Cybermobbing (§ 107 StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) – Rechtsanwalt erklärt Strafbarkeit im digitalen Raum

Cybermobbing und Verhetzung sind im digitalen Zeitalter keine bloßen Kavaliersdelikte, sondern regelmäßig Gegenstand ernstzunehmender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Insbesondere fortgesetzte Äußerungen in sozialen Netzwerken, Messenger-Gruppen oder Online-Foren können den Tatbestand des Cybermobbings (§ 107c StGB) oder der Verhetzung (§ 283 StGB) erfüllen. Die strafrechtlichen Grenzen sind dabei enger, als vielfach angenommen wird. Der vorliegende Beitrag stellt die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 107c, 283 StGB dar, ordnet diese strafrechtlich ein und zeigt auf, weshalb bei entsprechenden Vorwürfen die umgehende Beiziehung eines spezialisierten Strafverteidigers geboten ist.

Cybermobbing im österreichischen Strafrecht

Cybermobbing ist in Österreich in § 107c StGB als „Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ geregelt. Der Tatbestand erfasst nicht jede unfreundliche oder geschmacklose Äußerung im Internet. Strafbar ist vielmehr nur ein Verhalten, das über digitale Kommunikationsmittel oder unter Verwendung eines Computersystems gesetzt wird und objektiv geeignet ist, die betroffene Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.

Gelangt man zum Ergebnis, dass ein bestimmtes Verhalten den Straftatbestand des § 107c StGB nicht erfüllt, können beispielsweise dennoch folgende Straftatbestände erfüllt sein:

Welche Kommunikationsformen sind von § 107c StGB erfasst?

Der Tatbestand setzt voraus, dass die Handlung im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems erfolgt. Erfasst sind damit insbesondere soziale Netzwerke, Messenger-Dienste, E-Mails, Internetplattformen, Foren oder vergleichbare digitale Kommunikationsformen. Entscheidend ist also, dass die Belästigung im digitalen Raum stattfindet.

Welche Handlungen sind strafbar?

§ 107c Abs 1 StGB nennt zwei zentrale Fallgruppen:

  • Strafbar ist zum einen, wenn jemand im digitalen Raum eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person begeht und diese für eine größere Zahl von Menschen für längere Zeit wahrnehmbar macht. Gemeint sind ehrverletzende Inhalte (etwa eine üble Nachrede nach § 111 StGB oder eine Beleidigung nach § 115 StGB), die öffentlich oder für einen größeren Adressatenkreis sichtbar gepostet werden (§ 107c Abs 1 Z 1 StGB).
  • Zum anderen ist strafbar, wenn jemand Tatsachen oder Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für längere Zeit wahrnehmbar macht (§ 107c Abs 1 Z 2 StGB). Geschützt ist das Privat- und Familienleben (Art 8 EMRK). Dazu können etwa intime Fotos oder sonstige das Sexualleben betreffende Aufnahmen, aber auch der sensible Bereich des Familienlebens Fallen, etwa Obsorgestreitigkeiten, Scheidungsabsichten, Verhalten im engen Familienkreis, weiters Krankheiten, Behinderungen, religiöse Ansichten oder Wohnsituationen fallen.

Warum reicht eine bloße Beleidigung nicht aus?

Nicht jede einzelne beleidigende Nachricht erfüllt bereits § 107c StGB. Die Strafnorm verlangt, dass die Handlung in einer Weise gesetzt wird, die geeignet ist, die Lebensführung der betroffenen Person unzumutbar zu beeinträchtigen. Es kommt daher nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf Reichweite, Sichtbarkeit, Dauer und Intensität der Veröffentlichung an.

Was bedeutet „für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar“?

Dieses Tatbestandsmerkmal ist für die Praxis besonders wichtig. Strafbar ist nicht schon jede Mitteilung an eine einzelne Person. Erforderlich ist vielmehr, dass der Inhalt einer größeren Zahl von Menschen wahrnehmbar gemacht wird. Hier gilt ein Richtwert von ca 10 Personen. Wichtig zu betonen ist allerdings, dass diese den Inhalt nicht auch tatsächlich wahrgenommen haben müssen. Es reicht vielmehr die Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit. Typische Beispiele sind Postings, Storys oder Uploads, die online abrufbar bleiben und sich an einen breiteren Personenkreis richten.

Das österreichische Strafgesetzbuch sieht keine starren Vorgaben hinsichtlich des Erfordernisses der Wahrnehmbarkeit für eine längere Zeit vor. Die erforderliche Zeit hängt auch maßgeblich von der Intensität und der Form des Einzelfalls ab. Bei besonders belastenden Handlungen mit hoher Eignung der Beeinträchtigung der Lebensführung genügt bereits die Wahrnehmbarkeit von einer Woche. Es ist davon auszugehen, dass eine Wahrnehmbarkeit von sechs Monaten jedenfalls ausreicht, zumeist wird wesentlich weniger genügen.

Die Verhetzung (§ 283 StGB) im österreichischen Strafrecht

Eine besondere strafrechtliche Intensität wird erreicht, wenn nicht bloß eine Einzelperson, sondern eine gesetzlich geschützte Gruppe von bestimmten gegen sie gerichtete Aussagen betroffen ist. In diesen Fällen kann § 283 StGB erfüllt sein. Dieses Strafdelikt schützt die Menschenwürde bestimmter, im Gesetz ausdrücklich genannter Gruppen sowie den öffentlichen Frieden.

Der Tatbestand der Verhetzung nach § 283 StGB

Strafbar macht sich, wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,

  1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt (§ 283 Abs 1 Z 1),
  2. eine dieser Gruppen oder eine Person wegen der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe oder der Person zu verletzen, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe oder Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen (§ 283 Abs 1 Z 2 StGB), oder
  • das Verbrechen des Völkermords, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen (§§ 321 bis 321f sowie § 321k StGB), die von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine solche Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln (§ 283 Abs 1 Z 3 StGB).

Öffentlichkeit als Tatbestandsmerkmal

Zwingende Voraussetzung ist die öffentliche Begehung auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird. Nach der Rechtsprechung wird regelmäßig ab etwa 30 Personen von Öffentlichkeit ausgegangen.

Ein Posting auf einem frei zugänglichen Social-Media-Profil oder in einer größeren Messenger-Gruppe erfüllt dieses Merkmal regelmäßig. Es ist nicht erforderlich, dass die Äußerung tatsächlich von einer bestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen wurde. Die abstrakte Zugänglichkeit genügt dabei bereits.

Welche Tathandlungen sind erfasst?

  • Zu Gewalt auffordern bedeutet, bei zumindest einer anderen Person unmittelbar den Entschluss zur Gewalt hervorzurufen.
  • Zu Hass aufstacheln ist eine Aufreizung, die in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften besteht. Nicht jede scharfe oder polemische Kritik ist bereits tatbestandsmäßig. Entscheidend ist vielmehr, ob die Äußerung geeignet ist, aggressive Emotionen zu fördern.
  • Beschimpfen ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Äußerung der Missachtung. Die Beschimpfung muss geeignet sein, die betroffene Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Verächtlich gemacht wird eine Gruppe, wenn ihre Angehörigen als der Achtung ihrer Mitmenschen unwürdig dargestellt werden. Es genügt bereits die Eignung zur Herabsetzung; ein tatsächlicher Ansehensverlust ist nicht erforderlich. Nach § 283 Abs 1 Z 2 StGB muss die Beschimpfung zudem in der Absicht erfolgen, die Menschenwürde der Angehörigen der betroffenen Gruppe zu verletzen. Eine Verletzung der Menschenwürde liegt vor, wenn einer Gruppe das Existenzrecht als gleichwertiger Teil der Gesellschaft abgesprochen oder sie als minderwertig dargestellt wird.
  • Billigen im Sinne des § 283 StGB bedeutet, ein bestimmtes Verhalten oder Geschehen zu befürworten, zu begrüßen oder gutzuheißen.
  • Leugnen iSd § 283 StGB bedeutet, ein Kriegsverbrechen in Abrede zu stellen.
  • Gröblich verharmlosen meint ein besonders gravierendes Bagatellisieren, Herunterspielen oder Beschönigen eines Geschehens.
  • Rechtfertigen bedeutet, einen Völkermord oder ein sonstiges Verbrechen als richtig oder legitim darzustellen.

Die vier zuletzt erklärten Handlungen des § 283 Abs 1 Z 3 StGB müssen konkret die Eignung haben, zu Gewalt oder Hass aufzustacheln, es muss aber nicht wirklich dazu kommen.

Strafbarkeit durch Teilen oder Weiterverbreiten

Im digitalen Kontext ist von besonderer Bedeutung, dass nicht nur der ursprüngliche Verfasser eines verhetzenden Beitrags strafbar sein kann. Wer, wenn er nicht als Beitragstäter (§ 12 StGB) wegen der oben genannten Taten zu bestrafen ist, verhetzendes Material in gutheißender oder rechtfertigender Weise bewusst verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, etwa durch öffentliches Teilen oder Weiterleiten in einer größeren Gruppe, kann sich nach § 283 Abs 4 StGB strafbar machen. Das Argument, es handle sich lediglich um ein „Teilen“ oder „Weiterleiten“ der Inhalte, vermag eine Strafbarkeit nicht auszuschließen.

Bedeutung des Vorsatzes bei beiden Delikten

Cybermobbing und Verhetzung sind Vorsatzdelikte. Es genügt bedingter Vorsatz. Der Täter muss es bei beiden Delikten ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er die äußeren Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Qualifikationen und Strafrahmen der beiden Strafdelikte

  • Bei Erfüllung des Straftatbestands Cybermobbing droht nach § 107c Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen. Eine höhere Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe droht, wenn die Tat einen Selbstmord(versuch) zur Folge hat sowie bei fortgesetzter Belästigung derselben Person über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder bei einer Wahrnehmbarkeit von mehr als ein Jahr.
  • Beim Straftatbestand der Verhetzung nach § 283 StGB ist eine Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Erfolgt die Tat in einem Medium, das einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (§ 282 Abs 2 StGB). Wer durch seine Tat bewirkt, dass andere tatsächlich Gewalt gegen eine geschützte Gruppe ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (§ 283 Abs 3 StGB). Beim Weiterleiten von verhetzendem Material nach § 283 Abs 4 StGB ist eine Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vorgesehen.

Handlungen mit Bezug zu nationalsozialistischen Verbrechen unterliegen darüber hinaus dem Verbotsgesetz, das deutlich strengere Strafdrohungen vorsieht.

Warum bei Verhetzung und Cybermobbing die Beiziehung eines Rechtsanwalts empfehlenswert ist

In der Praxis ist die Prüfung der Straftatbestände oft anspruchsvoll. Nicht jede Rufschädigung im Internet ist automatisch Cybermobbing im Sinn des § 107c StGB. Nicht jede Äußerung gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen begründet automatisch eine Strafbarkeit nach § 283 StGB. Es ist jeweils genau zu prüfen, ob wirklich die Straftatbestände im konkreten Einzelfall erfüllt sind.

Bei Erhalt einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Verhetzung oder Cybermobbing sollte ohne vorherige rechtsanwaltliche Beratung keine Aussage zur Sache erfolgen. Ein spezialisierter Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht und prüft das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Nicht selten ergeben sich Ansatzpunkte für eine Einstellung des Verfahrens oder eine Diversion, die bereits im Rahmen einer professionell ausgearbeiteten schriftlichen Stellungnahme hervorgehoben werden können. Ein Rechtsanwalt unterstützt auch nach Anklageerhebung bei der optimalen Vorbereitung auf die Hauptverhandlung.

Auch Betroffene von Cybermobbing oder Verhetzung sollten frühzeitig rechtsanwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Eine strukturierte Strafanzeige, die Sicherung digitaler Beweismittel und die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Privatbeteiligung erfordern fundierte straf- und zivilrechtliche Expertise.

Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne direkt an.

FAZIT

Die rechtliche Beurteilung bei Cybermobbing und Verhetzung ist komplex und stets vom Einzelfall abhängig. Eine präzise Analyse der Tatbestandsmerkmale, der subjektiven Komponente und des konkreten Kommunikationskontexts ist unerlässlich. Bei entsprechenden Vorwürfen ist die frühzeitige Beiziehung eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts entscheidend, um rechtliche Risiken zu minimieren und die eigenen Rechte konsequent zu wahren. Eine vertrauliche Rechtsberatung ermöglicht eine fundierte Einschätzung und die Entwicklung einer zielgerichteten Verteidigungs- oder Durchsetzungsstrategie. Wenn Sie rechtliche Unterstützung zu dieser Thematik benötigen, vereinbaren Sie gerne eine Erstberatung.
Bild von Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

ANFRAGE

Schnelle und kompetente Rechtsberatung

Sie benötigen rechtliche Unterstützung?
Wir sind für Sie da – kontaktieren Sie uns, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

KONTAKTFORMULAR