Raub und schwerer Raub (§§ 142, 143 StGB) – Rechtsanwalt erklärt Tatbestände und Verteidigungsstrategien

Die Strafdelikte des Raubes und des schweren Raubes werden im österreichischen Strafrecht streng bestraft und begegnen der Rechtspraxis in unterschiedlichsten Kontexten – von der gewaltsamen Wegnahme eines Mobiltelefons auf der Straße bis zum detailliert geplanten bewaffneten Überfall einer Bank. Raub verbindet ein Gewalt- oder Drohungselement mit einer Zueignungshandlung fremden Vermögens. Vielen Beschuldigten ist nicht bewusst, wie schnell ein Raubvorwurf zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führen kann und welche weitreichenden straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen daraus resultieren können. Der folgende Beitrag vermittelt einen Überblick über die gesetzlichen Straftatbestände des Raubes (§ 142 StGB) und des schweren Raubes (§ 143 StGB) in Österreich. Es wird gezeigt, welche Voraussetzungen die Rechtsprechung an diese Delikte knüpft, wie die Abgrenzung zu anderen Vermögens- oder Gewaltdelikten erfolgt und welche Bedeutung qualifizierende Umstände für das drohende Strafmaß haben. Zudem wird dargestellt, warum eine frühzeitige und spezialisierte strafrechtliche Begleitung entscheidend sein kann, um vermeidbare Risiken im Ermittlungs- und weiterem Strafverfahren zu vermeiden.

Wann liegt Raub vor (§ 142 StGB)?

Der Straftatbestand des Raubes ist in § 142 StGB normiert. Ein Raub liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen oder abgenötigt wird, um sich oder einem Dritten mit einem unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu bereichern.

Zur rechtlichen Beurteilung ist entscheidend, dass das Gewalt- oder Drohelement in einem sinnlichen und kausalen Zusammenhang mit der Wegnahme steht. Ohne Gewalt oder Drohung  ist möglicherweise das Strafdelikt des Diebstahls (§ 127 StGB) erfüllt, nicht aber jenes des Raubes. In der strafrechtlichen Praxis sind diese Abgrenzungen häufig strittig, insbesondere wenn die Gewalt gering erscheint oder die Drohung nur implizit wahrgenommen wird. Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt prüft die konkreten Voraussetzungen und Tatbestandsmerkmale um eine rechtlich fundierte, juristische Einordnung zu ermöglichen.

Tatbestandsmerkmale des Raubes

Raub setzt regelmäßig drei zentrale Elemente voraus:

  1. Gewalt oder Drohung: Gewalt umfasst physische Einwirkungen auf den Körper einer Person, etwa das Versetzen von Schubsern oder Schlägen sowie das Festhalten einer Person. Drohungen müssen geeignet sein, eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Opfers zu schaffen. Die Drohung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
  2. Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache: Hierbei muss der Täter tatsächliche Gewahrsam über die Sache erlangen oder das Opfer durch Zwang zur Herausgabe veranlassen. Bewegliche Sachen umfassen alle körperlichen Gegenstände, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind. Eine fremde Sache ist eine Sache, die nicht im Eigentum des Angreifers steht. Zudem muss die geraubte Sache über einen nicht völlig unerheblichen Tauschwert im wirtschaftlichen Sinn verfügen.
  3. Bereicherungsabsicht: Der Täter muss insbesondere mit dem Vorsatz handeln, durch die Tat sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine Strafbarkeit wegen Raubes scheidet daher aus, wenn der Täter mit dem Vorsatz handelt, einen wirklichen oder nur vermeintlichen Rechtsanspruch durchzusetzen. Neben dem Bereicherungsvorsatz muss der Täter auch einen bedingten Vorsatz (Eventualvorsatz) auf die übrigen Tatbestandsmerkmale (Gewalt, Drohung, fremde Sache, Wegnahme, etc) haben.

Wie hoch sind die Strafdrohungen beim Raub?

Für das Grunddelikt des Raubes sieht § 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Strafdrohung, die die Schwere des Delikts unterstreicht.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Raub als minderschwerer Raub gemäß § 142 Abs 2 StGB mildernd behandelt werden. Dies ist der Fall, wenn die Gewaltanwendung nicht erheblich ist, die Sache nur von geringem Wert ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Es darf außerdem kein schwerer Raub vorliegen. In einem solchen Fall liegt der Strafrahmen im Bereich von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Anforderungen hierfür werden restriktiv gehandhabt.

Wann spricht man von schwerem Raub (§ 143 StGB)?

Der sogenannte schwere Raub ist eine qualifizierte Form des Raubes. Er ist in § 143 StGB geregelt und setzt voraus, dass zusätzlich zu den Grundmerkmalen des Raubes erschwerende Umstände vorliegen. Diese qualifizierenden Merkmale sollen solche Raubtaten erfassen, die durch ein besonders hohes Maß an Gefährdung oder Schwere der Folgen geprägt sind.

Qualifizierende Umstände

Zu den im Gesetz angeführten Qualifikationen zählen :

  • Verwendung einer Waffe (§ 143 Abs 1 StGB): Der Einsatz von Schusswaffen, messerartigen oder vergleichbar gefährlichen Gegenständen erhöht die Gefährdung für das Opfer erheblich. Auch ein Pfefferspray gilt als Waffe (§ 1 Abs 1 Waffengesetz).
  • Mitwirkung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 143 Abs 1 StGB): Wird die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung  begangen, verstärkt dies das Unrechtsmoment.
  • Gewaltanwendung mit schwerer Verletzung (§ 143 Abs 2 StGB): Verursacht der Täter beim Einsatz von Gewalt schwere Verletzungen des Opfers (§ 84 StGB), liegt ein schwerer Raub vor.
  • Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) oder Tod eines Menschen infolge der Tat (§ 143 Abs 2 StGB): In solchen Fällen sind die Folgen so erheblich, dass sie eine noch weitergehende Strafverschärfung rechtfertigen.

Strafrahmen beim schweren Raub

Die Strafdrohung beim schweren Raub richtet sich nach dem konkreten qualifizierenden Umstand:

Für einenRaub unter Verwendung einer Waffe oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beträgt der Strafrahmen ein bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Verursacht der Täter eine schwere Verletzung, sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Bei einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder bei Tod des Opfers erhöht sich der Strafrahmen weiter auf zehn bis zwanzig Jahre oder sogar lebenslange Freiheitsstrafe.

Diese Staffelung verdeutlicht, wie stark der strafrechtliche Vorwurf an die objektive Gefährlichkeit und die konkreten Folgen der Tat anknüpft. Sie trägt der besonderen Schutzwürdigkeit von Leib und Leben Rechnung.

Abgrenzung zu anderen Delikten

In der Praxis  ist die Abgrenzung des Raubes zu anderen Vermögens- und Gewaltdelikten von zentraler Bedeutung. Besonders relevant ist die Abgrenzung zum (räuberischen) Diebstahl (§§ 127, 131 StGB) und zur Erpressung (§ 144 StGB).

Raub versus (räuberischer) Diebstahl

Beim Diebstahl (§ 127 StGB) wird eine fremde bewegliche Sache ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung entwendet. Fehlt also das Zwangselement (Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben), liegt kein Raub vor. Häufig führt die Kombination von Eigentumsdelikten und körperlichem Zwang zu schwierigen Abgrenzungsfragen. Entscheidend ist immer, ob und in welchem Umfang Gewalt oder Drohung ursächlich für die Wegnahme waren. Ein erfahrener Strafverteidiger führt eine detaillierte und juristisch fundierte Analyse des Sachverhalts durch und kann so gezielt Abgrenzungsfragen lösen.

Hat der Täter die Sache bereits gewaltlos in seinen Gewahrsam gebracht und wendet er erst jetzt gegen den Eigentümer oder verteidigungsbereite Dritte überraschend Gewalt an, um sich den Besitz zu erhalten, so liegt räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB) vor. Bei diesem Delikt folgt die Gewaltanwendung nach der Gewahrsamserlangung und dient zur Sicherung der Beute, während beim Raub die Gewaltanwendung zur Erlangung der Beute eingesetzt wird.

Frühzeitige rechtliche Begleitung

Schon am Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sollte rechtlicher Beistand hinzugezogen werden. Bereits im Rahmen von polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen oder Vorladungen kann ein Strafverteidiger dazu beitragen, Fragen zur Beweissicherung, Aussageverhalten und Verteidigungsstrategie gezielt zu adressieren. Ein erfahrener Strafverteidiger unterstützt dabei bereits ab den ersten Ermittlungsschritten.

Darüber hinaus isteine sorgfältige Akteneinsicht essentiell, um die Beweislage zu beurteilen. Hier können Ansatzpunkte zur Relativierung von Gewalt- und Drohkomponenten identifiziert werden. Auch Aussagen von Zeugen, Videoaufzeichnungen oder forensische Gutachten können für die Verteidigung entscheidend sein. Außerdem können in komplexen Fällen sauch Sachverständigengutachten, etwa zur Einschätzung der Verletzungsschwere, eine entscheidende Rolle spielen.

Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Die Straftatbestände des Raubes (§ 142 StGB) und des schweren Raubes (§ 143 StGB) zählen zu den gravierendsten Vermögens- und Gewaltdelikten im österreichischen Strafrecht. Sie verbinden ein vermögensbezogenes Unrecht mit einem erheblichen Gewalt- oder Drohelement und sind mit hohen Strafdrohungen verknüpft. Eine korrekte rechtliche Bewertung und differenzierte verteidigungsstrategische Herangehensweise sind im Einzelfall essenziell, um Risiken zu erkennen und die bestmöglichen Optionen im Strafverfahren zu nutzen. Ein kompetentes Beratungsgespräch ermöglicht eine individuelle Analyse Ihrer Situation und die Entwicklung einer zielgerichteten Verteidigungsstrategie. Buchen Sie gerne eine Erstberatung bei uns. In dieser können erste offene Fragen geklärt und die nächsten Verteidigungsschritte geplant werden.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Zudem ist er Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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