Was bedeutet ein Freispruch nach österreichischem Strafrecht?
Ein Freispruch ist das im Rahmen der Hauptverhandlung gefällte Spruch des Urteils, welches den Angeklagten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der Staatsanwaltschaft freispricht. Er ergeht in der Hauptverhandlung und erwächst in Rechtskraft, sobald keine ordentlichen Rechtsmittel mehr erhoben werden können. Mit der Rechtskraft des Freispruchs ist das Verfahren abgeschlossen.
Ein rechtskräftiger Freispruch entfaltet die volle Schutzwirkung des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem), das in Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und Art 50 GRC verankert ist. Eine neuerliche strafrechtliche Verfolgung derselben Person wegen derselben Tat ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Dieses Verbot ist auch in § 17 Abs 1 StPO ausdrücklich festgehalten.
Ein Freispruch bedeutet allerdings nicht zwingend, dass das Gericht die Unschuld der betreffenden Person positiv feststellt. Ein Freispruch kann auch bedeuten, dass die für eine Verurteilung erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder nicht erwiesen ist, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat begangen wurde.
Wann kommt es zu einem Freispruch?
Der Zweifelsgrundsatz: in dubio pro reo
Ein im Strafverfahren fundamentales Prinzip ist der Zweifelsgrundsatz in dubio pro reo. Dieser ist auch in § 14 StPO verankert und bedeutet: Im Zweifel für den Angeklagten. Gelingt es der Staatsanwaltschaft nicht, die Schuld des Angeklagten mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit nachzuweisen, muss das Gericht freisprechen. Eine Verurteilung auf bloßen Verdacht hin ist unzulässig.
In der Praxis zeigt sich, dass die Beweislage oft komplexer ist, als sie auf den ersten Blick erscheint. Zeugenaussagen, die sich widersprechen, mangelhafte Sachverständigengutachten eine lückenhafte Beweiskette können dazu führen, dass das Gericht nicht die erforderliche Gewissheit von der Schuld des Angeklagten gewinnen kann. Ein erfahrener Strafverteidiger erkennt diese Schwachstellen in der Beweisführung der Staatsanwaltschaft und nutzt sie gezielt für die Verteidigung, etwa durch gezielte Fragestellung an Belastungszeugen oder durch das Aufzeigen von Widersprüchen in der Beweisführung der Staatsanwaltschaft.
Fehlende Tatbestandserfüllung
Ein Freispruch ergeht auch dann, wenn das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt. Selbst wenn das Gericht vom tatsächlichen Geschehen überzeugt ist: Fehlt auch nur ein objektives Tatbestandsmerkmal eines Straftatbestands, scheidet eine Verurteilung aus.
Gerade im Wirtschaftsstrafrecht sind solche Konstellationen praxisrelevant. Eine Pflichtverletzung im gesellschaftsrechtlichen oder zivilrechtlichen Sinne ist nicht automatisch strafbar. Ob ein vorgeworfenes Verhalten die Schwelle zu § 153 StGB (Untreue) oder § 146 StGB (Betrug) überschreitet, hängt von einer genauen Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand ab. Fehlt ein Tatbestandsmerkmal, scheidet eine Verurteilung aus.
Ebenso ist ein Angeklagter freizusprechen, wenn er wegen einem Vorsatzdelikt angeklagt ist, jedoch ohne den erforderlichen Vorsatz gehandelt hat. Ist etwa der Vorwurf der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) Gegenstand einer Hauptverhandlung und stellt sich heraus, dass die subjektive Tatseite nicht erfüllt ist, weil der Angeklagte vorsatzlos gehandelt hat, ist der Angeklagte freizusprechen.
Rechtfertigungsgründe: Notwehr und rechtfertigender Notstand
Ein Freispruch ergeht ferner, wenn zwar der Tatbestand erfüllt ist, die Handlung aber durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Die Rechtswidrigkeit der Tat entfällt in diesem Fall, das Verhalten ist nicht strafbar.
Der wichtigste Rechtfertigungsgrund im österreichischen Strafrecht ist die Notwehrnach § 3 StGB. Wer sich oder einen anderen gegen einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff mit angemessenen Mitteln verteidigt, um den Angriff abzuwehren, handelt gerechtfertigt. Daneben kennt das österreichische Strafrecht den rechtfertigenden Notstand, der die Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigt.
In der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer einfach. Schon eine geringfügige Überschreitung des gerechtfertigten Handelns kann dazu führen, dass ein Gericht die Rechtfertigung verneint. Umso wichtiger ist eine sorgfältige rechtliche Aufarbeitung des Sachverhalts durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Entschuldigungsgründe
Von den Rechtfertigungsgründen zu unterscheiden sind die Entschuldigungsgründe. Liegt ein Entschuldigungsgrund vor, bleibt die Handlung rechtswidrig, dem Täter kann aber kein persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden. Auch in diesem Fall ist nicht zu bestrafen. Das österreichische Strafrecht kennt als wichtigste Entschuldigungsgründe die Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB sowie den entschuldigenden Notstand nach § 10 StGB.
Zurechnungsunfähig handelt, wer im Tatzeitpunkt wegen einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Wenn jemand eine Straftat begeht, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, und dafür nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil die Person nicht zurechnungsfähig war, kann er in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 21 StGB) untergebracht werden.
Durch den entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB) kann eine Person, welche eine strafbare Handlung begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, unter bestimmten Voraussetzungen entschuldigt sein.
Gibt es Strafaufhebungsgründe?
Auch wenn eine Tat tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ist, kann ein Freispruch ergehen, wenn bestimmte Strafaufhebungsgründe vorliegen. Strafaufhebungsgründe lassen eine bereits eingetretene Strafbarkeit wieder entfallen. In diesem Kontext ist etwa die Verjährung nach §§ 57 ff StGB zu beachten, welche zum Erlöschen des Rechts auf strafrechtliche Verfolgung führt.
Ein weiterer bei Vermögensdelikten äußerst relevanter Strafaufhebungsgrund ist die tätige Reue (§ 167 StGB). Macht der „Täter“ den Schaden rechtzeitig, freiwillig und vollständig wieder gut, hebt er seine eigene Strafbarkeit wieder auf. Weitere Strafaufhebungsgründe sind der Tod des Beschuldigten oder der Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB).
Freispruch oder Einstellung: Wo liegt der Unterschied?
Die Einstellung nach §§ 190 ff StPO erfolgt durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, bevor überhaupt eine Anklage oder ein Strafantrag erhoben wird. Sie ist in vielen Konstellationen das strategisch vorzugswürdige Ergebnis, weil sie das Verfahren früh und ohne öffentliche Hauptverhandlung [JP2] beendet. Im Ergebnis ist eine Einstellung damit weitaus schonender für Reputation und berufliches Fortkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein eingestelltes Verfahren bei Bekanntwerden neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
Der Freispruch hingegen ergeht nach Anklageerhebung und Durchführung der öffentlichen gerichtlichen Hauptverhandlung als rechtskräftiges Urteil . Oft ist die Erleichterung bei Betroffenen nach einem Freispruch groß. Zugleich ist er mit dem Belastungsmoment einer öffentlichen Verhandlung verbunden, was den Stellenwert einer bereits im Ermittlungsverfahren aktiven und frühzeitigen Strafverteidigung nochmals unterstreicht.
Welche Wirkung hat ein rechtskräftiger Freispruch?
Ein rechtskräftiger Freispruch schließt eine neuerliche Verfolgung derselben Person wegen derselben Tat grundsätzlich aus. Zu beachten ist, dass ein Freispruch im Strafverfahren keine automatische Bindungswirkung für zivilrechtliche Verfahren entfaltet. Straf – und Zivilrecht kennen unterschiedliche Beweismaßstäbe und Entscheidungsgrundlagen.
Ein freigesprochener Angeklagter unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigung für die ihm durch das Verfahren entstandenen Nachteile beantragen. Rechtsgrundlage dafür ist bei Freiheitsentziehungen das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz (StEG). Außerdem kann ein Freigesprochener einen Antrag auf Beitrag zu den Kosten der Verteidigung (§ 393a StPO) stellen.
Welche Rolle spielt der Strafverteidiger für einen Freispruch?
Ein Freispruch ist selten das Ergebnis eines zufälligen Verlaufs. Er ist häufig die Konsequenz einer gezielten, methodisch vorbereiteten Strategie der Strafverteidigung. Der Strafverteidiger schützt die Beschuldigtenrechte und nutzt sie aktiv: Er nimmt Akteneinsicht, prüft die Beweislage, stellt Beweisanträge und entwickelt eine auf den konkreten Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie. Ein entscheidender Aspekt einer fundierten Strafverteidigung ist die nach erhaltener Ladung zur Hauptverhandlung detailliert vorzunehmende Vorbereitung auf die Hauptverhandlung.
In vielen In zahlreichen Hauptverhandlungen sind umfangreiche Datenbestände und vielschichtige Sachverhalte in ihrer Gesamtheit zu würdigen; zugleich gilt es, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten vorausschauend einzuschätzen und etwaige Reputationsrisiken angemessen zu berücksichtigen. Die frühzeitige Einbindung eines spezialisierten Strafverteidigers ist daher von entscheidender Bedeutung.
Häufige Fehlannahmen rund um den Freispruch
Eine verbreitete Fehlannahme ist, dass ein Freispruch die positive Feststellung der „Unschuld“ bedeutet. Dies ist nicht der Fall. Das Gericht hält im Freispruch lediglich fest, dass die Schuld nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte oder beispielsweise ein rechtlicher Strafaufhebungsgrund vorliegt. Es kann beispielsweise dennoch zu zivilrechtlichen Folgeverfahren kommen.
Ebenso weit verbreitet ist die Vorstellung, eine frühzeitige, ausführliche Einlassung und Kommunikation gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren könne die eigene Unschuld am besten belegen. In der Praxis kann eine unvorbereitete Aussage in einer Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Akteneinsicht die Verteidigungsposition in Wahrheit aber sogar erheblich schwächen. Das Recht, die Aussage zu verweigern, ist ein fundamentales Beschuldigtenrecht und sollte keinesfalls ohne rechtsanwaltliche Beratung aufgegeben werden. Nach umfassender Prüfung der Aktenlage empfiehlt es sich häufig, eine fundierte schriftliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen zu erarbeiten und diese unter Beiziehung eines erfahrenen Strafverteidigers den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Auch in der Hauptverhandlung ist genau darauf Bedacht zu nehmen, was im Hinblick auf die vorhandenen Beweismittel in welcher Form kommuniziert wird, um die Chancen auf einen Freispruch zu optimieren.