Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB) – Rechtsanwalt erklärt Korruption im privaten Sektor

Korruptionsvorwürfe in Unternehmen – etwa im Zusammenhang mit der Annahme von Geschenken und der Bestechung von Bediensteten bzw Beauftragten – können neben wirtschaftlichen Schäden und Reputationsverlusten insbesondere schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben. Der vorliegende Beitrag behandelt den Tatbestand der Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB), stellt praxisnahe Beispiele vor und gibt zentrale Einblicke in wirksame Präventionsmaßnahmen in Form maßgeschneiderter Compliance-Pakete. Darüber hinaus wird aufgezeigt, wie ein erfahrener Strafverteidiger bei korruptionsstrafrechtlichen Vorwürfen rechtlichen Beistand leisten und den Prozess zielführend begleiten kann.

Allgemeines und Straftatbestand

Das Delikt der Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB) ist ein zentrales Delikt des Korruptionsstrafrechts im privaten Sektor. § 309 StGB begeht ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt (§ 309 Abs 1 StGB).

Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (§ 309 Abs 2 StGB).

Das Delikt gliedert sich demnach in zwei Seiten: Einerseits die passive Seite, die einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt (Abs 1) und andererseits die aktive Seite, die diesen Vorteil wiederum anbietet, verspricht oder gewährt.  

Wer kann das Delikt der Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten begehen?

§ 309 Abs 1 StGB ist ein Sonderdelikt und kann nur von einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens begangen werden.

Bedienstete stehen in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen. Unter Bediensteten versteht man weisungsgebundene Arbeitnehmer, also sowohl Arbeiter oder Angestellte, aber auch angestellte Organmitglieder juristischer Personen (etwa Vorstandsmitglieder einer AG oder Aufsichtsräte).

Beauftragte hingegen sind berechtigt für ein Unternehmen geschäftlich zu handeln oder haben eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungen. Sie unterliegen nicht zwingend einer dienstrechtlichen Weisungsgebundenheit. Ein Beauftragter kann auch eine Person sein, die ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, aufgrund eines Rechtsgeschäfts dauernd oder auch nur vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist. Klassische Beispiele für Beauftragte sind selbstständige Handelsvertreter, externe Beauftragte wie Anwälte oder Steuerberater oder klassische Organmitglieder wie Prokuristen oder Aufsichtsratsmitglieder. Auch Vertragsärzte können von diesem Tatbestand betroffen sein, da sie als Beauftragte der Sozialversicherungsträger in Betracht kommen. Wiederum keine Beauftragte im Sinne des § 309 StGB sind Geschäftsinhaber oder der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH.

Unternehmen als Tatobjekt des § 309 StGB

Der Bedienstete oder Beauftragte muss für ein Unternehmen tätig sein. Ein Unternehmen ist eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, die nicht zwingend auf Gewinn gerichtet sein muss. Darunter fallen einerseits Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, FlexCo) oder Personengesellschaften (OG, KG), aber auch Privatstiftungen, Vereine, Genossenschaften oder einzelne wirtschaftlich tätige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Unternehmen im Sinne des § 309 StGB sind auch die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Europäische Aktiengesellschaft (SE).

Rechtshandlung

Die durch § 309 StGB mit Strafe bedrohte Korruption im privaten Bereich muss vom Täter im Zusammenhang mit der pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung einer konkreten Rechtshandlung angestrebt werden. Der erlangte Vorteil muss darüber hinaus mit der Rechtshandlung im kausalen Zusammenhang stehen.

Rechtshandlungen sind rechtsgeschäftliche und prozessuale Handlungen, die rechtliche oder prozessuale Wirkung entfalten können. Darunter fällt beispielsweise der Abschluss von Verträgen, zivilrechtlichen Vergleichen, Schenkungen, die Abgabe von Rechtsmittelverzichten oder auch der Verzicht auf die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen.

Darüber hinaus muss die Rechtshandlung im „geschäftlichen“ Verkehr erfolgen. Dadurch erfolgt eine klare Abgrenzung zu den öffentlich-rechtlichen Korruptionsdelikten wie Bestechlichkeit (§ 304 StGB) bzw Bestechung (§ 307 StGB), Vorteilsannahme (§ 305 StGB) bzw Vorteilszuwendung (§ 307a StGB) sowie Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB) und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB). Dieses Tatbestandsmerkmal trennt den Anwendungsbereich des § 309 StGB eindeutig von den Korruptionsdelikten im öffentlichen Sektor sowie von rein privaten oder unternehmensinternen Vorgängen ab.

Schließlich muss die durch den Bediensteten oder Beauftragten angestrebte Rechtshandlung pflichtwidrig vorgenommen oder unterlassen werden. Ausschlaggebend ist, ob die konkrete Rechtshandlung im Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Bedienstetem oder Beauftragtem pflichtwidrig war. Maßgeblich ist dabei das rechtliche „Dürfen“ aufgrund der dienstrechtlichen Stellung, des erteilten Auftrags oder bestehender gesetzlicher Befugnisse. Die bloße Annahme eines Vorteils begründet noch keine Pflichtwidrigkeit, da erst das pflichtwidrige Rechtsgeschäft oder dessen pflichtwidrige Unterlassung tatbestandsrelevant ist.

Beispiel

  • Ein Bankangestellter verlangt eine Zahlung von 10.000 Euro, damit er einen Kreditantrag, der sonst mangels Bonität abgelehnt werden würde, positiv behandelt. Der Angestellte fordert als Bediensteter eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für die pflichtwidrige Vornahme einer Rechtshandlung.

Strafdrohung

Einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens, der sich durch sein Verhalten gemäß § 309 StGB strafbar macht, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren (§ 309 Abs 1 StGB). Dieselbe Strafdrohung gilt für eine Person, die einem Bediensteten oder Beauftragten in dieser Konstellation einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (§ 309 Abs 2 StGB)

Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Vorteil jedoch 50.000 Euro droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Compliance-Maßnahmen zur Eindämmung des strafrechtlichen Risikos

Zur frühzeitigen Minimierung des strafrechtlichen Risikos sind effektive Compliance-Maßnahmen in Unternehmen unerlässlich. Ein wirksames Compliance-Management-System dient nicht nur der Prävention, sondern kann auch eine strafmildernde Wirkung haben, sofern Verstöße trotz bestehender Kontrollen auftreten. Darüber hinaus kann ein Verhalten des Unternehmens, das den Compliance-Maßstäben entspricht, nach einer allfälligen Straftat dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 18 VbVG von der Verfolgung des Unternehmens als Verband absieht oder von dieser zurücktritt oder gemäß § 19 VbVG eine Diversion gewähren.

Zentrale Maßnahmen eines wirksamen Compliance-Management-Systems sind unter anderem regelmäßige Risikoanalysen sicherheitsrelevanter Abläufe, klare interne Richtlinien und Schulungen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter sowie funktionierende Kontrollmechanismen. Auch eine nachvollziehbare Dokumentation von Entscheidungen und Prüfungen dient als Nachweis ordnungsgemäßer Sorgfalt und kann sich positiv auf den Verfahrensausgang auswirken.

Hilfe durch einen Rechtsanwalt bei Vorwürfen wegen Geschenkannahme und Bestechung von Bedienseten oder Beauftragten

In Strafverfahren, die wegen des Vorwurfs der Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB) geführt werden, ist die frühzeitige Beiziehung eines Strafverteidigers empfehlenswert, da bereits im Ermittlungsstadium entscheidende Weichen für den weiteren Verlauf gestellt werden. Der Verteidiger kann durch Akteneinsicht und rechtliche Analyse des Sachverhalts die Situation bewerten und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.

Durch gezielte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden kann ein spezialisierter Rechtsanwalt beispielsweise die Verteidigungsstrategie auf eine rasche Einstellung des Verfahrens oder eine diversionelle Erledigung ausrichten. Zudem wahrt ein Strafverteidiger die Rechte des Beschuldigten und schützt diesen vor unbedachten Äußerungen im Rahmen des Strafverfahrens. Eine qualifizierte Verteidigung ist somit entscheidend, um das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 309 StGB wirksam zu minimieren.

Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Vorwürfe des Korruptionsstrafrechts können für Beschuldigte und belangte Unternehmen erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen und zu komplexen rechtlichen Fragestellungen führen. Im Bedarfsfall sollte rasch Hilfe gesucht werden. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder einen erfahrenen Rechtsanwalt benötigen, der Sie professionell in einem Verfahren begleitet, können Sie gerne einen Termin zur Erstberatung mit uns vereinbaren.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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