§ 153a StGB: Geschenkannahme durch Machthaber – Rechtsanwalt erklärt, wann ihm Rahmen privater Korruption ein Vorteil strafbar sein kann

Die Geschenkannahme durch Machthaber nach § 153a StGB ist ein in der Praxis oft unterschätzter Straftatbestand des österreichischen Korruptionsstrafrechts. Gerade im Unternehmenskontext, bei Vertretungsverhältnissen und auch im Gesundheitswesen stellt sich regelmäßig die Frage, wann die Annahme eines Vorteils noch zulässig ist und wann daraus ein strafrechtlich relevantes Verhalten wird. § 153a StGB ist Teil der Korruption im Privatsektor und knüpft nicht an klassische Amtsträgerkorruption, sondern an die besondere Treuepflicht eines Machthabers an. Der Beitrag zeigt, wann ein Verhalten im strafrechtlichen Sinn als Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB) qualifiziert werden kann, wo typische Risiken liegen und warum rasche rechtliche Hilfe durch einen erfahrenen Strafverteidiger entscheidend sein kann.

Welches Verhalten wird duch § 153a StGB geregelt?

§ 153a StGB begeht, wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und pflichtwidrig nicht abführt.

Anders als bei den „klassischen“ Korruptionsdelikten der §§ 304 ff StGB geht es hier nicht um die Sauberkeit, Reinheit und Unverkäuflichkeit der Amtsführung, sondern um den Schutz fremden Vermögens aufgrund einer Treuebindung innerhalb eines Machtverhältnisses. Dieser Tatbestand bestraft – so wie etwa der Straftatbestand der Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB) – die sogenannte „private Korruption“.

Strafrechtlich relevant wird die Geschenkannahme durch Machthaber dort, wo jemand über eine Befugnis verfügt, über fremdes Vermögen zu verfügen und im Zuge dieser Tätigkeit einen Vorteil annimmt sowie diesen pflichtwidrig behält. Die Verpflichtung zur Vorteilsherausgabe kann sich aus dem Gesetz (insbesondere § 1009 ABGB) oder aus einem vertraglichen Verhältnis ergeben.

Der Tatbestand soll verhindern, dass Vertreter, Bevollmächtigte oder sonst befugte Personen ihre Stellung dazu nutzen, heimlich wirtschaftliche Vorteile zu vereinnahmen.

Wer ist Machthaber im Sinn des § 153a StGB?

Der Begriff des Machthabers ist für § 153a StGB zentral. Gemeint sind Personen, die aufgrund Gesetzes, behördlichen Auftrags oder Rechtsgeschäfts befugt sind, über fremdes Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten. Es geht also um Personen, die fremde Vermögensinteressen wahrnehmen und dabei einer Treuepflicht unterliegen. Es handelt sich daher um dieselben Tatsubjekte wie bei der Untreue.

Amtsträger sind von diesem Straftatbestand nicht erfasst, weil die Geschenkannahme dieser Personengruppe bereits von §§ 304 ff StGB geregelt ist.

Folgende Personen kommen beispielsweise als „Täter“ des § 153a StGB in Betracht:

  • Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Abtulungsleiter,
  • Geschäftsführer einer GmbH und Organe einer AG,
  • Bevollmächtigte und

Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung als solche, sondern die konkrete Befugnis und Stellung gegenüber dem jeweiligen Machtgeber. Darin liegt zugleich eine wichtige Abgrenzung: Nicht jede Person mit wirtschaftlicher Verantwortung ist automatisch Machthaber, und nicht jede Annahme eines Vorteils erfüllt bereits § 153a StGB.

Wann ist ein Vorteil im Sinn des § 153a StGb strafrechtlich relevant?

Bei der Prüfung, ob ein Verhalten den Straftatbestand des § 153a StGB erfüllt, spielen folgende Aspekte eine zentrale Rolle:

  • § 153a StGB knüpft an einen Vermögensvorteil an. Schon daran zeigt sich, dass nicht jede bloße Aufmerksamkeit oder jeder rein immaterielle Vorteil den Tatbestand erfüllt. Im Zentrum stehen geldwerte Zuwendungen, Provisionen, Kick-back-Zahlungen, Rabatte, Erfolgsbeteiligungen oder vergleichbare wirtschaftliche Vorteile. Eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 100 ist anzunehmen.
  • Die dem Täter eingeräumte Vertretungsmacht muss sich auf rechtsgeschäftliche Handlungen beziehen. Rein faktische Tätigkeiten werden von diesem Tatbestand nicht unter Strafe gestellt.
  • Voraussetzung ist, dass der Vorteil im Zusammenhang mit der Ausübung einer an sich zulässigen Befugnis angenommen wird. Zwischen der Befugnisausübung und der Zuwendung muss daher ein entsprechender Zusammenhang (Konnexität) bestehen. Dabei ist unerheblich, ob der Vorteil vor oder nach der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Handlung angenommen wird. Vorteile, die keinen Bezug zu einem konkreten Geschäft aufweisen – etwa wenn sie lediglich zur Erlangung allgemeinen Wohlwollens gewährt werden –, begründen daher keine Strafbarkeit nach § 153a StGB.

Praktisch bedeutsam ist dabei, dass die bloße Vorteilsannahme für sich betrachtet noch nicht den Straftatbestand des § 153a StGB erfüllt. Strafbar wird das Verhalten erst dann, wenn dieser Vorteil pflichtwidrig nicht abgeführt wird. Die Nichtabführung stellt die Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Machtgeber dar. Voraussetzung ist weiters, dass kein vorheriger Verzicht des Machtgebers auf die Herausgabe des Vermögensvorteils vorliegt. Ein offengelegtes und erlaubtes Modell ist daher anders zu beurteilen als eine verdeckte Provisionsannahme hinter dem Rücken des Machthabers.

Beispiele

  • Ein typisches Beispiel für einen Machthaber ist ein leitender Angestellter, der die Befugnis hat, mit einem Lieferanten des Unternehmens einen Liefervertrag abzuschließen, entsprechend diesem Vertrag die Lieferungen zu vereinbaren und den Lieferanten im Namen des Unternehmens für die Lieferungen zu bezahlen. Wenn nun dieser Angestellte bei jeder Lieferung einen verdeckten Bonus vom Lieferanten erhält und diesen pflichtwidrig nicht an das Unternehmen weitergibt, kann er sich bei entsprechendem Vorsatz nach § 153a StGB strafbar machen, wenn dieser Bonus den Anreiz darstellt, seine Befugnis auszuüben, also die Lieferung zu organisieren und den Lieferanten zu bezahlen.
  • Ein Beispiel aus dem Gesundheitsbereich ist die Konstellation, dass ein Kassenarzt in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger steht und daher Vertragsarzt ist. Wenn nun ein Pharmaunternehmen diesem Vertragsarzt Zahlungen gewährt, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und darauf abzielen, den Arzt zu einer häufigeren Verschreibung eines bestimmten Medikaments zu motivieren und der Vertragsarzt dadurch erhaltene Provisionen nicht an den Krankenversicherungsträger abführt, kann er sich nach § 153a StGB strafbar machen.

Welche innere Tatseite verlangt § 153a StGB?

§ 153a StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Annahme eines Vermögensvorteils als auch bereits im Zeitpunkt der Annahme auf das pflichtwidrige Nichtabführen beziehen. Eventualvorsatz („ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden“) genügt, um dieses Strafdelikt zu begehen (§ 5 Abs 1 StGB).

Diese Anforderung ist für die Verteidigung häufig zentral. Sowohl im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung ist genau zu prüfen, was der Beschuldigte im Zeitpunkt der Vorteilsannahme zumindest billigend in Kauf nahm. Die zeitliche Komponente des Vorsatzes ist daher kein Nebenaspekt, sondern kann über den Ausgang des Strafverfahrens entscheiden.

Welche Strafe droht bei Geschenkannahme durch Machthaber?

Die Geschenkannahme durch Machthaber nach § 153a StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Wertqualifikationen bestehen nicht. Anders als bei anderen Korruptionsdelikten steigt der Strafrahmen also nicht stufenweise mit höheren Vorteilswerten an. Das bedeutet freilich nicht, dass die Höhe des Vorteils bedeutungslos wäre. Für die Strafzumessung und die Beurteilung der Schuld ist die Höhe des nicht abgeführten Vorteils durchaus relevant.

Warum sollte bei einem Vorwurf nach § 153a StGB frühzeitig ein Rechtsanwalt beigezogen werden?

Vorwürfe nach § 153a StGB wirken auf den ersten Blick oft weniger gravierend als „klassische“ Bestechungsdelikte. Das ist ein gefährlicher Irrtum, zumal neben den strafrechtlichen Vorwürfen auch zivilrechtliche und disziplinarrechtliche Folgen denkbar sind. Die rechtliche Einordnung verlangt daher stets eine Gesamtbetrachtung sämtlicher potenziell betroffener Bereiche. Die rechtliche Beurteilung hängt stark von Details ab: Bestand tatsächlich eine Machthaberstellung? Gab es überhaupt eine Pflicht zur Abführung des Vorteils? Lag ein Verzicht oder eine Offenlegung vor? Bestand der Vorsatz bereits im Zeitpunkt der Annahme?

Gerade weil es sich dabei um oftmals auslegungsbedürftigte und einzelfallabhängige Fragen handelt, sollte bei Vorwürfen wie diesen ehestmöglich ein erfahrener Strafverteidiger zugezogen werden. Dieser sorgt für eine prompte Akteneinsicht, um die Vorwürfe rechtlich einordnen und den Sachverhalt präzise aufarbeiten zu können. Im weiteren Verlauf steht ein Rechtsanwalt in sämtlichen Stadien des Strafverfahrens verlässlich an Ihrer Seite und unterstützt Sie bei sämtlichen Ermittlungsmaßnahmen. Insbesondere empfiehlt sich regelmäßig die Ausarbeitung und Einbringung einer fundierten schriftlichen Stellungnahme unter Mitwirkung eines erfahrenen Rechtsanwalts.

Auch im strafrechtlichen Hauptverfahren nach einer Ladung als Angeklagter zur Hauptverhandlung nimmt ein Strafverteidiger die optimale Vorbereitung auf die Hauptverhandlung in seinen Verantwortungsbereich und sorgt außerdem dafür, dass zentrale Verfahrensgrundsätze – wie zB die Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung – effektiv gewahrt werden. Schließlich kann ein Rechtsanwalt auch nach einem erstinstanzlichen Urteil das passende Rechtsmittel ordnungsgemäß und fundiert für Sie ausarbeiten und bei Gericht einbringen.

Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Die Geschenkannahme durch Machthaber nach § 153a StGB ist ein praxisrelevanter Straftatbestand an der Schnittstelle zwischen Vermögensdelikten und Korruptionsstrafrecht. Strafbar ist nicht jede Zuwendung, sondern die Annahme eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils, um eine bestimmte Befugnis auszuüben, bei gleichzeitig bestehender Pflicht, diesen Vorteil an den Machtgeber abzuführen. Das pflichtwidrige Nichtabführen muss bereits im Zeitpunkt der Annahme vom Vorsatz mitumfasst sein, um den Straftatbestand zu erfüllen. Besonders relevant ist § 153a StGB in treuegebundenen Vertretungs- und Vertragsverhältnissen, etwa im Unternehmensumfeld und im Gesundheitswesen. Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert ist oder die Zulässigkeit bestimmter Vergütungs- und Vorteilsmodelle prüfen lassen möchte, sollte frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen. Eine fundierte rechtliche Beratung und Verteidigung kann oft entscheidend dazu beitragen, Risiken richtig einzuordnen und Fehler präventiv zu vermeiden. Gerne können Sie bei uns eine vertrauliche Erstberatung buchen.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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