Wurden Sie als Arzt oder Angehöriger eines Gesundheitsberufs mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs konfrontiert und befürchten Sie eine Anzeige, Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine gerichtliche Hauptverhandlung?
Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen ist eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Betrugstatbestandes nach § 146 StGB. Er liegt vor, wenn Angehörige von Gesundheitsberufen gegenüber Sozialversicherungsträgern, Privatversicherungen oder Patienten Leistungen abrechnen, die gar nicht oder nicht in der behaupteten Art und Weise erbracht wurden – etwa durch Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, Upcoding oder systematisch fehlerhafter Dokumentation. Die Grenze zwischen einem Abrechnungsfehler als „Versehen“ und einem strafbaren Betrug ist dabei nicht immer klar, zumal es maßgeblich auf den Vorsatz zum Tatzeitpunkt ankommt. Genau das macht eine frühzeitige, fundierte rechtsanwaltliche Begleitung so entscheidend. In Wien und österreichweit vertreten wir beschuldigte Ärzte und Gesundheitsdienstleister, die sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zur Wehr setzen wollen.
Kontaktieren Sie uns per E-Mail, telefonisch, über unser Kontaktformular oder buchen Sie direkt eine Erstberatung. Jegliche Kontaktaufnahme unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.
Wir analysieren die Vorwürfe, prüfen die Abrechnungsunterlagen und Gutachten und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Verteidigungsstrategie.
Wir führen Sie durch das Verfahren – von der ersten Akteneinsicht und der Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss.
Abrechnungsbetrug ist eine besondere Erscheinungsform des Betrugstatbestandes nach § 146 StGB. Er liegt vor, wenn Angehörige von Gesundheitsberufen gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Patienten vorsätzlich Leistungen abrechnen, die nicht oder nicht in der abgerechneten Form erbracht wurden. Ein bloßer Abrechnungsfehler ohne Täuschungsvorsatz erfüllt den Tatbestand nicht. Einen Überblick bietet unser Blogartikel Betrug § 146 StGB.
Ja, durch eine rechtswirksame tätige Reue wird die Strafbarkeit aufgehoben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Strafverfolgungsbehörden noch keine Kenntnis vom Sachverhalt erlangt haben und der Schaden freiwillig und vollständig (bis zum letzten Cent) ersetzt wurde.
Ermittlungen beginnen häufig mit Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Bei Vorwürfen bezüglich Abrechnungsbetrug sind auch Ermittlungsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen von Daten und Datenträgern denkbar. In jedem Fall gilt: Kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt – vor jeder Aussage oder Handlung gegenüber Ermittlungsbehörden. Mehr dazu in unserem Blogartikel Beschuldigtenrechte im Strafverfahren.
Ja – insbesondere wenn der Täuschungsvorsatz nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann oder die Vorwürfe auf versehentlichen Abrechnungsfehlern beruhen. Durch gezielte schriftliche Stellungnahmen kann eine Einstellung bereits im Ermittlungsstadium erreicht werden. Mehr dazu in unserem Blogartikel Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Der entscheidende Unterschied liegt im Vorsatz: Strafbarer Abrechnungsbetrug setzt voraus, dass der Beschuldigte vorsätzlich unrichtig abgerechnet – also getäuscht – hat, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Irrtümer, Dokumentationsfehler oder unklare Abrechnungsrichtlinien begründen keinen Betrugsvorsatz. Genau hier setzt unsere Verteidigung an.