Allgemeines
Der Ausgangspunkt der Geldwäsche liegt im Besitz von Vermögenswerten, die aus illegalen Aktivitäten stammen. Dazu zählen Einnahmen aus strafbaren Handlungen wie beispielsweise typische Delikte im Wirtschaftsstrafrecht, etwa Untreue, Betrug oder Veruntreuung. Auch Korruptionsdelikte wie Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme und zahlreiche weitere strafbare Handlungen kommen in Betracht.
Ziel der Geldwäsche ist es, die wahre Herkunft von Vermögenswerten zu verschleiern, um ihren illegalen Ursprung zu vertuschen. Besonders risikobehaftete Branchen sind beispielsweise der Finanzsektor, die Immobilienbranche oder der Handel mit Luxusgütern und Kryptowährungen.
Tatbestand der Geldwäscherei
Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB begeht, wer
- Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zur verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder
- die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, verheimlicht oder verschleiert.
Wegen Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB macht sich strafbar, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren.
Nach § 165 Abs 5 StGB sind kriminelle Tätigkeiten mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen oder nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 StGB oder den §§ 27 oder 30 SMG mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie
- den österreichischen Strafgesetzen unterliegen und rechtswidrig begangen wurden oder
- im Ausland begangen wurden, ohne den österreichischen Strafgesetzen zu unterliegen, aber sowohl nach den österreichischen Strafgesetzen als auch – sofern es sich nicht um Taten nach Art. 2 Z 1 lit. a bis e und h der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 22, und geltendem Unionsrecht handelt – nach den Gesetzen des Tatorts den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllen und rechtswidrig begangen wurden. Es ist weder erforderlich, dass der Täter wegen der kriminellen Tätigkeit verurteilt werden kann, noch dass alle Sachverhaltselemente oder alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, wie etwa die Identität des Täters, feststehen.
Vermögensbestandteile sind Vermögenswerte aller Art, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen. Unter diesen Begriff fallen körperliche, unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle Vermögenswerte und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form. Auch Einheiten virtueller Währungen wie Kryptowährungen (beispielsweise Bitcoin) und die auf diese entfallenden Wertzuwächse oder durch diese belegte Rechte – nicht aber bloße Ersparnisse – wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- und Abgaben fallen unter den Begriff der Vermögensbestandteile.
Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer kriminellen Tätigkeit her, wenn ihn der Täter der kriminellen Tätigkeit durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglichen erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils verkörpert.
Beispiel
Wer weiß, dass die auf dem Unternehmenskonto eingelangten Gelder aus einer strafbaren Untreue stammen und über den Ursprung des Geldes im Rechtsverkehr falsche Angaben macht, macht sich nach § 165 Abs 1 StGB strafbar.
Strafdrohungen
Aus national-strafrechtlicher Sicht richtet sich der Strafrahmen der Geldwäscherei nach der Schwere der begangenen Tat. Die Grundstrafdrohung liegt bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 156 Abs 1 StGB).
Übersteigt der Vermögensbestandteil der Tat jedoch einen Wert von 50.000 EUR, oder ist das Tatsubjekt Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, droht Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (§ 165 Abs 4 StGB).
Präventionsmaßnahmen zu Geldwäsche
Die Bekämpfung von Geldwäsche ist nicht nur eine Herausforderung für einzelne Unternehmen und Staaten, sondern ein globales Thema mit weitreichenden Auswirkungen. Insbesondere die EU widmet sich intensiv der Eindämmung von Geldwäsche und hat im Mai 2024 ein weiteres umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen. Mit der neuen Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden die Vorschriften erstmals EU-weit im Wege einer Verordnung einheitlich harmonisiert. Unter anderem wurde eine Obergrenze von 10.000 EUR für Bargeldzahlungen eingeführt, und der Anwendungsbereich der Vorschriften wurde auf neue Verpflichtete erweitert – darunter weite Teile des Kryptosektors, Händler von Luxusgütern sowie Fußballvereine und -agenten.
Unternehmen sollten Geldwäsche-Compliance fest in ihre Geschäftsprozesse integrieren, um präventiv gegen Geldwäsche vorzugehen. Dies bedeutet für Konzerne, sowohl die eigenen Geldströme als auch die ihrer Kunden sorgfältig zu überprüfen. Eine solche „Know-Your-Customer“-Prüfung (KYC) umfasst die Klärung von Besitzverhältnissen, die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter sowie die detaillierte Analyse der Hintergründe von Transaktionen.
Ergänzend ist es ratsam, Verhaltenskodizes für Mitarbeiter zu entwickeln, die Grundsätze, Verfahren und Verhaltensweisen für potenzielle Verdachtsfälle regeln. Darüber hinaus können Schulungen und Workshops für Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur wirksamen Prävention von Geldwäsche leisten.
Da die strafrechtliche Compliance bereits im Vorfeld von Straftaten greift, ist eine entsprechende Criminal Compliance auch im heutigen Wirtschaftsleben unerlässlich. Dies verhindert auch anschließende Geldwäsche-Handlungen.
Unterstützung durch einen Rechtsanwalt beim Vorwurf der Geldwäsche
Geldwäschevorwürfe sind eine schwerwiegende Anschuldigung, die eine frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Strafverteidigers erfordert. Dieser übernimmt eine zentrale Rolle, um die Rechte des Mandanten zu wahren und eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Von der ersten Beratung bis zur Vertretung vor Gericht steht der Strafverteidiger dem Beschuldigten in allen Verfahrensphasen zur Seite.
Dabei analysiert ein Strafverteidiger sorgfältig die Beweislage, entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie und übernimmt die Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden. Besonders bei Vorwürfen im Wirtschaftsstrafrecht, ist die Expertise eines spezialisierten Rechtsanwalts oftmals unerlässlich, um eine faire Behandlung des Mandanten sicherzustellen und den Sachverhalt professionell zu klären.