Grundformen der Fahrlässigkeit
Das Strafrecht unterscheidet zunächst zwischen unbewusster und bewusster Fahrlässigkeit.
Unbewusst fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt (§ 6 Abs 1 StGB). Ein klassisches Beispiel ist etwa eine Unachtsamkeit im Straßenverkehr.
Bewusst fahrlässig handelt demgegenüber, wer die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, den Erfolg aber nicht herbeiführen will (§ 6 Abs 2 StGB). Charakteristisch ist hier, dass man trotz Erkennen des Risikos darauf vertraut, dass „schon nichts passieren wird“.
Gerade bei der bewussten Fahrlässigkeit ist die Abgrenzung zum bedingten Vorsatz wichtig. Beide setzen voraus, dass der Täter die Möglichkeit eines tatbildmäßigen Erfolgs erkennt. Der Unterschied liegt in der inneren Einstellung dazu: Wer den Erfolg hinnimmt oder sich mit ihm abfindet, handelt bedingt vorsätzlich. Wer dagegen auf sein Ausbleiben vertraut, handelt bewusst fahrlässig.
Grobe Fahrlässigkeit
Nicht jede Fahrlässigkeit wiegt gleich schwer. Das Gesetz kennt neben der (einfachen) Fahrlässigkeit auch die grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt und die Tatbestandsverwirklichung deshalb geradezu wahrscheinlich vorhersehbar erscheint.
Grob fahrlässig ist ein Verhalten nur dann, wenn es deutlich über das hinausgeht, was als alltägliche Unachtsamkeit noch vorkommen kann. Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls: Wie schwer wiegt der Sorgfaltsverstoß, unter welchen Umständen ist er passiert, und wie naheliegend war der Eintritt eines tatbildmäßigen Erfolgs?
Ein Beispiel für grobe Fahrlässigkeit wäre etwa, wenn ein Autofahrer trotz Regens auf einer engen Fahrbahn mit massiv überhöhter Geschwindigkeit in eine nicht einsehbare Kurve fährt und dort einen Fußgänger erfasst.
Objektive Sorgfaltswidrigkeit
Im Zentrum der Fahrlässigkeitsprüfung steht die objektive Sorgfaltswidrigkeit. Gemeint ist die Frage, welche Sorgfalt nach den Umständen des konkreten Falls verlangt war. Maßgeblich ist nicht die rückblickende Betrachtung nach Eintritt des Schadens (Rückschaufehler sind zu vermeiden), sondern die Sicht im Zeitpunkt des Handelns. Entscheidend ist also, wie sich ein besonnener, einsichtiger und sachkundiger Mensch in derselben Lage verhalten hätte.
Schutznormen
Gibt es für einen bestimmten Lebensbereich gesetzliche Schutzvorschriften (zB StVO), prägen diese regelmäßig auch den Sorgfaltsmaßstab. Wer solche Vorschriften einhält, handelt im Regelfall sorgfaltsgemäß. Ein Verstoß gegen eine Schutzvorschrift ist zwar ein starkes Indiz für Sorgfaltswidrigkeit, führt aber nicht zwingend dazu. Trotz eines Normverstoßes kann nämlich im Einzelfall die Sorgfaltswidrigkeit fehlen, wenn nämlich die von der missachteten Norm vorausgesetzte typische Gefährlichkeit des Verhaltens ausnahmsweise nicht besteht.
Verkehrsnormen und fachliche Standards
Fehlen gesetzliche Vorgaben, kommt es auf anerkannte Verkehrsnormen an. Das sind etwa fachliche Standards, Erfahrungsregeln, Dienstanweisungen oder sonstige allgemein anerkannte Regeln eines bestimmten Tätigkeitsbereichs. Sie müssen nicht zwingend in einem Gesetz stehen. Es genügt, dass sie im betreffenden Bereich als Maßstab sorgfältigen Handelns anerkannt sind.
Gerade im Medizinstrafrecht spielen solche Regeln eine große Rolle. Maßgeblich sind dort häufig die Regeln der medizinischen Wissenschaft, organisatorische Standards, Leitlinien, Kontrollpflichten und anerkannte Abläufe im Klinik- oder Ordinationsbetrieb. Wer von solchen Standards abweicht, handelt nicht automatisch strafbar, setzt aber ein erhebliches Indiz für objektive Sorgfaltswidrigkeit.
Differenzierte Maßfigur
Fehlen sowohl Rechtsvorschriften als auch Verkehrsnormen, so bestimmt sich das Maß der anzuwendenden Sorgfalt letztlich danach, welche Sorgfalt im gegebenen Fall ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und vermeiden (= differenzierte Maßfigur). Entscheidend ist dabei ein objektiver Maßstab; auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Einzelnen kommt es hier grundsätzlich nicht an.
Unterdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse führen nicht zu einer Minderung der Anforderungen; sie können allerdings die subjektive Sorgfaltswidrigkeit und damit die Schuld betreffen. Überdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse („Sonderwissen und Sonderkönnen“) können dagegen die objektive Sorgfaltspflicht erhöhen.
Kausalität
Für eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handelns oder Unterlassens genügt es nicht, dass ein objektiver Sorgfaltsverstoß feststeht. Hinzukommen muss, dass dieser Verstoß für den eingetretenen Erfolg ursächlich war. Ein aktives Tun ist für den Schaden kausal, wenn dessen Wegdenken zum Entfall des Schadens führen würde. Bei einem Unterlassen prüft die Rechtsprechung, ob das gebotene Handeln den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.
Normative Zurechnung
Selbst wenn ein Verhalten kausal für den Erfolg war, ist damit noch nicht gesagt, dass der Erfolg dem Täter auch zugerechnet werden kann. Erforderlich ist zusätzlich die normative Erfolgszurechnung. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Zunächst darf der eingetretene Erfolg nicht völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen (Adäquanzzusammenhang). Außerdem muss sich gerade jenes Risiko verwirklicht haben, dessen Vermeidung die verletzte Sorgfaltsnorm bezweckt (Risikozusammenhang). Der eingetretene Schaden muss folglich Ausdruck dieses sorgfaltswidrig geschaffenen oder erhöhten Risikos sein. Schließlich muss das sorgfaltswidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts im Vergleich zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten wesentlich erhöht haben (Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten).
Auch die normative Zurechnung lässt sich gerade im medizinischen Bereich gut veranschaulichen. Wird etwa ein Symptom sorgfaltswidrig nicht abgeklärt, ist zu prüfen, ob sich im eingetretenen Schaden genau das Risiko verwirklicht hat, das durch die unterlassene Abklärung typischerweise entsteht. Wäre der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten, fehlt es an der normativen Zurechnung.
Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
Neben der objektiven Sorgfaltswidrigkeit braucht es auch einen persönlichen Schuldvorwurf. Fahrlässigkeit setzt daher nicht nur voraus, dass objektiv sorgfaltswidrig gehandelt wurde, sondern auch, dass der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage war, die gebotene Sorgfalt zu erkennen und einzuhalten.
Hier geht es um die subjektive Sorgfaltswidrigkeit. Anders als auf objektiver Ebene wird an dieser Stelle auf die konkrete Person abgestellt. Konnte sie die Gefahr erkennen? War sie körperlich und geistig in der Lage, die gebotene Sorgfalt einzuhalten?
Grundsätzlich gilt aber: Wer sich auf eine Tätigkeit einlässt, die besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt, muss über diese auch verfügen. Fehlen Wissen, Erfahrung oder Können, kann gerade schon die Übernahme der Tätigkeit sorgfaltswidrig sein. Man spricht hier von Einlassungs- oder Übernahmefahrlässigkeit.
Auch dafür bietet das Medizinstrafrecht anschauliche Beispiele. Wer eine Behandlung, Untersuchung oder Intervention übernimmt, obwohl ihm dafür die nötige Erfahrung oder Qualifikation fehlt, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, die Situation nicht beherrscht zu haben. Gerade die Übernahme einer solchen Tätigkeit kann dann den Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.
Zumutbarkeit objektiv sorgfaltsgemäßen Verhaltens
Schließlich muss es dem Täter auch zuzumuten gewesen sein, die objektiv gebotene und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten mögliche Sorgfalt im konkreten Fall auch tatsächlich aufzuwenden. An der Zumutbarkeit kann es etwa in besonderen Ausnahmesituationen fehlen, wenn eine außergewöhnliche Belastung oder Überforderung vorliegt. Allerdings reicht der bloße Hinweis auf Stress, Arbeitsdruck oder einen schwierigen Alltag nicht aus. Entscheidend ist, ob von einem Menschen mit den persönlichen Fähigkeiten des Täters in der konkreten Situation realistischerweise erwartet werden konnte, die gebotene Sorgfalt einzuhalten.
Erfasste Straftatbestände
Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass nur vorsätzliches Verhalten strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Mehrzahl der Delikte sind Vorsatzdelikte. Allerdings gibt es eine Reihe von Fahrlässigkeitssdelikten, insbesondere die fahrlässige Tötung (§ 80 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB), die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), die fahrlässige Gemeingefährdung (§ 177 StGB) oder die fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB).
Gibt es kein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. Die Sachbeschädigung (§ 125 StGB) ist beispielsweise ein Vorsatzdelikt. Eine fahrlässige Sachbeschädigung begründet daher keine gerichtliche Strafbarkeit, allerdings kommt eine zivilrechtliche Haftung in Betracht.