Rechtsanwalt für Amtsdelikte
- Strafverteidigung für beschuldigte Amtsträger und Beamte
- Fundierte Auseinandersetzung mit spezifischen Aspekten dieser Berufsgruppe samt damit verbundener strafrechtlicher Fragen
- Rasche Reaktion bereits bei erstem Verdacht
Unsere Expertise
Wurden Sie als Beamter oder Amtsträger wegen eines strafrechtlichen Delikts angezeigt – und fragen sich, welche strafrechtlichen und berufsrechtlichen Konsequenzen auf Sie zukommen?
Die §§ 302, 303 und 310 StGB erfassen Tatbestände, die ausschließlich von Beamten begangen werden können – insbesondere Amtsmissbrauch und Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung. Die §§ 304 bis 308 StGB erfassen wiederum Amtsträger. Hier handelt es sich um Korruptionsdelikte wie Bestechlichkeit und Vorteilsannahme.
Strafverfahren gegen Amtsträger oder Beamte stellen besondere Anforderungen an die Verteidigung. In Wien und österreichweit vertreten wir sowohl beschuldigte Amtsträger als auch Beamte – von der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens.
Strafverteidigung bei Amtsmissbrauch (§ 302 StGB)
Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung (§ 310 StGB)
Korruptionsdelikte im Amtsbereich (§§ 304–309 StGB)
Disziplinarrechtliche Vertretung für Amtsträger und Beamte
Unser Prozess
Erstkontakt & erste Einschätzung
Kontaktieren Sie uns per E-Mail, telefonisch, über unser Kontaktformular oder buchen Sie direkt eine Erstberatung. Jede Form der Kontaktaufnahme unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.
Erstberatung & Strategie
Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Strategie als beschuldigter Amtsträger oder Beamter.
Konsequente Vertretung
Wir kämpfen für Sie bis zum rechtskräftigen Ende des Strafverfahrens: Vom Erstkontakt und der ersten Akteneinsicht bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung und der ordnungsgemäßen Erhebung eines fundierten Rechtsmittels. Dabei lassen wir nie die disziplinarrechtliche Ebene aus den Augen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei
FAQ
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Beamten- und Amtsträger-Delikte sind Straftaten, die nur von Beamten oder Amtsträgern oder im Verhältnis zu diesen begangen werden können. Die zentralen Tatbestände sind Amtsmissbrauch (§ 302 StGB), Verletzung einer Geheimhaltungspflicht (§ 310 StGB) sowie die Korruptionsstraftatbestände (§§ 304–309 StGB). Einen Überblick bieten unsere Blogartikel Amtsmissbrauch § 302 StGB und Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung § 310 StGB.
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Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. In vielen Fällen ist es taktisch sinnvoller, statt einer mündlichen Beschuldigtenvernehmung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Generell empfiehlt es sich, erst nach Akteneinsicht und eingehender anwaltlicher Beratung Angaben zur Sache zu machen. Mehr zu Ihren Rechten erfahren Sie in unserem Blogartikel Beschuldigtenrechte im Strafverfahren.
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Eine Diversion ist grundsätzlich auch bei diesen Delikten möglich, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere das Fehlen schwerer Schuld und die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung. Gerade beim Vorwurf des Amtsmissbrauchs gelten strengere gesetzliche Voraussetzungen als bei sonstigen Vorwürfen. Ob Diversion im konkreten Fall eine realistische Option ist, prüfen wir nach Akteneinsicht und besprechen es offen mit Ihnen.
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Bei schwerwiegenden Korruptions- und Amtsdelikten können spezialisierte Ermittlungsbehörden wie die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zuständig sein, die mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) kooperieren. Wir sind mit den Abläufen und Ermittlungsmethoden solcher Verfahren aus der Praxis vertraut und bereiten unsere Mandanten gezielt darauf vor.
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Der entscheidende Unterschied liegt im Wissentlichkeitsvorsatz: § 302 StGB setzt voraus, dass der Amtsträger seine Befugnis wissentlich – also mit Wissen um die Rechtswidrigkeit – missbraucht hat. Irrtümer über den zulässigen Ermessensspielraum oder über die Reichweite der eigenen Befugnisse schließen den Vorsatz aus.





