Untersuchungshaft in Österreich – Strafverteidiger liefert Einblicke

Die Anordnung der Untersuchungshaft stellt eine äußerst eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme dar, die stark in die Grundrechte des Betroffenen eingreift. Die Untersuchungshaft (auch „U-Haft“) ist nicht mit einer Vorverurteilung gleichzusetzen. Der vorliegende Beitrag erläutert die Voraussetzungen der Untersuchungshaft, stellt die essenzielle Rolle eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts dar und zeigt zentrale Hinweise für den Ernstfall für Beschuldigte und Betroffene auf.

Allgemeines und Voraussetzungen der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht verhängt werden. Zentraler Ausgangspunkt der Verhängung der Untersuchungshaft ist unter anderem, dass der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtigt wird. Konkret muss der Beschuldigte also sehr wahrscheinlich der Täter sein. Die rechtskonforme Verhängung einer Untersuchungshaft setzt außerdem die vorherige Vernehmung zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft durch das Gericht voraus (§ 173 Abs 1 StPO). Schließlich hat das Gericht längstens binnen 48 Stunden nach der Einlieferung in die Justizanstalt zu entscheiden, ob der Beschuldigte freigelassen oder die Untersuchungshaft verhängt wird (§ 174 Abs 1 StPO).

Darüber hinaus muss die Untersuchungshaft im Verhältnis zur Bedeutung der Sache sowie zu der zu erwartenden Strafe stehen und ihr Zweck darf nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden können.

Haftgründe zur Verhängung der Untersuchungshaft

Neben einem dringenden Tatverdacht erfordert die Untersuchungshaft einen Haftgrund. Das Gesetz unterscheidet zwischen den folgenden Haftgründen (§ 173 Abs 2 StPO):

  • Fluchtgefahr: Fluchtgefahr liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten würde (Z 1). Fluchtgefahr ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer Straftat verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, er hat bereits Vorbereitungen zur Flucht getroffen (§ 173 Abs 3 StPO).
  • Verdunkelungsgefahr: Verdunkelungsgefahr besteht, wenn sich durch konkrete Tatsachen annehmen lässt, der Beschuldigte könnte Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflussen, Spuren der Tat beseitigen oder sonst versuchen, die Ermittlungen zu erschweren (Z 2).
  • Tatbegehungsgefahr: Tatbegehungsgefahr liegt vor, wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens folgende Handlungen setzen könnte:
  • eine strafbare Handlung mit schweren Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen;
    • eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden oder
    • eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, deretwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (Z 3 lit a – c).
  • Tatausführungsgefahr: Tatausführungsgefahrbesteht, wenn befürchtet wird, dass der Beschuldigte eine bereits angedrohte Tat umsetzt (Z 3 lit d).

Bei der Prüfung der zwei zuletzt genannten Haftgründe ist es besonders bedeutsam, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung ausgeht. Außerdem ist zu berücksichtigen, inwieweit sich die Gefahr dadurch vermindert hat, dass sich die Verhältnisse, unter denen die Tat begangen worden ist, geändert haben (§ 173 Abs 3 StPO).

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Dr. Elias Schönborn

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Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Haftfristen

Das Gericht verhängt die Untersuchungshaft mittels Beschlusses. Dieser ist lediglich für einen bestimmten Zeitraum wirksam. Vor Ablauf des Zeitraums hat eine Haftverhandlung stattzufinden oder der Beschuldigte ist zu enthaften (§ 175 Abs 1 StPO).

Die Haftfrist beträgt

  • 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft,
  • einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft,
  • zwei Monate ab jeder weiteren Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 175 Abs 2 StPO).

Aufhebung und maximale Dauer einer Untersuchungshaft

Sobald eine der oben erläuterten Voraussetzung wegfällt, der Beschuldigte also beispielsweise nicht mehr dringend tatverdächtig ist, der Haftgrund wegfällt, die Haft im Verhältnis zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht oder die Haft unverhältnismäßig lange dauert, ist die Untersuchungshaft nach § 177 Abs 2 StPO aufzuheben.

Die Untersuchungshaft ist auch dann aufzuheben, wenn der Staatsanwalt die Aufhebung beantragt (§ 177 Abs 3 StPO) oder wenn ihre Höchstdauer erreicht ist.

Bei der Dauer ist stets der konkret einschlägige Haftgrund der Verhängung zu berücksichtigen. Eine Untersuchungshaft nur wegen Verdunkelungsgefahr darf nie länger als zwei Monate dauern (§ 178 Abs 1 Z 2 StPO). Besteht ein anderer Grund für die Anordnung, darf die Untersuchungshaft nur in Extremsituationen (besondere Schwierigkeiten, besonderer Umfang der Ermittlungen, etc) länger als sechs Monate und nur bei schweren Delikten bis zu zwei Jahre dauern (§ 178 Abs 1 Z 2 StPO). Ab Einbringung der Anklage gibt es keine Haftfristen und auch keine Haftverhandlungen mehr (§ 175 Abs 5 StPO).

Gelindere Mittel zur Vermeidung der (weiteren) Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art erreicht werden können. Als gelindere Mittel kommt unter anderem die Zahlung einer Kaution, eine vorläufige Bewährungshilfe oder Weisungen in Frage. Ausschlaggebend ist, dass diese Mittel ausreichen, um die mit einer U-Haft verbundenen Zwecke zu erreichen und die Verhängung einer Untersuchungshaft daher nicht erforderlich ist.

Eine Freilassung gegen Kaution ist lediglich dann möglich, wenn ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt. Eine solche hat sogar zu erfolgen, wenn zusätzlich die Straftat nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 180 Abs 1 StPO).

Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger

Beschuldigte, denen Untersuchungshaft droht oder über die bereits Untersuchungshaft verhängt wurde, sollten rasch eine qualifizierte rechtsanwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen.

Die Verhängung der Untersuchungshaft stellt einen erheblichen Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte dar. In dieser Ausnahmesituation ist die Einbeziehung eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts unerlässlich, um die Zulässigkeit der Untersuchungshaft zu überprüfen und die Dauer der Untersuchungshaft zu begrenzen. Ein erfahrener Strafverteidiger steht dem Beschuldigten im gesamten Strafverfahren zur Seite, prüft die von den Strafverfolgungsbehörden beabsichtigten und gesetzten Schritte und kontrolliert den rechtmäßigen Ablauf des Ermittlungsverfahrens. Darüber hinaus sorgt er für die Wahrung der Beschuldigtenrechte und unterstützt den Betroffenen und seine Angehörigen bei allfälligen Fragen zum Verfahrensablauf.


Dr. Elias Schönborn
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FAZIT

Die Folgen einer Untersuchungshaft sind schwerwiegend. Neben den rechtlichen und strafprozessualen Aspekten dürfen insbesondere die sozialen, wirtschaftlichen und psychischen Folgen für Betroffene nicht außer Acht gelassen werden. Angesichts der schweren Auswirkungen ist es essenziell, frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren, der in dieser belastenden Situation Abhilfe schaffen kann. Benötigen Sie akut rechtliche Unterstützung oder haben Sie Fragen zu dieser Thematik? Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.
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