Versicherungsmissbrauch nach § 151 StGB – Was fällt unter den Straftatbestand?
Der Versicherungsmissbrauch nach § 151 StGB ist ein sogenanntes Vorbereitungsdelikt zum Versicherungsbetrug. Der Tatbestand des § 151 StGB ist bereits dann erfüllt ist, wenn jemand vorsätzlich einen Versicherungsfall herbeiführt, um sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen – ohne dass der Tatbestand des Betrugs (§ 146 StGB) bereits vollendet oder versucht wurde.
Versicherungsbetrug begeht, wer
- eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft, oder
- sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen lässt,
und dies mit dem Vorsatz, eine Versicherungsleistung zu erlangen, ohne dass die Tat bereits als Betrug (§§146–148 StGB) zu bestrafen wäre. Es genügt Eventualvorsatz. Der Täter muss es also ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er durch eine der oben beschriebenen Handlungen sich oder einem anderen die Versicherungsleistung trotz Leistungsfreiheit des Versicherers verschaffen könnte.
Rechtspolitischer Hintergrund
Der Gesetzgeber hat mit § 151 StGB bewusst einen eigenen Tatbestand geschaffen, um bereits Vorbereitungen zu sanktionieren, die ansonsten mangels Eintritts in das Versuchsstadium eines Betrugs nicht strafbar wären. Die Norm dient dem Vermögensschutz der Versicherungswirtschaft und soll verhindern, dass Täter im Rahmen vorbereitender Handlungen vorsätzlich Schäden herbeiführen, die zu Leistungen der Versicherung führen sollen.
Strafdrohung beim Versicherungsmissbrauch
Wenn die Tat nicht nach dem allgemeinen oder qualifizierten Betrugsdelikten (§§ 146, 147, 148 StGB) durch Strafe bedroht ist, droht bei einem Versicherungsmissbrauch folgende Strafe:
- Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
- Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Straffreiheit durch Tätige Reue beim Versicherungsmissbrauch
Ein wichtiges Element ist die sogenannte Tätige Reue, die für den Versicherungsmissbrauch in § 151 Abs 2 StGB ausdrücklich geregelt ist: Wer vor Auszahlung der Versicherungsleistung und bevor eine Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von seinem Vorhaben erhält, freiwillig von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt, wird straflos. Dies kann sich in der Praxis darauf beziehen, dass der Täter die vorsätzlich herbeigeführte Sachlage aufklärt, bevor Ermittlungen eingeleitet werden. Die Strafaufhebung tritt also bereits dann – im Gegensatz zur Tätigen Reue nach § 167 StGB – ein, wenn der Täter es sich nach vorsätzlicher Zerstörung der Sache „anders überlegt“ hat und von einer Ersatzleistung durch die Versicherung Abstand nimmt.
Relevante Fälle des Versicherungsmissbrauch aus der Praxis der Strafverteidigung
Einige typische Konstellationen aus der Praxis sind die Folgenden:
1. Beschädigung eines Fahrzeugs für Versicherungsleistung:
Ein Fahrzeughalter beschädigt vorsätzlich sein eigenes Auto, um nach Abgabe einer Schadensmeldung eine Kaskoversicherungsauszahlung zu erlangen. Entscheidend ist hier der Vorsatz im Beschädigungszeitpunkt, die Leistung zu erzielen, bevor ein Betrugsversuch tatsächlich entsteht.
2. Gesundheitsschädigung zur Leistungserschleichung:
Jemand provoziert einen Unfall, verletzt sich selbst oder täuscht vorsätzlich Verletzungen vor, um eine Unfallversicherung zu beanspruchen. Auch wenn der materielle Vermögensschaden noch aussteht, ist bereits der vorbereitende Akt nach § 151 StGB strafbar.
3. Falsche Schadensmeldungen:
Ein Versicherungsnehmer täuscht der Versicherung einen Diebstahl vor. Wenn der Vorsatz auf die Versicherungsleistung gerichtet ist, kann dies nach § 151 StGB strafbar sein.
In der Praxis ist stets zu prüfen, ob ein bereits versuchter oder vollendeter Versicherungsbetrug gemäß den allgemeinen Betrugsstraftatbeständen (§§ 146 ff StGB) vorliegt, da diese den Spezialtatbestand des Versicherungsmissbrauchs verdrängen.
Was ist Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB?
Der Förderungsmissbrauch ist im österreichischen Strafgesetzbuch in § 153b StGB geregelt und richtet sich gegen die zweckwidrige Verwendung von öffentlichen Fördermitteln. Der Gesetzgeber möchte damit den Schutz öffentlicher Interessen und die ordnungsgemäße Mittelverwendung sicherstellen.
Gesetzliche Tatbestandsmerkmale
Nach § 153b StGB macht sich strafbar, wer eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken verwendet, als zu jenen, für die sie gewährt wurde. Dabei ist „Förderung“ als Zuwendung aus öffentlichen Haushalten (= Gebietskörperschaften und andere Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften) zur Verfolgung öffentlicher Interessen ohne angemessene geldwerte Gegenleistung definiert(§ 153b Abs 5 StGB).
Die Bestimmung erfasst auch leitende Angestellte einer juristischen Person oder Personengemeinschaft, der die Förderung gewährt wurde. Ebenso sind Fälle umfasst, in denen ein leitender Angestellter – wenn auch ohne Einverständnis mit dem Förderungsnehmer – die Tat in dieser Funktion begeht (§ 153b Abs 2 StGB).
Der Täter muss es auf der inneren Tatseite zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass die gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet wird, zu denen sie gewährt wurde.
Welche Strafen drohen beim Förderungsmissbrauch?
Die strafrechtlichen Konsequenzen des Förderungsmissbrauchs variieren je nach Höhe des betroffenen Betrags:
- Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
- Über € 5.000: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 153b Abs 3 StGB).
- Über € 300.000: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 153 Abs 4 StGB).
Diese abgestuften Strafrahmen spiegeln das unterschiedliche Unrechtsgewicht wider: Je höher der Betrag der missbräuchlich verwendeten Fördergelder ist, desto schwerwiegender ist die Strafdrohung.
Praxisbeispiele des Förderungsmissbrauchs
1. Zweckwidrige Verwendung von Forschungsgeldern:
Ein Unternehmen erhält eine staatliche Förderung für ein Forschungsprojekt, nutzt die Mittel jedoch für betriebsfremde Zwecke, zB für allgemeine Betriebskosten oder private Zwecke. Dies kann den Tatbestand des Förderungsmissbrauchs verwirklichen.
2. Öffentliche Bau- und Infrastrukturförderung:
Ein Bauherr beansprucht und erhält eine Förderung zur Sanierung eines Gebäudes, verwendet die Gelder aber für andere Bauvorhaben, die nicht vom Antrag erfasst sind. Auch dies kann strafbar sein.
3. Staatliche Hilfsmaßnahmen:
Im Rahmen von staatlichen Unterstützungsprogrammen, wie beispielsweise beim damaligen COVID-19-Hilfsfonds, kann die zweckwidrige Verwendung der gewährten Mittel strafrechtlich relevant werden, etwa wenn Subventionen für Zwecke eingesetzt werden, die nicht dem Förderzweck entsprechen.
Criminal Compliance zu diesen Strafdelikten im Unternehmenskontext
Für Unternehmen bergen sowohl der Versicherungsmissbrauch als auch der Förderungsmissbrauch nicht nur strafrechtliche Risiken, sondern können auch erhebliche betriebswirtschaftliche und reputative Folgen auslösen. Aus diesem Grund ist eine durchdachte Criminal-Compliance -Struktur zur Prävention und zur rechtlichen Risikoabwehr im Unternehmenskontext von zentraler Bedeutung. Wesentliche Bausteine einer solchen Struktur sind:
- Risikomanagement: Etablierung standardisierter Prozesse zur sorgfältigen Prüfung von Versicherungsfällen und Förderanträgen, um schon im Vorfeld falsche Angaben oder zweckwidrige Verwendungen zu verhindern.
- Dokumentation: Lückenlose, nachvollziehbare Nachweise über die sachgemäße und zweckgebundene Verwendung von Fördermitteln und versicherungsbezogenen Angaben, um im Ernstfall eine eindeutige Rechenschaftslegung zu ermöglichen.
- Schulung: Regelmäßige Sensibilisierung der Mitarbeiter hinsichtlich ihrer rechtlichen Pflichten, der konkreten Anforderungen der Normen und der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen bei Missbrauch durch Schulungen und Workshops.
- Interne Kontrolle: Kontinuierliche Überprüfung der Abläufe durch Compliance-Officer oder externe Audits, um Schwachstellen zu identifizieren und zu beheben.
Insbesondere beim Umgang mit Fördermitteln sind klare Kontrollmechanismen unabdingbar, damit gewährte Mittel ausschließlich den vorgesehenen Förderzwecken entsprechend verwendet werden.
Unterstützung durch einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger
Wenn gegen Sie oder Ihr Unternehmen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs oder Förderungsmissbrauchs besteht, ist eine fachkundige rechtliche Beratung und Verteidigung entscheidend. Ein erfahrener Strafverteidiger analysiert den Sachverhalt früh, bewertet die rechtlichen Risiken und entwickelt eine effiziente Strategie, um die Vorwürfe aufzuarbeiten.
Bei entsprechenden Vorwürfen ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts bereits zu einem frühen Zeitpunkt empfehlenswert. Bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ordnet er Beweismittel juristisch ein und vertritt Ihre Interessen gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht. Gleichzeitig kann ein spezialisierter Rechtsanwalt dabei helfen, zeitnah Einfluss auf den Verfahrensverlauf zu nehmen und entlastende Argumente einzubringen, um das bestmögliche Verfahrensergebnis zu erzielen.