Unterschlagung (§ 134 StGB): Tatbestandsmerkmale
Das Delikt der Unterschlagung (§ 134 StGB) begeht, wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Ebenso begeht jemand Unterschlagung, wenn er das Gut zunächst ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam bringt und danach beschließt, sich die Sache zuzueignen.
Grundsätzlich kann zwischen Fundunterschlagung (Abs 1 erster Fall), Gelegenheitsunterschlagung (Abs 1 zweiter und dritter Fall) und Anschlussunterschlagung (Abs 2) unterschieden werden. Hierbei wird hauptsächlich in Bezug auf die Umstände, unter denen das fremde Gut in den Gewahrsam des Täters gelangt, unterschieden.
Tatobjekt
Tatobjekt der Unterschlagung ist ein wirtschaftlich fremdes Gut. Strittig ist, ob es sich dabei ausschließlich um körperliche Güter handeln kann. Die Rechtsprechung legt den Gutsbegriff weiter aus und sieht zumindest auch Giralgeld als taugliches Tatobjekt an.
Im Unterschied zur Veruntreuung (§ 133 StGB), bei der das Tatobjekt anvertraut wurde, gelangt bei der Unterschlagung das Deliktsobjekt auf sonstige Weise (Fund, irrtümliche Zusendung, etc) in die Gewahrsame des Täters. Eine Fundunterschlagung kann man nur an gewahrsamsfreien Sachen begehen.
Tathandlung
Die Tathandlung der Unterschlagung nach § 134 StGB besteht – wie bei der Veruntreuung – in der Zueignung des Gutes für sich oder einen Dritten. Von Zueignung spricht man dann, wenn der Täter wie ein rechtmäßiger Eigentümer handelt, die Sache also beispielsweise behält, verborgt oder auf sonstige Weise wie ein Eigentümer agiert, obwohl er nicht der rechtmäßige Eigentümer ist. Um eine Unterschlagung zu begehen, muss der Täter mit Bereicherungsvorsatz handeln.
Beispiele
- Ein Kunde erhält eine Warenlieferung, die er nicht bestellt hat. Die Lieferung wurde irrtümlich zugesandt. Eignet sich der Kunde die Waren an, kann er sich nach § 134 Abs 1 StGB strafbar machen (Gelegenheitsunterschlagung).
- Ein Unternehmer verkauft Waren online gegen Vorauszahlung. Ein Kunde bestellt Waren und bezahlt im Voraus, jedoch ist der Unternehmer in weiterer Folge dauerhaft nicht mehr imstande, dem Kunden die bestellte Ware zu liefern. Dennoch entschließt sich der Unternehmer dazu, den erhaltenen Betrag nicht an den Kunden zurückzuzahlen, sondern zu behalten. Der Unternehmer kann sich bei entsprechendem Vorsatz wegen Anschlussunterschlagung (§ 134 Abs 2 StGB) strafbar machen.
Strafdrohung und mögliche Strafaufhebung durch tätige Reue
Die konkrete Strafdrohung der Unterschlagung richtet sich nach dem Schadensbetrag. Die Grundstrafdrohung beträgt nach § 134 Abs 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze. Wer jedoch ein fremdes Gut unterschlägt, deren Wert EUR 5.000,- übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, ab einem Wert von EUR 300.000,- mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (§ 134 Abs 3 StGB).
Bei der Unterschlagung kommt der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB in Betracht. Wird das unterschlagene Gut vollständig und freiwillig wieder an den Eigentümer bzw an den „Vorbesitzer“ retourniert, bevor die Strafverfolgungsbehörden von der Tat erfahren, kann die Strafbarkeit daher entfallen.
Strafverteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt bei Vorwürfen wegen Unterschlagung
Wenn Sie das Delikt der Unterschlagung begangen haben, sich darüber bewusst sind oder bereits von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Sie erfahren haben, sollten Sie rasch einen Strafverteidiger konsultieren. Ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt prüft, ob eine Strafaufhebung durch tätige Reue möglich ist und unterstützt Sie bei der Entscheidung, ob und wie der entstandene Schaden wiedergutgemacht werden kann.
Darüber hinaus begleitet Sie Ihr Rechtsanwalt zu einer Beschuldigtenvernehmung, sorgt dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und hilft Ihnen, unbedachte Aussagen zu vermeiden, die später zu nachteiligen Konsequenzen führen könnten. Durch eine frühzeitige rechtliche Beratung können die Auswirkungen des Verfahrens minimiert und eine gezielte Verteidigungsstrategie entwickelt werden, die die Rechte des Beschuldigten bestmöglich wart.
Opfer einer Unterschlagung? Ihre rechtlichen Möglichkeiten im Überblick
Wenn Sie oder Ihr Unternehmen durch eine Unterschlagung geschädigt wurden, sollten Sie die Erstattung einer Anzeige in Betracht ziehen. Im Zuge eines Privatbeteiligtenanschlusses können etwaige Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche im Zuge einer Klage vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen.
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