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Ihr Rechtsanwalt in Wien, österreichweit im Einsatz

Rechts­anwalt Amtsträger- und Beamten­delikte – Unterstützung für Amtsträger und Beamte – Anwalt in Wien ist öster­reichweit für Sie im Einsatz

Dr. Elias Schönborn
Dr. Elias Schönborn – Experte für Strafrecht

Unsere Expertise

Wurden Sie als Beamter oder Amtsträger wegen eines strafrechtlichen Delikts angezeigt – und fragen sich, welche strafrechtlichen und berufsrechtlichen Konsequenzen auf Sie zukommen?

Die §§ 302, 303 und 310 StGB erfassen Tatbestände, die ausschließlich von Beamten begangen werden können – insbesondere Amtsmissbrauch und Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung. Die §§ 304 bis 308 StGB erfassen wiederum Amtsträger. Hier handelt es sich um Korruptionsdelikte wie Bestechlichkeit und Vorteilsannahme.

Strafverfahren gegen Amtsträger oder Beamte stellen besondere Anforderungen an die Verteidigung. In Wien und österreichweit vertreten wir sowohl beschuldigte Amtsträger als auch Beamte – von der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens.

Straf­verteidigung bei Amts­missbrauch (§ 302 StGB)

§ 302 StGB stellt den Missbrauch der Amtsgewalt (auch „Amtsmissbrauch“) unter Strafe. Der Straftatbestand setzt voraus, dass ein Beamter seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht. Zudem muss der Beamte mit dem Vorsatz handeln, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe</a>; bei einem Schaden von über EUR 50.000 sogar bis zu zehn Jahre. Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die objektive und subjektive Tatseite und erarbeiten eine fundierte Verteidigungsstrategie. Häufig empfiehlt es sich, statt einer Beschuldigtenvernehmung gemeinsam mit einem Strafverteidiger eine schriftliche Stellungnahme einzubringen – dies jedoch erst nach vollständiger Akteneinsicht und gemeinsamer Besprechung. Weiterführende Informationen bietet unser Blogartikel Amtsmissbrauch § 302 StGB.
Nach § 310 StGB macht sich ein Beamter oder ehemaliger Beamter strafbar, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache offenbart oder verwertet, obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist, und dadurch ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse gefährdet. Dieser Tatbestand ist in der Praxis besonders relevant für Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Informationen haben – etwa in Sicherheitsbehörden, Gerichten oder Verwaltungsbehörden. Die Abgrenzung zwischen einer strafbaren Geheimnisoffenbarung und einer zulässigen Informationsweitergabe ist nicht immer eindeutig. Wir prüfen die Voraussetzungen sorgfältig und entwickeln eine Verteidigungsstrategie, die diese Grenze klar herausarbeitet. Mehr dazu in unserem Blogartikel Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung § 310 StGB.
Amtsträger betreffende Delikte treten in der Praxis häufig in Verbindung mit Korruptionsvorwürfen auf. §§ 304 bis 309 StGB erfassen Bestechlichkeit, Vorteilsannahmen und weitere unerlaubte Zuwendungen im Amtsträgerbereich. Wir verfügen über umfangreiche Praxiserfahrung mit einschlägigen Verfahren und kennen deren Ermittlungsschwerpunkte aus der anwaltlichen Praxis. Mehr zum Korruptionsstrafrecht erfahren Sie auf unserer Seite Korruptionsstrafrecht und Antikorruption.
Ein strafrechtliches Verfahren wegen eines Beamten- oder Amtsträgerdelikts zieht häufig disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich – von Suspendierungen über Disziplinarverfahren bis hin zur Entlassung des Beamten aus dem Dienstverhältnis. Wir beraten Sie zu den strafrechtlichen und berufsrechtlichen Aspekten Ihrer Situation und koordinieren die Verteidigung so, dass beide Ebenen im Blick bleiben. Mehr zur Verteidigung im Ermittlungsverfahren erfahren Sie auf unserer entsprechenden Leistungsseite.

Unser Prozess

Erst­kontakt & erste Ein­schätzung

Kontaktieren Sie uns per E-Mail, telefonisch, über unser Kontaktformular oder buchen Sie direkt eine Erstberatung. Jede Form der Kontaktaufnahme unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.

Erst­beratung & Strategie

Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Strategie als beschuldigter Amtsträger oder Beamter.

Konse­quente Vertretung

Wir kämpfen für Sie bis zum rechtskräftigen Ende des Strafverfahrens: Vom Erstkontakt und der ersten Akteneinsicht bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung und der ordnungsgemäßen Erhebung eines fundierten Rechtsmittels. Dabei lassen wir nie die disziplinarrechtliche Ebene aus den Augen.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Schönborn berät eine Mandantin im Wirtschaftstrafrecht zu einem komplexen Fall von Betrug und Untreue in seiner Kanzlei in Wien.
Kanzlei

Unsere Rechts­anwalts­kanzlei

es.law ist eine auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien, gegründet von Dr. Elias Schönborn. Strafverfahren, welche Amtsträger oder Beamte betreffen, verbinden strafrechtliche Komplexität mit öffentlich-rechtlichen Fragestellungen – wir kennen diese Schnittstellen und beziehen sie in unsere Beratung ein. Die Abläufe an den österreichischen Strafgerichten und bei den Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei sind uns aus der Praxis bestens vertraut. Dr. Schönborn ist aktiv in wirtschafts- und strafrechtsrelevanten Fachvereinigungen (WisteV, VÖStV, AWCCA) eingebunden und teilt sein Wissen regelmäßig als Vortragender bei ARS, AWAK und MANZ. Unser Kanzleisitz in Wien ist zentral und gut erreichbar; auf Wunsch beraten wir Sie österreichweit per Videokonferenz. Wir behandeln jeden Fall mit absoluter Diskretion – denn ein strafrechtlicher Vorwurf kann die berufliche Existenz eines Beamten oder eines Amtsträgers unmittelbar gefährden.
Vorteile
Rechtsanwalt Dr. Schönborn nutzt neueste Technologien und berät in ganz Österreich (auch) per Online-Rechtsberatung

FAQ

Was sind Amtsdelikte nach öster­reichischem Recht?

Beamten- und Amtsträger-Delikte sind Straftaten, die nur von Beamten oder Amtsträgern oder im Verhältnis zu diesen begangen werden können. Die zentralen Tatbestände sind Amtsmissbrauch (§ 302 StGB), Verletzung einer Geheimhaltungspflicht (§ 310 StGB) sowie die Korruptionsstraftatbestände (§§ 304–309 StGB). Einen Überblick bieten unsere Blogartikel Amtsmissbrauch § 302 StGB und Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung § 310 StGB.
Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. In vielen Fällen ist es taktisch sinnvoller, statt einer mündlichen Beschuldigtenvernehmung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Generell empfiehlt es sich, erst nach Akteneinsicht und eingehender anwaltlicher Beratung Angaben zur Sache zu machen. Mehr zu Ihren Rechten erfahren Sie in unserem Blogartikel Beschuldigtenrechte im Strafverfahren.
Eine Diversion ist grundsätzlich auch bei diesen Delikten möglich, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere das Fehlen schwerer Schuld und die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung. Gerade beim Vorwurf des Amtsmissbrauchs gelten strengere gesetzliche Voraussetzungen als bei sonstigen Vorwürfen. Ob Diversion im konkreten Fall eine realistische Option ist, prüfen wir nach Akteneinsicht und besprechen es offen mit Ihnen.
Bei schwerwiegenden Korruptions- und Amtsdelikten können spezialisierte Ermittlungsbehörden wie die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zuständig sein, die mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) kooperieren. Wir sind mit den Abläufen und Ermittlungsmethoden solcher Verfahren aus der Praxis vertraut und bereiten unsere Mandanten gezielt darauf vor.
Der entscheidende Unterschied liegt im Wissentlichkeitsvorsatz: § 302 StGB setzt voraus, dass der Amtsträger seine Befugnis wissentlich – also mit Wissen um die Rechtswidrigkeit – missbraucht hat. Irrtümer über den zulässigen Ermessensspielraum oder über die Reichweite der eigenen Befugnisse schließen den Vorsatz aus.
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