Betrug (§ 146 StGB), schwerer Betrug (§ 147 StGB) und gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) – Hilfe vom Rechtsanwalt


Das Delikt des Betrugs nach § 146 StGB kann in vielfältigster Weise begangen werden und ist ein wesentlicher Straftatbestand im Wirtschaftsstrafrecht. Insbesondere in der heutigen globalisierten Wirtschaftswelt, in der zahlreiche Geschäftsprozesse digitalisiert und ins Internet verlagert wurden und ständig neue Technologien zum Einsatz kommen, hat die Komplexität und Vielfalt möglicher Betrugsszenarien erheblich zugenommen. Betrügerische Handlungen können erhebliche finanzielle Schäden verursachen. Unternehmen sollten daher professionelle Präventionsstrategien im Zuge der Compliance entwickeln, um das Betrugsrisiko im eigenen Unternehmen zu reduzieren. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen des Betrugs nach österreichischem Recht, untersucht typische Betrugsmuster im Wirtschaftsbereich und gibt einen Überblick über geeignete Präventionsmaßnahmen und Verteidigungsmöglichkeiten bei Vorwürfen.

Der Straftatbestand des Betrugs (§ 146 StGB)

Wegen Betrugs nach § 146 StGB macht sich strafbar, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassungen verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Betrug wird demnach als eine Handlung definiert, bei der der Täter durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erzeugt, der zu einer Vermögensverfügung führt. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Täter falsche Tatsachen anführt, um den Getäuschten in einen Irrtum zu versetzen. Eine Täuschung kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen erfolgen und kann sowohl äußere als auch innere Tatsachen betreffen. Äußere Tatsachen sind objektivierbare faktische oder rechtliche Gegebenheiten. Innere Tatsachen hingegen beziehen sich auf psychische bzw innere Umstände. Beispielsweise ist bei der Beantragung eines Kredits die (objektive) Zahlungsfähigkeit eine äußerte Tatsache, während die Rückzahlungswilligkeit eine innere Tatsache darstellt. Über beide Tatsachen kann getäuscht werden.

Durch die Täuschung muss ein Irrtum beim Getäuschten entstehen.  Dieser Irrtum muss zu einer Vermögensverfügung, also einer Handlung, Duldung oder Unterlassung führen, mit welcher über eigenes oder fremdes Vermögen verfügt wird.

Aus der verursachten Vermögensverfügung muss weiters ein Vermögensschaden entstehen. Ein solcher liegt zusammengefasst vor, wenn die Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als zuvor und kann vor allem durch eine Verminderung der Aktiven oder eine Erhöhung der Passiven entstehen. Essenziell ist, dass ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz erfolgt. Im Wirtschaftsstrafrecht gilt der wirtschaftliche Vermögensbegriff, der sowohl dingliche Rechte (zB Eigentum, Pfandrechte) als auch obligatorische Rechte (zB klagbare Forderungen, Immaterialgüterrechte) und Anwartschaftsrechte (zB Eigentumsvorbehalt) sowie wirtschaftlich relevante persönliche Leistungen wie Tätigkeiten aus Arbeits- und Werkverträgen inkludiert.

Um den Tatbestand des Betrugs gemäß § 146 StGB zu erfüllen, muss der Täter außerdem mit dem erweiterten Vorsatz handeln, sich oder einen anderen durch die Betrugshandlung unrechtmäßig zu bereichern.

Schwerer Betrug (§ 147 StGB) und gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB)

Schwerer Betrug als Deliktsqualifikation nach § 147 StGB liegt vor, wenn zusätzliche weitere Umstände erfüllt sind, die die Schwere der Betrugshandlung erhöhen. Demnach macht sich wegen schweren Betrugs nach § 147 Abs 1 StGB strafbar, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt oder sich fälschlich für einen Beamten ausgibt. Ein weiterer Fall des schweren Betrugs liegt gemäß § 147 Abs 2 StGB vor, wenn der Betrugsschaden den Betrag von EUR 5.000 übersteigt. Übersteigt der Schaden den Betrag von EUR 300.000, liegt eine (noch) strenger bestrafte Deliktsqualifikation des schweren Betrugs nach § 147 Abs 3 StGB vor.

Gewerbsmäßiger Betrug nach § 148 StGB liegt vor, wenn der Täter Betrugshandlungen nach § 70 StGB in der Absicht begeht, sich durch wiederholte Begehung längere Zeit hindurch ein nicht geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Ein solches Einkommen liegt vor, wenn es nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.

Beispiele für Betrug im geschäftlichen Umfeld

Im wirtschaftlichen Kontext können Betrugshandlungen in den unterschiedlichsten Konstellationen auftreten. Die nachfolgenden Beispiele können den Straftatbestand des Betrugs erfüllen:

  • Inhaltliche unrichtige Abrechnungen wie beispielsweise die Verrechnung von zu hohen Gebühren oder nicht erbrachten Leistungen können eine betrugsrelevante Täuschung und bei Eintreten eines Vermögensschadens den Straftatbestand des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§ 146 StGB, § 147 StGB, § 148 StGB) darstellen.
  • Ein Geschäftsführer manipuliert die Unternehmensbilanzen, um das Unternehmen finanziell liquider darzustellen und dadurch Kredite einer Bank zu erhalten. Bei Gewährung von Krediten auf Basis wahrheitswidriger Grundlagen kann beim Eintreten eines Vermögensschadens bei der Bank bei entsprechendem Vorsatz des Täters der Straftatbestand des (schweren) Betrugs gemäß § 147 StGB erfüllt sein.
  • Auch ein Landwirt, der seine Gemüsesorten wahrheitswidrig als Bioprodukte bewirbt und verkauft, kann sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wegen Betrugs (§ 146 StGB) strafbar machen (OGH 14 Os 11/02).

Mögliche Strafen und drohende Disqualifikationen von Managern

Die Grundstrafdrohung des Betrugs nach § 146 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Wird jedoch ein schwerer Betrug gemäß § 147 StGB oder ein gewerbsmäßiger Betrug nach § 148 StGB begangen, sind strengere Strafen vorgesehen: Wer sich wegen schweren Betrugs nach § 147 Abs 1 und Abs 2 StGB strafbar macht, ist mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren zu bestrafen. Übersteigt der durch den Betrug verursachte Schaden EUR 300.000 beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Zusätzlich zu einer drohenden gerichtlichen Strafe drohen Geschäftsführern von GmbHs und Vorstandsmitgliedern von AGs auch zusätzliche rechtliche Konsequenzen. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen eines Wirtschaftsdelikts wie Betrug darf ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied gemäß § 15 Abs 1a GmbHG bzw § 85 Abs 2a AktG nicht mehr in dieser Funktion tätig sein. Daneben drohen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche.

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Dr. Elias Schönborn

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Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Compliance als Grundlage zur Betrugsprävention

Um potenziellen Betrugsfällen vorzubeugen, sollten Unternehmen entsprechende Compliance-Maßnahmen implementieren. Dazu zählen unter anderem die folgenden Aspekte:

  • Oftmals ist die Abgrenzung zwischen strafrechtlich relevanter Täuschung und (noch) zulässiger Produktwerbung für Laien nicht immer leicht zu ziehen, wie insbesondere das obige Beispiel der falschen Bio-Werbung zeigt. Gegebenenfalls sollte zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken juristischer Rat eingeholt werden.
  • Eine Betrugshandlung kann auch von einem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber oder von einem Geschäftspartner gegenüber einem Mitarbeiter des Unternehmens begangen werden. Ein gut funktionierendes Whistleblowing-System ermöglicht es Mitarbeitern, Rechtsverstöße vertraulich zu melden, was eine frühzeitige und vertrauliche Aufdeckung und Bekämpfung von Betrugsfällen ermöglicht.
  • Darüber hinaus sollten regelmäßig Schulungen und Workshops für Mitarbeiter und Führungskräfte angeboten werden, um Risiken und mögliche Folgen von betrügerischem Verhalten aufzuzeigen und die Belegschaft zu sensibilisieren.
  • Durch die zunehmende Professionalisierung von Tätergruppen sollten Mitarbeiter vor allem auch regelmäßig auf aktuelle Risiken vorbereitet werden. In den letzten Jahren nehmen beispielsweise Fälle von sogenannten CEO-Frauds oder andere Betrugshandlungen unter Zuhilfenahme von Social Engineering kontinuierlich zu. Trotz aller technischer Errungenschaften und der fortschreitenden Entwicklung von Artificial Intelligence ist die größte Risikoquelle nach wie vor menschliches Versagen, sodass entsprechende Schulungen zur Prävention und Verhinderung einer Manipulation der Belegschaft unabdingbar sind.

Strafverteidigung durch einen Rechtsanwalt beim Vorwurf des Betrugs

Wenn der strafrechtliche Vorwurf eines Betrugs erhoben wird, ist es für Beschuldigte und belangte Verbände empfehlenswert, frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger beizuziehen. Dieser analysiert zunächst den konkreten Fall, um mit dem Mandanten im Anschluss die Sach- und Rechtslage vertraulich zu besprechen.

Zudem nimmt ein auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt im Zuge der Strafverteidigung Akteneinsicht und erarbeitet eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Beschuldigte sich zu dem konkreten Betrugsvorwurf in passender Weise äußern, seine Rechte effektiv ausüben und bestmöglich verteidigen kann.

Unternehmen als Opfer von Betrug: Rechte und Handlungsmöglichkeiten

Immer mehr Unternehmen werden Opfer von Betrugshandlungen. Insbesondere im Bereich der Cyberkriminalität und des IT-Strafrechts agieren die Tätergruppen immer professioneller, was durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz in den letzten Jahren noch zusätzlich verschärft wurde. Neben – oft erheblichen – finanziellen Verlusten und der Notwendigkeit der laufenden Anpassung von Sicherheitsvorkehrungen sehen sich Unternehmen bei einem Betrugsfall oft mit komplexen rechtlichen Fragen konfrontiert und müssen zudem auch mit einem Vertrauensverlust ihrer Kunden rechnen.

Unternehmen haben im Falle eines Betrugs die Möglichkeit, den Sachverhalt zur Anzeige zu bringen und ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Zuge der Privatbeteiligung geltend zu machen. Privatbeteiligte können beispielsweise durch Urkundenvorlagen aktiv an der Aufklärung des Vorfalls mitwirken und Beweisanträge stellen, um so an der Wahrheitsfindung mitzuwirken und den Verfahrensausgang mitzugestalten.
Besonders in Betrugsfällen ist der Sachverhalt oft unübersichtlich und zunächst unklar, weshalb es ratsam ist, bereits frühzeitig einen Rechtsanwalt beizuziehen, der dabei unterstützt, eine interne Untersuchung durchzuführen, die Situation rechtlich aufzuarbeiten und für mehr Klarheit in Bezug auf die zu setzenden Schritte zu sorgen. Darüber hinaus sollten Unternehmen herausarbeiten, wie es zu einem Betrugsfall gekommen ist und welche Maßnahmen zur Prävention im Zuge der Compliance ergriffen werden müssen, um ähnliche Szenarien in Zukunft zu vermeiden.

Dr. Elias Schönborn
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Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Straftatbestand des Betrugs kann Unternehmen dabei unterstützen, Betrugsszenarien im Unternehmen zu reduzieren. Sollte es in einem Unternehmen an der erforderlichen strafrechtlichen Expertise fehlen, ist es entscheidend, zur Vermeidung von Haftungsrisiken einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In einer solchen Situation stehe ich Ihnen gerne als diskreter Berater bzw Strafverteidiger zur Verfügung, um Ihre Rechte bestmöglich wahrzunehmen.
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