Zwischen Unsicherheit und rechtlicher Pflicht
Viele Menschen zögern in solchen Situationen aus Angst, etwas falsch zu machen und dafür haftbar zu werden. Tatsächlich ist eine Strafbarkeit beim Helfen nicht völlig ausgeschlossen, sie setzt jedoch in der Regel ein sorgfaltswidriges Verhalten voraus. Gleichzeitig verfolgt die Rechtsordnung ein klares Ziel: Sie will Zivilcourage fördern und nicht durch ein überzogenes Haftungsrisiko davon abhalten, Hilfe zu leisten. In der Praxis zeigt sich daher, dass das deutlich größere strafrechtliche Risiko im Untätigbleiben liegt. Der Beitrag rückt diese Unsicherheit in den Mittelpunkt und zeigt, welche rechtlichen Maßstäbe tatsächlich gelten.
Hier geht’s zum ORF-Beitrag im Magazin „Recht konkret“.
Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 95 StGB)
Wegen Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 StGB macht sich strafbar, wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeinfahr unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten.
Nach österreichischem Strafrecht macht sich daher zusammengefasst strafbar, wer erkennt, dass sich eine Person in einer akuten Notlage befindet, und dennoch keine Hilfe leistet. Voraussetzung ist eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit, wie sie etwa bei medizinischen Notfällen, Unfällen oder vergleichbaren Situationen vorliegt. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Lage. Dabei entlastet es nicht, dass andere Personen anwesend sind – man darf sich nicht darauf verlassen, dass „jemand anderer schon helfen wird“. Wer die Notlage erkennt, ist grundsätzlich selbst zum Handeln verpflichtet.
Zumutbarkeit und erhöter Maßstab für medizinisches Personal
Die Pflicht zur Hilfeleistung besteht jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren. Niemand muss sich selbst in ernsthafte Gefahr bringen oder unvernünftige Risiken eingehen. Das Strafrecht verlangt kein Heldentum und so muss man sich beispielsweise nicht in ein brennendes Haus begeben, um jemand anderen zu retten.
Was allerdings nahezu immer zumutbar und rechtlich geboten ist, ist das Absetzen eines Notrufs. Je nach Situation können oder müssen darüber hinaus einfache Erste-Hilfe-Maßnahmen gesetzt werden, etwa Reanimationsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Stillen starker Blutungen. Dabei darf man sich in aller Regel auch auf die Anweisungen verlassen, die einem die Leitstelle nach Absetzen eines Notrufs bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes erteilt.
Für Personen mit medizinischem Fachwissen gelten allerdings strengere Maßstäbe. Ärzte, Pflegepersonal und Rettungskräfte sind aufgrund ihrer Ausbildung verpflichtet, weitergehende Hilfe zu leisten, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Diese erhöhte Verantwortung besteht grundsätzlich auch außerhalb des Dienstes und kann neben strafrechtlichen auch berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Haftungsrisiken beim Helfen und praktische Einordnung
Die häufig geäußerte Sorge, sich durch Hilfeleistung selbst strafbar zu machen, ist vor diesem Hintergrund ein wesentlicher Grund für Untätigkeit, rechtlich aber meist unbegründet. Strafbarkeit setzt sorgfaltswidriges Verhalten voraus, das vermeidbar gewesen wäre. Wer als Laie nach bestem Wissen handelt und sich an die Anweisungen der Leitstelle hält, bewegt sich in der Regel im rechtlich sicheren Bereich. Der entscheidende Punkt bleibt daher: Das Strafrecht verlangt keine außergewöhnlichen Leistungen, wohl aber, dass man nicht untätig bleibt und im Rahmen der eigenen Möglichkeiten handelt.
Hier geht es nochmals zum vollständigen Beitrag „Erste Hilfe leisten“ auf ORF ON im Magazin „Recht konkret“: https://on.orf.at/video/14321093/recht-konkret-erste-hilfe-leisten