich ist, ob sich die Drohung gegen den Betroffenen selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen ihm nahestehende Personen richtet.

Eine Drohung stellt stets die Ankündigung eines Übels dar. Auch psychischer Druck kann eine Drohung sein, wenn er derart intensiv ist, dass dem Betroffenen keine echte Entscheidungsfreiheit mehr verbleibt. Die Drohung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und sowohl mündlich, schriftlich als auch telefonisch geäußert werden. Entscheidend ist ihre objektiv-individuelle Eignung, begründete Besorgnis einzuflößen. Maßgeblich ist, ob ein besonnener Durchschnittsmensch in der konkreten Situation den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel tatsächlich zu verwirklichen.

Tatbestandsmäßig ist die Nötigung nur dann, wenn die Gewalt oder gefährliche Drohung tatsächlich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung führt. Bleibt dieser Erfolg aus, ist eine Strafbarkeit wegen Versuchs (§ 15 StGB) zu prüfen. Strafbare Nötigung ist etwa die Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, wenn der Täter droht, Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, sofern das Opfer eine Anzeige nicht zurückzieht, sein Geschäft nicht schließt oder von einer Anzeige bzw Klage nicht absieht. Auch das Wegdrängen eines Fahrzeugs (Duldung) kann Nötigung darstellen.

Subjektiver Tatbestand

Die Nötigung ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er durch Gewalt oder gefährliche Drohung den Willen einer anderen Person beugt und diese zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Keine Rechtswidrigkeit bei Einhaltung der guten Sitten

Nicht rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung von Gewalt oder Drohung als Mittel zum angestrebten Zweck nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 105 Abs 2 StGB). Diese Bestimmung dient der Abgrenzung alltäglicher, sozialadäquater Verhaltensweisen von strafbarer Nötigung. So ist es etwa zulässig, zur Rückforderung des Schadensbetrags erlaubt, mit einer zivilrechtlichen Klage oder einer Strafanzeige zu „drohen“, wenn man begründet davon ausgeht, dass das Gegenüber ein Vermögensdelikt (etwa Diebstahl, Veruntreuung, Betrug oder Untreue) begangen hat. Unzulässig ist hingegen die Drohung mit einer wissentlich falschen Anzeige.

Strafdrohung

Für Nötigung nach § 105 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen vor.

Wird die Nötigung durch Drohung mit besonders schweren Nachteilen – etwa mit dem Tod oder der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung – begangen, erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Erfolgt die Nötigung unter Anwendung schwerer Gewalt oder führt sie zum Suizid oder Suizidversuch des Opfers, droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (§ 106 StGB).

Wann liegt eine gefärhliche Drohung (§ 107 StGB) vor?

Statistisch betrachtet zählt die gefährliche Drohung zu jenen Delikten gegen die persönliche Freiheit, mit denen sich die Strafverfolgungsbehörden am häufigsten befassen. Jährlich werden in Österreich rund 13.000 bis 14.000 Fälle angezeigt. Lediglich in etwa zehn Prozent dieser Verfahren – also in rund 1.300 Fällen – kommt es letztlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen gefährlicher Drohung. Die Vorwürfe entstehen dabei häufig im familiären oder partnerschaftlichen Umfeld. Diese Zahlen verdeutlichen, wie rasch alltägliche Konflikte strafrechtliche Relevanz erlangen können, und unterstreichen die Notwendigkeit, sich der möglichen rechtlichen Tragweite eigener Äußerungen bewusst zu sein.

Objektiver Tatbestand

Die gefährliche Drohung ist eng mit dem Tatbestand der Nötigung verwandt, unterscheidet sich jedoch in ihrem Ziel. Während es bei der Nötigung um das Erzwingen eines bestimmten Verhaltens geht, liegt der Zweck der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB) darin, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen. Hinsichtlich des Begriffs der gefährlichen Drohung kann auf die oben dargestellten gesetzlichen Kriterien verwiesen werden (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB).

Tatbestandsmäßig ist die gefährliche Drohung nur dann, wenn sie darauf gerichtet ist, beim Opfer Furcht und Unruhe hervorzurufen. Unter Furcht und Unruhe ist ein nachhaltiger, das ganze Gemüt des Betroffenen ergreifender peinvoller Seelenzustand zu verstehen. Erforderlich sind somit eine tiefgreifende, den Betroffenen in all seinem Denken beherrschende Besorgnis über die Zukunft (Furcht) und ein länger währender seelischer Ausnahmezustand als deren Folge (Unruhe). Ein bloß kurzfristiger Schrecken genügt nicht.

Ob eine Äußerung die Voraussetzungen einer strafbaren gefährlichen Drohung erfüllt, ist stets anhand einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Dabei sind insbesondere das Milieu und dessen sonstige gewöhnliche Kommunikationsform, die konkrete Situation, der Anlass der Äußerung, die Beziehung der Beteiligten, deren Alter, die Stimmungslage sowie Ort und Art der Drohung zu berücksichtigen.

So stellt etwa die telefonische Drohung des Täters, die Mutter „werde es büßen“, wenn die gemeinsame Tochter nicht zu ihm zurückkehre, keine gefährliche Drohung dar, da es an der erforderlichen Konkretisierung fehlt. Anders kann dies jedoch zu beurteilen sein, wenn eine Person in einer bereits aufgeheizten Situation, nachdem sie kurz zuvor bereits körperliche Gewalt angewendet hat, erklärt: „Wenn du jetzt nicht sofort aufhörst, steche ich dich ab.“ Aufgrund der Unmittelbarkeit, der Eskalationslage und des vorangegangenen gewalttätigen Verhaltens ist eine solche Äußerung objektiv geeignet, beim Opfer Furcht und Unruhe auszulösen. Ob das angedrohte Übel tatsächlich verwirklicht wird, ist dabei für die Strafbarkeit nach § 107 StGB unerheblich.

Subjektiver Tatbestand

In Bezug auf die Tathandlung genügt bedinger Vorsatz. Darüber hinaus muss der Täter mit der Absicht handeln, den Bedrohten durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die Absicht, in Furcht und Unruhe zu versetzen, kann etwa dann fehlen, wenn der Drohende nur seinen Zorn entladen wollte oder wenn er dem anderen nur aus Spaß einen Schrecken einjagen wollte.

Strafdrohung

In der Grundform sieht § 107 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen vor. In qualifizierten Fällen, etwa wenn mit dem Tod oder der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht wird, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (§ 107 Abs 2 StGB).

Was versteht man unter Erpressung (§ 144 StGB)?

In der Praxis kommt dem Straftatbestand der Erpressung erhebliche Bedeutung zu. Fälle treten sowohl im privaten als auch im wirtschaftlichen Umfeld auf. Typisch sind etwa Konstellationen, in denen ehemalige Geschäftsführer eines Unternehmens unter Androhung der Veröffentlichung interner, hochsensibler Informationen eine Erhöhung ihrer Abfindung verlangen.

Objekter Tatbestand

Den Tatbestand der Erpressung erfüllt, wer mit Bereicherungsvorsatz eine andere Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diese oder einen Dritten am Vermögen schädigt (§ 144 Abs 1 StGB). Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung von Gewalt oder Drohung als Mittel zum angestrebten Zweck nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 144 Abs 2 StGB).

Die Erpressung stellt eine qualifizierte Form der Nötigung dar. Im Unterschied zur bloßen Nötigung verfolgt der Täter das Ziel, sich selbst oder einem Dritten durch die Nötigung einen unrechtmäßig zu bereichern. Das Delikt setzt somit den Eintritt eines Vermögensschadens voraus. Die Tathandlung besteht wiederum in der Anwendung von Gewalt oder in der Ausübung einer gefährlichen Drohung (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Nötigung nach § 105 StGB).

Die eingesetzte Gewalt oder die gefährliche Drohung muss das Opfer zu einer vermögensschädigenden Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlassen. Darunter fällt insbesondere die Übergabe eines Geldbetrags oder die Durchführung einer Überweisung an den Täter.

Ein klassisches Beispiel für Erpressung liegt vor, wenn jemand in besorgniserregender Weise androht, kompromittierende oder höchstpersönliche Bilder zu veröffentlichen, falls kein Lösegeld bezahlt wird. Solche Fälle treten zunehmend auch im Bereich des Cybercrime auf („Cyber-Erpressung“) und erfüllen regelmäßig den Tatbestand der Erpressung. Auch ein Täter, der einem Geschäftsführer damit droht, er werde mittels gezielter Informationen über eine unterschiedliche Preisgestaltung Kunden von weiteren Geschäftskontakten abhalten, wenn er ihm nicht 5% des Jahresumsatzes bezahle, stellt eine gefährliche Drohung dar und erfüllt den Straftatbestand der Erpressung nach § 144 StGB.

Subjektiver Tatbestand

Auf subjektiver Ebene muss der Täter zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er durch Gewalt oder gefährliche Drohung eine andere Person zu einem aktiven oder passiven Verhalten veranlasst, das einen Vermögensschaden verursacht. Darüber hinaus ist ein erweiterter Vorsatz erforderlich, sich selbst oder einem Dritten durch die Tat einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Strafdrohung

Wer den Straftatbestand der Erpressung nach § 144 StGB verwirklicht, ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

Hilfe durch einen Rechtsanwalt bei Nötigung, Drohung oder Erpressung

Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte keine unüberlegten Handlungen setzen oder Aussagen tätigen, sondern treffen und sich schnellstmöglich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt unterstützt Sie bereits im Ermittlungsverfahren, bereitet für Sie eine schriftliche Stellungnahme vor und kann so den Verfahrensausgang frühzeitig, positiv beeinflussen. Ein erfahrener Strafverteidiger nimmt zunächst Akteneinsicht und prüft anschließend, ob die jeweiligen Straftatbestände im tatsächlichen Kontext erfüllt sind und hilft Ihnen dabei, Ihre Beschuldigtenrechte durchzusetzen. Dadurch kann er dabei helfen, den bestmöglichen Verfahrensausgang zu erzielen. In vielen Fällen lässt sich durch eine sorgfältig ausgearbeitete Verteidigungsstrategie eine Verurteilung vermeiden. Besonders bei erstmaligen oder emotional stark motivierten Taten ist es dadurch möglich, im Strafverfahren eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren, diversionelle Maßnahmen, einen Freispruch zumindest ein mildes Urteil zu erzielen. Wenn Sie Opfer einer Nötigung, gefährlichen Drohung oder Erpressung geworden sind, stehen Ihnen Schadenersatzansprüche zu. Wir helfen Ihnen dabei, eine Strafanzeige vorzubereiten und sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Die Grenzen zwischen erlaubtem Druck und strafbarer Drohung sind oft schmal. Schon eine unbedachte Nachricht, eine Wutreaktion oder ein Missverständnis kann strafrechtliche Folgen haben. Wer einer Nötigung, Drohung oder Erpressung beschuldigt wird – oder selbst Opfer einer solchen Handlung geworden ist – sollte rasch rechtlichen Rat einholen. Falls Sie in diesem Kontext rechtliche Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne für die unkomplizierte Vereinbarung einer Erstberatung.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Zudem ist er Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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