Wurden Sie in erster Instanz verurteilt und fragen sich, wie Sie am besten dagegen vorgehen können?
Die Verteidigung im Rechtsmittelverfahren bietet die Möglichkeit, ein erstinstanzliches Urteil zu überprüfen und – bei entsprechender Berechtigung – zu Fall zu bringen oder zu ändern. Das österreichische Strafrecht kennt unterschiedliche Rechtsmittel: die Berufung wegen Nichtigkeit bzw. die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld, die Strafe oder die privatrechtlichen Ansprüche bei Einzelrichterurteilen sowie die Nichtigkeitsbeschwerde bei schwerwiegenden Verfahrens- oder Rechtsfehlern und die Strafberufung in Schöffen- oder Geschworenenverfahren. In Wien und österreichweit vertreten wir Mandanten vor den Landesgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren. Eine erfolgreiche Rechtsmittelverteidigung erfordert ein tiefes Verständnis der Verfahrensgeschichte und die Fähigkeit, Fehler im Ersturteil präzise zu identifizieren.
Kontaktieren Sie uns direkt nach der Urteilsverkündung oder Zustellung des schriftlichen Urteils. Wir melden uns rasch zurück – Anmelde- und Rechtsmittelfristen sind kurz und müssen eingehalten werden.
Wir analysieren das Urteil, die Verfahrensgeschichte und die Beweislage. Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten und einen klaren Plan.
Wir führen das Rechtsmittel aus, vertreten Sie vor dem Landesgericht, Oberlandesgericht oder Obersten Gerichtshof und begleiten Sie bis zum rechtskräftigen Abschluss.
Ausgangssituation: Unser Mandant wurde vom Erstgericht ohne anwaltliche Vertretung verurteilt und meldete volle Berufung an.
Herausforderung: Kurzfristige Beauftragung und damit kurze Frist für die Ausarbeitung eines fundierten Rechtsmittels.
Lösungsweg: Umfassende Berufung wegen Nichtigkeit und gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe.
Ergebnis: Aufhebung des Ersturteils und Anleitung des Erstgerichts zur Vornahme diversioneller Maßnahmen.
Ausgangssituation: Das Landesgericht für Strafsachen Wien stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten nach der Durchführung diversioneller Maßnahmen ein. Die Europäische Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde an das Oberlandesgericht.
Herausforderung: Schwerwiegende Betrugsvorwürfe und zahlreiche weitere Vorwürfe führten dazu, dass die Staatsanwaltschaft mit der im gerichtlichen Verfahren gewährten Diversion nicht einverstanden war.
Lösungsweg: Schriftliche Äußerung, wieso sämtliche Voraussetzungen für eine Diversion vorlagen.
Ergebnis: Der Beschwerde der Europäischen Staatsanwaltschaft wurde nicht Folge gegeben und die Diversion vom Oberlandesgericht Wien bestätigt.
Ausgangssituation: Gegen den Mandanten wurde über mehrere Monate hindurch ein Ermittlungsverfahren geführt, ohne dass er über den bestehenden Tatverdacht belehrt worden wäre.
Herausforderung: Komplexer Sachverhalt.
Lösungsweg: Einspruch wegen Rechtsverletzung und Beschwerde gegen abweisenden Beschluss.
Ergebnis: Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Mandant in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde.
Das österreichische Strafverfahren kennt insbesondere die Berufung (wegen Nichtigkeit sowie gegen den Ausspruch über die Schuld, die Strafe oder die privatrechtlichen Ansprüche bei Einzelrichterurteilen) und die Nichtigkeitsbeschwerde (gegen schwerwiegende Verfahrens- oder Rechtsfehler in Schöffen- oder Geschworenenverfahren). Beide können innerhalb klar definierter Fristen eingebracht werden. Einen umfassenden Überblick bietet unser Blogartikel Rechtsmittel im Strafrecht.
Die Anmeldefrist für die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde beträgt in der Regel drei Tage nach mündlicher Urteilsverkündung; die Ausführungsfrist nach Zustellung des schriftlichen Urteils ist länger und beträgt grundsätzlich vier Wochen. Wir empfehlen, unmittelbar nach der Urteilsverkündung Kontakt aufzunehmen, damit keine Fristen versäumt werden.
Das hängt von den konkreten Umständen ab. Wir analysieren das Urteil und geben Ihnen eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten. Wenn nach unserer fundierten Einschätzung Angriffspunkte bestehen, empfehlen wir die Einbringung eines Rechtsmittels.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. Sie erhalten eine fundierte Einschätzung Ihrer Situation und konkrete Handlungsempfehlungen. Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit per Videokonferenz möglich.