Missbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten (§ 120 StGB) – Rechtsanwalt erklärt Straftatbestand und zeigt strafrechtliche Risiken auf

Die technische Hürde für heimliche Tonaufnahmen ist niedrig. Smartphones, Smartwatches, Diktierfunktionen, versteckte Mikrofone sind leicht verfügbar und werden häufig ohne rechtliche Prüfung eingesetzt. Strafrechtlich ist das riskant, weil das österreichische Strafgesetzbuch die Vertraulichkeit nicht öffentlicher Kommunikation schützt. § 120 StGB erfasst nicht nur klassisches Abhören, sondern auch Konstellationen, in denen Aufnahmen heimlich aufgenommen und später weitergegeben oder veröffentlicht werden. Der Beitrag zeigt, wann das Strafdelikt des Missbrauchs von Tonaufnahme und Abhörgeräten (§ 120 StGB) einschlägig ist, welche Fehlannahmen in der Praxis häufig zu strafrechtlichen Risiken führen und welche Schritte Betroffene sowie Beschuldigte mithilfe eines Rechtsanwalts frühzeitig prüfen sollten.

Was schützt § 120 StGB konkret?

Der Missbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten nach § 120 StGB ist ein Delikt zum Schutz der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes und bestimmter Kommunikationsinhalte. Im Mittelpunkt steht die nicht öffentliche Äußerung eines anderen, die nicht zur Kenntnisnahme durch den Täter oder einen anderen bestimmt ist, sowie das spätere Zugänglichmachen oder Veröffentlichen entsprechender Tonaufnahmen oder Nachrichten.

Der Straftatbestand ist in drei relevante Handlungsbereiche gegliedert:

  1. Das Benützen eines Tonaufnahmegeräts oder Abhörgeräts, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von einer nicht öffentlichen und nicht für den Täter bestimmten Äußerung zu verschaffen (§ 120 Abs 1 StGB).
  2. Das Zugänglichmachen oder Veröffentlichen der Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung ohne Einverständnis des Sprechenden (§ 120 Abs 2 StGB).
  3. Das Aufzeichnen, Zugänglichmachen oder Veröffentlichen einer im Wege einer Telekommunikation übermittelten und nicht für den Täter bestimmten Nachricht in Kenntnisverschaffungsabsicht, sofern keine strengere Strafdrohung greift (§ 120 Abs 2a StGB).

Welche Konstellationen sind nach § 120 StGB strafbar?

Abhören und heimliches Mitschneiden fremder Gespräche (§ 120 Abs 1 StGB)

Die Strafbarkeit setzt voraus, dass es sich um eine nicht öffentliche Äußerung handelt. Dies ist typischerweise bei Gesprächen im privaten Umfeld, vertraulichen Besprechungen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Betriebs oder bei vertraulichen Telefonaten der Fall. Auch in „Tischlautstärke“ im Rahmen eines Gesprächs an einem Tisch in einem Restaurant getätigte Äußerungen gelten als nicht öffentlich, selbst wenn einzelne Teile des Gesprächs von benachbarten Tischen aus wahrnehmbar sein können.

Darüber hinaus verlangt § 120 Abs 1 StGB, dass die Äußerung nicht zur Kenntnisnahme durch den Täter bestimmt ist. Für die strafrechtliche Beurteilung ist daher stets die konkrete Kommunikationssituation maßgeblich. Entscheidend sind insbesondere die Frage, wer Gesprächspartner ist, wer räumlich anwesend sein durfte und welche Vertraulichkeit nach den Umständen erkennbar gewollt war.

Strafbar ist das Benützen eines Tonaufnahme- oder Abhörgeräts, wenn dadurch Kenntnis von einer nicht öffentlichen und nicht für den Täter bestimmten Äußerung erlangt werden soll. Ein Gerät wird bereits dann im Sinne des § 120 StGB „benützt“, wenn es aktiv eingesetzt wird, um solche Äußerungen aufzuzeichnen oder mitzuhören. Als Tonaufnahmegerät gilt jede technische Vorrichtung, die eine Aufzeichnung von Äußerungen sowie deren spätere Wiedergabe ermöglicht; ein Abhörgerät ist jede technische Einrichtung, die ein unmittelbares Mithören erlaubt. Damit können zahlreiche im Alltag verwendete Geräte unter diesen Tatbestand fallen, etwa Smartphones, Tablets, oder entsprechend ausgestattete Smartwatches, ebenso wie klassische versteckte Mikrofone („Wanzen“).

Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite ist erforderlich, dass der Täter – über den bedingten Vorsatz auf sämtliche Tatbestandsmerkmale hinaus – mit der Absicht handelt, sich selbst oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von einer nicht öffentlichen und nicht für ihn bestimmten Äußerung eines anderen zu verschaffen. Es muss ihm somit gerade darauf ankommen, dass er selbst oder ein anderer Unbefugter von der Äußerung Kenntnis erlangt (§ 5 Abs 2 StGB).

Weitergabe oder Veröffentlichung von Tonaufnahmen (§ 120 Abs 2 StGB)

Ebenfalls strafbar ist das Zugänglichmachen oder Veröffentlichen einer Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung ohne Einverständnis des Sprechenden. In der Praxis stellt dies häufig den zentralen Anknüpfungspunkt dar, da eskalierende Situationen typischerweise nicht beim heimlichen Anfertigen einer Tonaufnahme enden, sondern bei deren Weiterverwendung.

Geschützt wird dabei die Tonaufnahme selbst als akustische Verdinglichung einer mündlichen Äußerung. Eine bloß mündliche Wiedergabe oder inhaltliche Beschreibung einer nicht öffentlichen Äußerung fällt daher nicht unter diese Strafbestimmung. Gleiches gilt für die Anfertigung eines Transkripts der Tonaufnahme und dessen Weitergabe an Dritte. Dritter kann dabei jedermann sein, etwa auch ein Kriminalpolizist, wenn der Inhalt für diesen nicht bestimmt ist.

Unter dem „Zugänglichmachen“ im Sinne des § 120 Abs 2 StGB ist die Einräumung der Möglichkeit des Abhörens der Tonaufnahme gegenüber einem Dritten zu verstehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Tonaufnahme dem Dritten tatsächlich übergeben wird oder ob sie lediglich vor diesem abgespielt wird. Ebenso wenig ist eine tatsächliche akustische Wahrnehmung durch den Dritten erforderlich; es genügt bereits die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Von einer Veröffentlichung ist auszugehen, wenn die Tonaufnahme einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Als grober Richtwert gelten etwa zehn Personen. In Betracht kommen insbesondere folgende Konstellationen, die jeweils den Tatbestand erfüllen können:

  • lautes Abspielen in der Öffentlichkeit;
  • Übertragung über Radio oder Fernsehen;
  • Weiterleitung in eine WhatsApp-Gruppe mit mehr als zehn Mitgliedern oder
  • Veröffentlichung auf Social-Media-Plattformen wie YouTube, TikTok oder Instagram.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite genügt bei § 120 Abs 2 StGB bedingter Vorsatz. Der Täter muss es somit ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er einem unbefugten Dritten eine nicht öffentliche Tonaufnahme zugänglich macht oder diese veröffentlicht.

Aufzeichnen und Verbreiten nicht für den Täter bestimmter Telekommunikationsnachrichten (§ 120 Abs 2a StGB)

§ 120 Abs 2a StGB erfasst das Aufzeichnen, Zugänglichmachen oder Veröffentlichen einer im Wege der Telekommunikation übermittelten und nicht für den Täter bestimmten Nachricht, sofern die Tat nicht mit einer strengeren Strafe bedroht ist. Geschützt wird hierbei die Vertraulichkeit der Nachricht. Im Unterschied zu § 120 Abs 2 StGB ist der Täter hier eine Person, an die die Nachricht nicht gerichtet ist. Unter Telekommunikation sind insbesondere Telefonate, SMS oder E-Mails zu verstehen.

Aufzeichnen bedeutet die Speicherung einer Nachricht, etwa das Abspeichern einer E-Mail oder SMS auf einem elektronischen Datenträger. Eine bloß automatische Speicherung ohne aktives Zutun der betreffenden Person reicht für eine Strafbarkeit nicht aus.

Zugänglichmachen und Veröffentlichen entsprechen inhaltlich den bereits dargestellten Tathandlungen des § 120 Abs 2 StGB. Auch hier ist die Nachricht als solche geschützt. Eine bloß mündliche Weitergabe des Inhalts einer E-Mail oder SMS erfüllt den Tatbestand daher nicht.

Erfasst sind somit insbesondere Konstellationen, in denen Nachrichten abgefangen oder mitgeschnitten werden, obwohl sie an einen Dritten gerichtet sind, und diese Inhalte anschließend aufgezeichnet, einem anderen zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden. Auch bei internen Untersuchungen kann das Delikt relevant werden, insbesondere beim sogenannten E-Mail-Review, sodass auch hier die datenschutzrechtliche und strafrechtliche Zulässigkeit im Vorhinein streng zu prüfen sind.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite verlangt § 120 Abs 2a StGB bedingten Vorsatz sowie darüber hinaus die Absicht im Sinne des § 5 Abs 2 StGB, sich selbst oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt der Nachricht zu verschaffen.

Welche Strafen drohnen?

Für die Tatbestände des § 120 Abs 1 und Abs 2 StGB ist ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe  bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vorgesehen.

Bei Verwirklichung des Straftatbestands des § 120 Abs 2a StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Prozessuale Besonderheit: Verfolgung nur mit Ermächtigung des Verletzten

§ 120 Abs 3 StGB sieht vor, dass der Täter nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen ist. Das bedeutet, dass die verletzte Person den Strafverfolgungsbehörden die Ermächtigung erteilen muss, damit diese den Verdächtigen strafrechtlich verfolgen kann. Für Betroffene bedeutet das, dass die strafrechtliche Durchsetzung regelmäßig ein aktives Vorgehen erfordert. Für Beschuldigte bedeutet es, dass die Verfahrensdynamik häufig stark vom Verhalten der verletzten Person abhängt, etwa von Einigungsbemühungen oder von parallelen zivilrechtlichen Schritten. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung kann auch wieder zurückgenommen werden.

Drei typische Risikoszenarien aus der Praxis

  • Heikle Gespräche, von denen man einen „Beweis“ sichern will

0In Konflikten werden Besprechungen oder Diskussionen manchmal heimlich aufgenommen. Strafrechtlich stellt sich in solchen Fällen regelmäßig die Frage, ob die Aufnahme später Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch Weiterleitung an Freunde, Angehörige oder Behörden bzw Gerichte. Je nach Ablauf kann eine Strafbarkeit nach § 120 Abs 2 StGB gegeben sein. Die Beteiligung an einem Gespräch bedeutet nicht automatisch, dass jede spätere Verwertung risikolos ist. Spätestens beim Weiterleiten, Vorspielen oder Veröffentlichen ohne Einverständnis des Sprechenden kann § 120 Abs 2 StGB einschlägig werden.

  • Weiterleitung von persönlichen Nachrichten

Auch wer unbefugterweise Nachrichten, etwa SMS, Chatnachrichten oder E-Mails auf einem anderen Datenträger abspeichert, etwa um sich „Beweismittel zu sichern“, kann sich nach § 120 Abs 2a StGB strafbar machen. Strafbar macht sich allerdings nur, wer mit der Absicht handelt, sich oder einem anderen Unbefugten von der Nachricht – also von ihrem Inhalt – Kenntnis zu verschaffen. Der Täter muss also mit Datenspionageabsicht handeln. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass er oder ein anderer Unbefugter tatsächlich vom Inhalt der aufgezeichneten Nachricht Kenntnis erlangt.

Unterstützung durch einen Rechtsanwalt

In Verfahren wegen § 120 StGB spielen digitale Beweismittel regelmäßig eine zentrale Rolle, etwa Tondateien, Cloud-Speicher, Nachrichtenverläufe und Metadaten. Aus Verteidigersicht sind bei einem Verdachtsfall frühzeitig insbesondere folgende Fragen zu klären:

  • Handelte es sich bei der konkreten Äußerung um eine nicht öffentliche und nicht zur Kenntnisnahme bestimmte Äußerung?
  • Welche Geräte wurden zu welchem Zweck und in welchem Zeitraum verwendet?
  • Wurde eine Tonaufnahme oder Nachricht tatsächlich zugänglich gemacht oder veröffentlicht?
  • Liegt eine wirksame Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung vor?
  • Gibt es Rechtfertigungsgründe?

Ein Strafverteidiger kann bei der Klärung dieser zentralen Fragen bereits vor Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens umfassend unterstützen. Ist gegen den Beschuldigten bereits ein Strafverfahren anhängig, ist die frühzeitige Konsultation eines Rechtsanwalts empfehlenswert, um sicherzustellen, dass entlastende Beweismittel rechtzeitig gesichert werden. Diese Beweise können in weiterer Folge im Rahmen von Beweisanträgen eingebracht werden und im Idealfall zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder zu einer diversionellen Erledigung durch die Staatsanwaltschaft führen. Durch Maßnahmen wie die Prüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Ermittlungsschritte der Strafverfolgungsbehörden gewährleistet ein erfahrener Strafverteidiger umfassenden Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren sowie die Wahrung der Beschuldigtenrechte.

Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn
Rechtsanwalt und Strafverteidiger

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FAZIT

§ 120 StGB ist in Österreich ein zentraler Straftatbestand zum Schutz vertraulicher Kommunikation. Strafbar können sowohl das Ausspähen nicht für den Täter bestimmter Gespräche als auch das spätere Zugänglichmachen oder Veröffentlichen von Tonaufnahmen oder Nachrichten sein. Im digitalen Alltag sind die Übergänge zwischen privater Aufnahme oder Nachricht, betrieblicher Dokumentation und strafrechtlich relevanter Verwertung besonders konfliktträchtig. Wer betroffen ist, sollte Beweise sichern und den eigenen Kommunikationsverlauf strukturiert dokumentieren. Wer beschuldigt ist, sollte frühzeitig klären lassen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und welche prozessuale Strategie tragfähig ist. Wenn Sie als Betroffener eine heimliche Aufnahme oder ein Abhören vermuten, oder wenn gegen Sie ein Vorwurf nach § 120 StGB erhoben wird, können Sie bei uns gerne eine vertrauliche Erstberatung buchen.
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Dr. Elias Schönborn

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Als Experte für Strafrecht vertritt er Mandanten in allen Stadien eines Strafverfahrens. Dr. Schönborn wurde unter anderem von Legal 500, dem KURIER und der Tageszeitung Der STANDARD ausgezeichnet und ist regelmäßig Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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