Wann liegt Raub vor (§ 142 StGB)?
Der Straftatbestand des Raubes ist in § 142 StGB normiert. Ein Raub liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen oder abgenötigt wird, um sich oder einem Dritten mit einem unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu bereichern.
Zur rechtlichen Beurteilung ist entscheidend, dass das Gewalt- oder Drohelement in einem sinnlichen und kausalen Zusammenhang mit der Wegnahme steht. Ohne Gewalt oder Drohung ist möglicherweise das Strafdelikt des Diebstahls (§ 127 StGB) erfüllt, nicht aber jenes des Raubes. In der strafrechtlichen Praxis sind diese Abgrenzungen häufig strittig, insbesondere wenn die Gewalt gering erscheint oder die Drohung nur implizit wahrgenommen wird. Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt prüft die konkreten Voraussetzungen und Tatbestandsmerkmale um eine rechtlich fundierte, juristische Einordnung zu ermöglichen.
Tatbestandsmerkmale des Raubes
Raub setzt regelmäßig drei zentrale Elemente voraus:
- Gewalt oder Drohung: Gewalt umfasst physische Einwirkungen auf den Körper einer Person, etwa das Versetzen von Schubsern oder Schlägen sowie das Festhalten einer Person. Drohungen müssen geeignet sein, eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Opfers zu schaffen. Die Drohung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
- Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache: Hierbei muss der Täter tatsächliche Gewahrsam über die Sache erlangen oder das Opfer durch Zwang zur Herausgabe veranlassen. Bewegliche Sachen umfassen alle körperlichen Gegenstände, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind. Eine fremde Sache ist eine Sache, die nicht im Eigentum des Angreifers steht. Zudem muss die geraubte Sache über einen nicht völlig unerheblichen Tauschwert im wirtschaftlichen Sinn verfügen.
- Bereicherungsabsicht: Der Täter muss insbesondere mit dem Vorsatz handeln, durch die Tat sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine Strafbarkeit wegen Raubes scheidet daher aus, wenn der Täter mit dem Vorsatz handelt, einen wirklichen oder nur vermeintlichen Rechtsanspruch durchzusetzen. Neben dem Bereicherungsvorsatz muss der Täter auch einen bedingten Vorsatz (Eventualvorsatz) auf die übrigen Tatbestandsmerkmale (Gewalt, Drohung, fremde Sache, Wegnahme, etc) haben.
Wie hoch sind die Strafdrohungen beim Raub?
Für das Grunddelikt des Raubes sieht § 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Strafdrohung, die die Schwere des Delikts unterstreicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Raub als minderschwerer Raub gemäß § 142 Abs 2 StGB mildernd behandelt werden. Dies ist der Fall, wenn die Gewaltanwendung nicht erheblich ist, die Sache nur von geringem Wert ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Es darf außerdem kein schwerer Raub vorliegen. In einem solchen Fall liegt der Strafrahmen im Bereich von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Anforderungen hierfür werden restriktiv gehandhabt.
Wann spricht man von schwerem Raub (§ 143 StGB)?
Der sogenannte schwere Raub ist eine qualifizierte Form des Raubes. Er ist in § 143 StGB geregelt und setzt voraus, dass zusätzlich zu den Grundmerkmalen des Raubes erschwerende Umstände vorliegen. Diese qualifizierenden Merkmale sollen solche Raubtaten erfassen, die durch ein besonders hohes Maß an Gefährdung oder Schwere der Folgen geprägt sind.
Qualifizierende Umstände
Zu den im Gesetz angeführten Qualifikationen zählen :
- Verwendung einer Waffe (§ 143 Abs 1 StGB): Der Einsatz von Schusswaffen, messerartigen oder vergleichbar gefährlichen Gegenständen erhöht die Gefährdung für das Opfer erheblich. Auch ein Pfefferspray gilt als Waffe (§ 1 Abs 1 Waffengesetz).
- Mitwirkung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 143 Abs 1 StGB): Wird die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begangen, verstärkt dies das Unrechtsmoment.
- Gewaltanwendung mit schwerer Verletzung (§ 143 Abs 2 StGB): Verursacht der Täter beim Einsatz von Gewalt schwere Verletzungen des Opfers (§ 84 StGB), liegt ein schwerer Raub vor.
- Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) oder Tod eines Menschen infolge der Tat (§ 143 Abs 2 StGB): In solchen Fällen sind die Folgen so erheblich, dass sie eine noch weitergehende Strafverschärfung rechtfertigen.
Strafrahmen beim schweren Raub
Die Strafdrohung beim schweren Raub richtet sich nach dem konkreten qualifizierenden Umstand:
Für einenRaub unter Verwendung einer Waffe oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beträgt der Strafrahmen ein bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Verursacht der Täter eine schwere Verletzung, sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Bei einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder bei Tod des Opfers erhöht sich der Strafrahmen weiter auf zehn bis zwanzig Jahre oder sogar lebenslange Freiheitsstrafe.
Diese Staffelung verdeutlicht, wie stark der strafrechtliche Vorwurf an die objektive Gefährlichkeit und die konkreten Folgen der Tat anknüpft. Sie trägt der besonderen Schutzwürdigkeit von Leib und Leben Rechnung.
Abgrenzung zu anderen Delikten
In der Praxis ist die Abgrenzung des Raubes zu anderen Vermögens- und Gewaltdelikten von zentraler Bedeutung. Besonders relevant ist die Abgrenzung zum (räuberischen) Diebstahl (§§ 127, 131 StGB) und zur Erpressung (§ 144 StGB).
Raub versus (räuberischer) Diebstahl
Beim Diebstahl (§ 127 StGB) wird eine fremde bewegliche Sache ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung entwendet. Fehlt also das Zwangselement (Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben), liegt kein Raub vor. Häufig führt die Kombination von Eigentumsdelikten und körperlichem Zwang zu schwierigen Abgrenzungsfragen. Entscheidend ist immer, ob und in welchem Umfang Gewalt oder Drohung ursächlich für die Wegnahme waren. Ein erfahrener Strafverteidiger führt eine detaillierte und juristisch fundierte Analyse des Sachverhalts durch und kann so gezielt Abgrenzungsfragen lösen.
Hat der Täter die Sache bereits gewaltlos in seinen Gewahrsam gebracht und wendet er erst jetzt gegen den Eigentümer oder verteidigungsbereite Dritte überraschend Gewalt an, um sich den Besitz zu erhalten, so liegt räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB) vor. Bei diesem Delikt folgt die Gewaltanwendung nach der Gewahrsamserlangung und dient zur Sicherung der Beute, während beim Raub die Gewaltanwendung zur Erlangung der Beute eingesetzt wird.
Frühzeitige rechtliche Begleitung
Schon am Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sollte rechtlicher Beistand hinzugezogen werden. Bereits im Rahmen von polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen oder Vorladungen kann ein Strafverteidiger dazu beitragen, Fragen zur Beweissicherung, Aussageverhalten und Verteidigungsstrategie gezielt zu adressieren. Ein erfahrener Strafverteidiger unterstützt dabei bereits ab den ersten Ermittlungsschritten.
Darüber hinaus isteine sorgfältige Akteneinsicht essentiell, um die Beweislage zu beurteilen. Hier können Ansatzpunkte zur Relativierung von Gewalt- und Drohkomponenten identifiziert werden. Auch Aussagen von Zeugen, Videoaufzeichnungen oder forensische Gutachten können für die Verteidigung entscheidend sein. Außerdem können in komplexen Fällen sauch Sachverständigengutachten, etwa zur Einschätzung der Verletzungsschwere, eine entscheidende Rolle spielen.