Beharrliche Verfolung und Stalking – Rechtsanwalt erläutert Strafbarkeit nach § 107a StGB und zeigt, worauf es in der Praxis ankommt

Beharrliche Verfolgung und Stalking sind keine bloßen zwischenmenschlichen Konflikte, sondern können rasch strafrechtliche Relevanz erlangen. Was aus Sicht einer Person als legitimer Versuch der Kontaktaufnahme erscheint, kann für die andere bereits eine gravierende Belastung im Alltag darstellen. An genau dieser Schnittstelle entscheidet sich, ob der Straftatbestand der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB erfüllt. Der vorliegende Beitrag erläutert die rechtlichen Voraussetzungen der beharrlichen Verfolgung, die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale, die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen sowie typische Verteidigungsansätze. Zudem wird aufgezeigt, weshalb die Beiziehung eines spezialisierten Strafverteidigers in Stalking-Verfahren häufig maßgeblich für den weiteren Verlauf ist.

Was ist „Beharrliche Verfolgung“ nach § 107a StGB?

Der Straftatbestand der beharrlichen Verfolgung ist in § 107a StGB geregelt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird hierfür regelmäßig der Begriff „Stalking“ verwendet. Geschützt werden die persönliche Freiheit sowie die ungestörte Lebensführung einer Person.

Strafbar ist, wer eine andere Person über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt widerrechtlich beharrlich verfolgt. Dies muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen. Bereits diese Formulierung zeigt, dass mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Nicht jede unerwünschte Kontaktaufnahme ist strafbar. Erforderlich sind eine bestimmte Intensität, eine gewisse Dauer sowie eine objektiv erhebliche Belastungswirkung.

Die rechtliche Einordnung hängt dabei stets vom konkreten Einzelfall ab und erfordert eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Umstände. Ein erfahrener, auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt unterzieht den konkreten Sachverhalt einer sorgfältigen Prüfung, um die Strafbarkeit umfassend zu prüfen.

Welche Handlungen können als Stalking gelten? – Tatbestandsmerkamle des § 107a StGB

Das Gesetz nennt bestimmte Verhaltensweisen, die – bei Vorliegen der oben genannten Tatbestandsmerkmale – als beharrliche Verfolgung qualifiziert, werden können.

Erfasst ist zunächst das wiederholte Aufsuchen der räumlichen Nähe der betroffenen Person (§ 107a Abs 2 Z 1 StGB). Dies kann etwa vorliegen, wenn eine Person regelmäßig vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz erscheint oder sie gezielt verfolgt. Entscheidend ist nicht bloß das einmalige Zusammentreffen, sondern das systematische, auf Wiederholung angelegte Verhalten.

Von zentraler praktischer Bedeutung ist außerdem die fortgesetzte Kontaktaufnahme über Telekommunikation oder sonstige Kommunikationsmittel sowie über Dritte (§ 107a Abs 2 Z 2 StGB). Wiederholte Anrufe, Nachrichten über Messenger-Dienste, E-Mails oder Kontaktversuche über soziale Netzwerke können strafrechtlich relevant sein, insbesondere wenn ein klar erklärter Wunsch nach Kontaktabbruch missachtet wird. Auch die Einschaltung Dritter, um Nachrichten zu übermitteln oder Druck aufzubauen, kann tatbestandsmäßig sein.

Darüber hinaus erfasst das Gesetz Konstellationen, in denen unter Verwendung personenbezogener Daten Waren oder Dienstleistungen für die betroffene Person bestellt werden oder Dritte veranlasst werden, mit dieser Kontakt aufzunehmen (§ 107a Abs 2 Z 3, Z 4 StGB). Ebenso kann die Veröffentlichung von Bildaufnahmen oder Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich ohne Zustimmung strafrechtlich auch unter diesem Gesichtspunkt relevant sein (§ 107a Abs 2 Z 5 StGB).

Ob diese Handlungen im konkreten Fall tatsächlich eine strafbare beharrliche Verfolgung darstellen, hängt jedoch stets von Intensität, Häufigkeit und Dauer ab. Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann prüfen, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder ob sich das Verhalten noch im straflosen Grenzbereich bewegt.

Was bedeuted „beharrlich“ im strafrechtlichen Sinn?

Der Begriff der Beharrlichkeit im Sinne des Tatbestands der „beharrlichen Verfolgung“ nach § 107a StGB ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und bedarf der Auslegung im Einzelfall. Maßgeblich sind insbesondere die Anzahl der Handlungen, deren zeitliche Abstände, die Intensität der Eingriffe sowie die daraus resultierende Belastung für das Opfer.

Eine einmalige Kontaktaufnahme wird regelmäßig nicht ausreichen. Umgekehrt kann eine Vielzahl von Nachrichten innerhalb kurzer Zeit die erforderliche Beharrlichkeit begründen. Eine starre Mindestanzahl existiert nicht. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtschau aller Umstände. Um von einer Beharrlichkeit sprechen zu können, ist auch eine gewisse Regelmäßigkeit erforderlich. Typisch für Beharrlichkeit ist eine gewisse Hartnäckigkeit des Verhaltens, das trotz Rückschlägen und Misserfolgen fortgesetzt wird.

Eine allgemein verbindliche Richtschnur für dieses Tatbestandsmerkmal lässt sich kaum vorgeben, da die Bandbreite möglicher Tathandlungen erheblich ist. Je nach Tathandlung werden in der Literatur bestimmte Mindestdauer (etwa ein Monat oder mehrere Wochen) sowie eine bestimmte Anzahl von Tathandlungen gefordert. Die Werte sind jedoch keineswegs fix und es ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Angesichts dessen ist die Abgrenzung zwischen strafbarer beharrlicher Verfolgung und straflosem Verhalten für juristische Laien nicht einfach vorzunehmen.

Für die Verteidigung ist es daher wesentlich, die Chronologie der Ereignisse präzise aufzuarbeiten und darzulegen, ob tatsächlich eine beharrliche Verfolgung vorliegt oder ob einzelne Vorfälle isoliert betrachtet werden müssen oder es konkrete Erklärungen für bestimmte Handlungen gibt, die der Annahme einer Tathandlung entgegenstehen.

Wann liegt eine Eignung zur „unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung“ vor?

Neben der Beharrlichkeit verlangt § 107a StGB, dass das Verhalten geeignet ist, die Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Es genügt nicht, dass sich eine Person bloß subjektiv belästigt fühlt. Vielmehr muss das Verhalten objektiv geeignet sein, erhebliche Auswirkungen auf den Alltag zu entfalten.

Die Eignung zur unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung ist zu bejahen, wenn das Verhalten des Täters so unerträglich ist, dass auch ein Durchschnittsmensch in dieser Situation auf Grund derartiger Handlungen möglicherweise seine Lebensgestaltung verändert hätte. Auswirkungen können sich etwa in Angstzuständen, Schlafstörungen oder Vermeidungsstrategien wie dem Wechsel der Telefonnummer oder dem bewussten Meiden bestimmter Orte äußern. In besonders gravierenden Fällen kommt es auch zu Veränderungen der Wohn- oder Arbeitssituation.  Auch die Zumutbarkeit erfordert eine Abwägung im Einzelfall und hängt auch von der Person des Opfers ab.

Strafdrohung der beharrlichen Verfolgung § 107a StGB

Die beharrliche Verfolgung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Wird das Verhalten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr fortgesetzt oder führt es zu einem Selbstmord oder einem Selbstmordversuch, erhöht sich die Strafdrohung auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

Neben dem Strafverfahren können auch zivilrechtliche Schutzmaßnahmen, insbesondere einstweilige Verfügungen, erlassen werden. Diese können weitreichende Einschränkungen im privaten und beruflichen Umfeld nach sich ziehen und sollten ebenfalls anwaltlich begleitet werden.

Typische Praxisfälle und Graubereiche

In der Praxis entstehen zahlreiche Verfahren im Zusammenhang mit Trennungen nach Beziehungen. Klar ist jedoch, dass nicht jeder Versuch, ein Gespräch zu suchen oder eine Beziehung zu klären, strafbar ist. Kritisch wird es insbesondere dann, wenn ein ausdrücklich erklärter Kontaktabbruch wiederholt missachtet wird und das Verhalten objektiv geeignet ist, die Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.

Besonders anspruchsvoll sind jene Fälle, in denen das vermeintliche Opfer zeitweise selbst wieder Kontakt aufnimmt. Hier stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein einseitiges, beharrliches Verhalten auf der Gegenseite überhaupt vorliegt. Eine sorgfältige Analyse der Kommunikationsdynamik ist in solchen Konstellationen unerlässlich.

Dem gegenüber stehen Eskalationsfälle, in denen Betroffene in hoher Frequenz kontaktiert werden, Arbeitgeber oder Familienangehörige eingebunden werden oder soziale Medien zur Druckausübung genutzt werden. In allen Fällen ist eine Beurteilung des Einzelfalles unabdingbar.

Warum ist ein Rechtsanwalt bei Stalking-Vorwürfen besonders wichtig?

Strafverfahren wegen beharrlicher Verfolgung sind häufig emotional aufgeladen und beweisrechtlich komplex. Umfangreiche Chatverläufe, E-Mail-Korrespondenzen und Telefonprotokolle bilden oftmals die Grundlage der Beweisführung. Deren juristische Bewertung erfordert besondere juristische Expertise im Strafrecht.

Beschuldigten ist dringend anzuraten, vor einer polizeilichen Einvernahme anwaltlichen Rat einzuholen. Eine unbedachte Aussage kann die Verteidigungsposition erheblich schwächen. Ein Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen, die Beweislage analysieren, im Bedarfsfall entsprechende Beweisanträge einbringen und eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie für den Einzelfall entwickeln. Je nach Aktenlage und Verfahrensfortschritt kann das Verteidigungsziel beispielsweise von einer Einstellung im Ermittlungsverfahren oder einer Diversion bis zu einer Verteidigung in der Hauptverhandlung [JP7] mit dem Ziel eines Freispruchs oder einer diversionellen Erledigung reichen.

Auch für Opfer ist rechtsanwaltliche Unterstützung von erheblicher Bedeutung. Ein Rechtsanwalt kann bei der Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung sowie bei der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche unterstützen.

Konkrete Handlungsempfehlungen

Betroffene sollten sämtliche Kontaktaufnahmen dokumentieren und Beweismittel sichern. Eine klare schriftliche Aufforderung zur Unterlassung weiterer Kontaktversuche kann für die spätere rechtliche Beurteilung von Bedeutung sein. Frühzeitige anwaltliche Beratung hilft dabei, strategische Fehler zu vermeiden.

Beschuldigte sollten keine Stellungnahmen ohne vorherige rechtliche Beratung abgeben. Die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers kann maßgeblich dazu beitragen, das Verfahren in geordnete und sachlich fundierte Bahnen zu lenken.

Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

Beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB ist ein komplexer Straftatbestand, bei dem die Grenze zwischen strafloser Kontaktaufnahme und strafbarem „Stalking“ oft im Detail liegt. Die rechtliche Beurteilung erfordert eine differenzierte Analyse aller Umstände des Einzelfalles. Unabhängig davon, ob Sie als Betroffener Schutz suchen oder als Beschuldigter mit einem Vorwurf konfrontiert sind: Die frühzeitige Konsultation eines erfahrenen Rechtsanwalts für Strafrecht ist der entscheidende Schritt, um Ihre Rechte zu wahren und eine klare, strategisch durchdachte Vorgehensweise sicherzustellen. Gerne stehen wir Ihnen für eine vertrauliche Erstberatung zur Verfügung.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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