Was versteht das österreichische Strafrecht unter Notwehr?
Die Notwehr ist ein gesetzlich normierter Rechtfertigungsgrund. Um überhaupt im Einzelfall prüfen zu können, ob der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gegeben ist, muss ein Verhalten zunächst einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen. Liegen die Voraussetzungen der Notwehr (§ 3 StGB vor, entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat. Die Handlung ist damit nicht rechtswidrig und bleibt somit auch straflos.
Maßgeblich ist stets eine objektive Beurteilung der Situation im Tatzeitpunkt. Subjektive Angst oder ein nachträgliches Rechtfertigungsgefühl reichen nicht aus, um eine Notwehrlage zu begründen.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Notwehr erfüllt sein?
Liegt ein rechtswidriger menschlischer Angriff vor?
Zentraler Ausgangspunkt jeder Notwehrprüfung ist ein Angriff auf ein notwehrfähiges Gut. Darunter ist jedes menschliche Verhalten zu verstehen, das ein durch die Notwehr geschütztes Gut verletzt oder unmittelbar gefährdet. Geschützt sind das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die Freiheit und das Vermögen.
Der Angriff muss rechtswidrig sein. Handelt der Angreifer selbst gerechtfertigt, etwa im Rahmen einer rechtmäßigen Amtshandlung (etwa die Polizei), scheidet Notwehr aus („keine Notwehr gegen Notwehr“). Unerheblich ist hingegen, ob der Angreifer schuldhaft handelt. Auch Angriffe schuldunfähiger Personen können eine Notwehrlage begründen.
Wann ist ein Angriff gegenwärtig oder unmittelbar drohend?
Der Angriff muss gegenwärtig oder unmittelbar drohend sein. Unter einem gegenwärtigen Angriff versteht man ein Verhalten, aus welchem sich eine Beeinträchtigung der oben aufgezählten Güter unmittelbar ableiten lässt. Ein Beispiel für einen gegenwärtigen Angriff liegt vor, wenn ein Angreifer zum Schlag oder Stich ausholt.
Ein Angriff droht unmittelbar, wenn er in örtlicher und zeitlicher Hinsicht unmittelbar bevorsteht. Für einen unmittelbar drohenden Angriff ist also immer ein enger zeitlicher und örtlicher Konnex zum Beginn des Angriffs notwendig. Ein unmittelbar drohender Angriff liegt zB vor, wenn ein Angreifer dem Opfer erst verbal mit Verletzungen und dem Umbringen droht und dann auf das Opfer direkt zugeht, um dieses in eine körperliche Auseinandersetzung zu verwickeln. Bloße Befürchtungen oder vergangene Auseinandersetzungen reichen daher nicht aus.
Nicht mehr von Notwehr gedeckt sind Präventivhandlungen vor einem Angriff oder Vergeltungshandlungen, die erst nach Beendigung des Angriffs erfolgen. In diesen Fällen fehlt es an der zeitlichen Nähe, die die Notwehr nach § 3 StGB zwingend voraussetzt.
Liegt objektiv keine Notwehrsituation vor, nimmt der vermeintlich Angegriffene eine solche jedoch irrtümlich an, kann § 8 StGB (irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts) anwendbar sein.
Wessen Rechtsgüter dürfen verteidigt werden?
Die Notwehr dient dem Schutz individueller Rechtsgüter. Verteidigt werden dürfen sowohl eigene als auch fremde Rechtsgüter. Erfolgt die Verteidigung zugunsten eines Dritten, spricht man von Nothilfe. Die rechtlichen Voraussetzungen entsprechen allerdings jenen der klassischen Notwehr. Der einzige Unterschied liegt darin, dass man den Angriff nicht von sich, sondern von einer dritten Person abwehren möchte.
Typische Fallkonstellationen sind das Einschreiten zugunsten eines angegriffenen Familienangehörigen oder das Eingreifen bei tätlichen Angriffen auf unbeteiligte Dritte.
Welche Anforderungen gelten für die Verteidigungshandlung?
Notwendigkeit der Verteidigung
Die Verteidigung muss notwendig sein. Notwendig ist jene Handlung, die den Angriff sofort, verlässlich und endgültig abwehrt und zugleich das gelindeste Mittel von den zur Verfügung stehenden Optionen darstellt. Maßgeblich ist dabei keine rückblickende Idealbetrachtung, sondern die ex-ante-Sicht eines objektiven Dritten in der konkreten Situation.
Eine generelle Ausweichpflicht kennt das österreichische Strafrecht nicht. Ein Verzicht auf eine Abwehrhandlung ist nicht vorgesehen. Jedoch hat der Verteidiger das gelindeste Mittel zu wählen, wenn mehrere Mittel zum Ziel der verlässlichen Abwehr des Angriffs führen. Daher kann der Einsatz besonders gefährlicher Mittel problematisch sein, wenn mildere Alternativen zur Verfügung gestanden wären. So ist zB ein Waffengebrauch nicht durch Notwehr gerechtfertigt, wenn man den Angriff auch durch einen gezielten „Schubser“ gegen den Körper hätte abwehren können. Wie so oft kommt es aber auch und insbesondere bei Notwehrsituationen stark auf den jeweiligen Einzelfall an.
Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Notwehr
Anders als häufig angenommen verlangt § 3 StGB keine Güterabwägung. Es kommt somit zu keiner Abwägung zwischen dem bedrohten und dem beeinträchtigten Gut. Das bedeutet, dass auch Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Angreifers zur Erhaltung von Vermögenswerten notwehrrechtlich zulässig sein können, sofern es sich um die gelindeste notwendige Abwehr handelt.
Wann liegt eine Notwehrüberschreitung vor?
Eine Notwehrüberschreitung (Notwehrexzess) liegt vor, wenn die Verteidigung in ihrer Intensität über das notwendige Maß hinausgeht. Waren beispielsweise gelindere Mittel möglich, um den Angriff verlässlich abzuwehren, kann es sein, dass die Strafverfolgungsbehörden die Handlung des Verteidigers als nicht gerechtfertigt ansehen.
Strafbarkeit bei Bestürzung, Furcht und Unruhe
§ 3 Abs 2 StGB normiert darüber hinaus, dass derjenige, der das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offenbar unangemessenen Verteidigung bedient, grundsätzlich entschuldigt ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht. Eine Strafbarkeit kommt in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung der jeweiligen Tat ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. Diese Entschuldigungstatbestände werden jedoch restriktiv angewendet. Eine pauschale Berufung auf emotionale Überforderung reicht in der Praxis im Regelfall nicht aus.
Häufige Fehlannahmen zur Notwehr
In der Praxis der Strafverteidigung zeigen sich wiederkehrende Fehlannahmen, die erhebliche strafrechtliche Risiken bergen. Besonders häufig wird verkannt, dass:
- lediglich verbale Provokationen oder Beleidigungen, ohne dass ein Angriff unmittelbar droht, keine Notwehrlage begründen,
- der Einsatz eines Messers oder gefährlichen Werkzeugs zur Abwendung des Angriffes nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig ist (Notwendigkeit, Unmöglichkeit gelinderer Mittel) und
- die Notwehr (§ 3 StGB) nicht zur nachträglichen Vergeltung gegenüber dem Angreifer berechtigt, wenn ein Angriff bereits abgeschlossen ist.
Gerade bei dynamischen Eskalationen überschreiten Beteiligte die Grenzen des Zulässigen häufig, ohne sich dessen bewusst zu sein.
Notwehr und strafrechtliche Ermittlungen
Auch bei behaupteter Notwehr leiten Polizei und Staatsanwaltschaft regelmäßig Ermittlungsverfahren ein. Die Notwehr bzw Nothilfe wird nicht automatisch angenommen, sondern kritisch geprüft. Aussagen der Beteiligten, Zeugenaussagen und objektive Beweismittel stehen dabei im Zentrum.
In dieser Phase ist für Betroffene besondere Vorsicht geboten. Unkoordinierte Aussagen ohne Akteneinsicht und strategische Beratung können die eigene Position erheblich schwächen. Die frühzeitige Konsultation eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts ist daher regelmäßig entscheidend.
Typische Praxisbeispiele aus der Strafverteidigung
Die Anwendungsfälle von Notwehr sind breit gestreut und lassen sich nur schwer eingrenzen. Häufig betreffen sie Schlägereien, Nachbarschaftskonflikte oder familiäre Eskalationen, bei denen es zu Angriffen auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung oder das Vermögen kommt. Nicht selten steht bei potenziellen Notwehrkonstellationen Aussage gegen Aussage. Jegliche sonstige Beweismittel wie Aufnahmen oder Zeugenangaben haben daher besondere Bedeutung und sollten von einem Rechtsanwalt für Strafrecht systematisch geprüft und aufgearbeitet werden.
Welche Rolle spielt ein Rechtsanwalt für Strafrecht bei Notwehr?
Typischerweise werden Personen, die Notwehr ins Treffen führen, wegen des Vorwurfs der Körperverletzung beschuldigt.
Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwaltbegleitet Mandanten durch alle Stadien eines Strafverfahrens. Ob bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei der Beschuldigtenvernehmung, bei der Hauptverhandlung oder in einem etwaigen Rechtsmittelverfahren, ein erfahrener Strafverteidiger unterstützt seine Mandaten in jedem Bereich und wirkt stets auf den bestmöglichen Verfahrensausgang hin. Zu seinen zentralen Aufgaben zählen die rechtliche Einordnung des Sachverhalts, die Kommunikation mit Ermittlungsbehörden und die Entwicklung einer konsistenten Verteidigungsstrategie. Dabei nimmt er Akteneinsicht, prüft die Voraussetzungen der Notwehr detailliert und arbeitet diese Erkenntnisse umfassend in die Verteidigungsstrategie ein.
Im Fokus steht stets die Frage, ob die Voraussetzungen des § 3 StGB nachvollziehbar dargestellt und bewiesen werden können oder ob alternative Verteidigungsansätze zu prüfen sind. Dabei werden auch vergleichbare Fälle aus der Judikatur herangezogen.