Der Geltungsbereich des HSchG

Welche Meldungen auf Rechtsverstöße werden durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt und was ist für Unternehmen zu berücksichtigen?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG) beruht auf der Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 und hat das Ziel, Whistleblower bei Hinweisen auf bestimmte Rechtsverstöße zu schützen. Die Schutzwirkungen des HSchG greifen jedoch nur im Rahmen des gesetzlichen Anwendungsbereichs, der viele Hinweise auf (strafrechtlich relevante) Missstände nicht erfasst. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Schutzlücken. So genießen beispielsweise Hinweisgeber, die einen Verdacht auf im Wirtschaftsleben besonders relevante Delikte wie Untreue (§ 153 StGB) oder Betrug (§ 146 StGB) melden, keinen Schutz nach dem HSchG. Welche Rechtsverletzungen sind vom sachlichen Anwendungsbereich des österreichischen HSchG erfasst? Und welche Möglichkeiten haben Unternehmen, den sachlichen Anwendungsbereich freiwillig zu erweitern? Auf diese beiden in der Praxis häufig gestellten Fragen wird im Folgenden näher eingegangen.

Welche Hinweise auf Rechtsverstöße sind vom HSchG erfasst?

Das HSchG gilt generell (nur) für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit 50 oder mehr Beschäftigten. Anwendbar ist das HSchG also nur dann, wenn in der entsprechenden Einrichtung zumindest 50 Beschäftigte tätig sind und einer der in § 3 HSchG genannten Bereiche betroffen ist.

Der sachliche Anwendungsbereich des österreichischen HSchG wurde weitgehend von der Whistleblower-Richtlinie übernommen und umfasst insbesondere die in § 3 Abs 3 HSchG aufgezählten elf Materien. Zehn davon sind durch die Whistleblower-Richtlinie vorgegeben (§ 3 Abs 3 Z 1 bis 10 HSchG), lediglich in einem Punkt erfolgt eine teilweise Erweiterung auf (im Wesentlichen) Amtsmissbrauch und Korruption (§ 3 Abs 3 Z 11 HSchG). Die elf Materien, die gemäß § 3 Abs 3 HSchG in den sachlichen Geltungsbereich des HSchG fallen, sind:

  1. Öffentliches Auftragswesen,
  2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  3. Produktsicherheit und -konformität,
  4. Verkehrssicherheit,
  5. Umweltschutz,
  6. Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
  7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  8. öffentliche Gesundheit,
  9. Verbraucherschutz,
  10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
  11. Verhinderung und Ahnung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 StGB.

Die Whistleblower-Richtlinie lässt es den Mitgliedstaaten offen, den gesetzten Mindeststandard um nationale Rechtsgebiete zu erweitern. Der österreichische Gesetzgeber hat in § 3 Abs 3 Z 11 HSchG den sachlichen Geltungsbereich geringfügig ergänzt und damit insbesondere den Missbrauch der Amtsgewalt sowie das Korruptionsstrafrecht (§ 302 – § 309 StGB) in den sachlichen Geltungsbereich des HSchG aufgenommen.

Bei den in § 3 Abs 3 HSchG aufgezählten Materien hat sich der österreichische Bundesgesetzgeber dazu entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Rechtsverletzung nationales oder Unionsrecht zugrunde liegt. Anders ist dies jedoch bei den neun Landes-Hinweisgeberschutzgesetzen.

Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

Das HSchG gilt gemäß § 3 Abs 4 HSchG auch für Hinweise auf (mögliche) Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß 325 AEUV sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen. Betroffen sind vor allem der ausgabenseitige Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB) und die missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB). Auch Betrug (§ 146 ff StGB), Untreue (§ 153 StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) und andere Delikte des StGB können darunterfallen, wenn die Tat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde.

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Dr. Elias Schönborn

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Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Binnenmarktvorschriften, Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Körperschaftssteuervorschriften

Zudem erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich nach § 3 Abs 5 HSchG auf Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art 26 Abs 2 AEUV, wie beispielsweise die Warenverkehrsfreiheit (Art 34 ff AEUV) oder die Dienstleistungsfreiheit (Art 56 ff AUEV). Darüber hinaus sind auch Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen im Geltungsbereich erfasst. Auch Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftssteuerpflicht verletzen, fallen in den sachlichen Geltungsbereich des HSchG. Gleiches gilt in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

Exkurs: Ausnahmen vom Geltungsbereich

In § 3 Abs 6 HSchG sind bestimmte Ausnahmen geregelt, in denen das HSchG nicht gilt. Darunter fallen beispielsweise Verschwiegenheitspflichten von Berufsgeheimnisträgern. Davon betroffen sind gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe wie Ärzte, Psychologen oder Gesundheits- und Krankenpfleger, aber auch Rechtsanwälte, Notare sowie Wirtschaftstreuhänder. Eng damit einhergehend werden auch Informationen, die einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft anvertraut wurden, nicht vom Geltungsbereich erfasst. Zudem gibt es auch für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die wesentliche Sicherheitsinteressen betreffen, eine Ausnahme. Auch im Hinblick auf die Anwendung der Strafprozessordnung (StPO) ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) hat das HSchG keinen Einfluss. Die Anwendbarkeit der StPO bewirkt daher meines Erachtens, dass die Beschuldigtenrechte im Rahmen der Strafverteidigung durch Regelungen des HSchG nicht eingeschränkt werden können.

Freiwillige interne Erweiterung des Geltungsbereichs im Interesse des Unternehmens

Wie oben beschrieben fallen zahlreiche Straftatbestände, die für Hinweisgeber relevant sein können, grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des HSchG. Whistleblower unterliegen bei diesen Delikten nicht dem Schutz des HSchG, weshalb eine interne Meldung für sie meist riskant und damit unattraktiv wird. Es stellt für Unternehmen aber ebenfalls ein Risiko dar, wenn Hinweisgeber auf eine interne Meldung verzichten und stattdessen unter Umständen eine (anonyme) Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erstatten. Damit gehen oftmals langwierige Ermittlungsverfahren mit ungewissem Ausgang und potenziell erheblichen Reputationsschäden einher. Es empfiehlt sich daher, unter Umständen rechtliche Expertise zum Thema Whistleblowing einzuholen und den lückenhaften Geltungsbereich zu schließen, indem der Anwendungsbereich des internen Meldekanals freiwillig um strafrechtlich relevante Verstöße und andere für das Unternehmen relevante Rechtsgebiete erweitert wird. Dadurch können Mitarbeiter zu einer primären internen Meldung motiviert werden. Dabei sind jedoch einige rechtliche Vorgaben zu beachten, die insbesondere datenschutz- und arbeitsrechtliche Bestimmungen betreffen. Bei korrekter Umsetzung profitiert das Unternehmen davon, dass die interne Stelle Hinweisgebern den Schutz des HSchG freiwillig auch dann gewähren kann, wenn das Gesetz (z.B. bei einem Betrugsverdacht) dem Hinweisgeber diesen Schutz nicht gewährt hätte. Bei der rechtlichen Prüfung von Hinweisen sind neben dem HSchG potentiell auch (zumindest) sämtliche Bestimmungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts zu berücksichtigen, sodass auch hier anzuraten ist, sich den Rat eines Spezialisten zur rechtlichen Erstprüfung eines Hinweises einzuholen, sofern die entsprechende Expertise innerhalb des Unternehmens nicht vorhanden ist.

Dr. Elias Schönborn
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Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

In der Praxis ist es von zentraler Bedeutung, den sachlichen Geltungsbereich des HSchG zu kennen, damit die Bestimmungen des HSchG eingehalten werden können. Auch bei der Implementierung eines freiwilligen, erweiterten unternehmensinternen Meldekanals ist es essenziell, die Bedürfnisse des Unternehmens und die rechtlichen Erfordernisse zu berücksichtigen, um die Attraktivität einer internen Meldung für Hinweisgeber zu erhöhen. Es kann ratsam sein, bereits im Aufbauprozess eines internen Meldesystems einen Experten in diesem Bereich zu konsultieren, um sicherzugehen, dass sämtliche Regelungen praxisnah, sinnvoll und korrekt angewendet werden. Sollten Sie Fragen zu diesen Themen haben oder Unterstützung durch einen erfahrenen Experten benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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