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Ihr Rechtsanwalt in Wien, österreichweit im Einsatz

Rechts­anwalt Urkunden­fälschung – Anwalt in Wien ist öster­reichweit für Sie im Einsatz

Dr. Elias Schönborn
Dr. Elias Schönborn – Experte für Strafrecht

Unsere Expertise

Sind Sie mit dem Vorwurf eines Urkundendelikts konfrontiert und fragen sich, was dieser Vorwurf konkret bedeutet und welche Schritte Sie jetzt ergreifen sollten?

Die §§ 223 bis 231 StGB erfassen ein breites Spektrum an Urkundendelikten – von der klassischen Urkundenfälschung (§ 223 StGB) über die Datenfälschung (§ 225a StGB) bis hin zur Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB). Diese Tatbestände treten in der Praxis in den unterschiedlichsten Lebensbereichen auf: im Geschäftsleben, im medizinischen Bereich, im Behördenverkehr und in privaten Rechtsverhältnissen. Für die strafrechtliche Beurteilung ist nicht jede Unrichtigkeit in einem Dokument maßgeblich. Entscheidend sind vielmehr der Vorsatz des Handelnden, die beabsichtigte Verwendung des Dokuments sowie die Frage, ob über dessen Inhalt oder über den vermeintlichen Aussteller getäuscht werden soll. In Wien und österreichweit vertreten wir Beschuldigte und Angeklagte, die mit diesbezüglichen Vorwürfen konfrontiert werden.

Straf­verteidigung bei Urkunden­fälschung (§ 223 StGB)

§ 223 StGB stellt die Herstellung einer falschen oder die Verfälschung einer echten Urkunde unter Strafe, sofern diese Handlung mit dem Vorsatz gesetzt wird, die Urkunde im Rechtsverkehr zu verwenden. Tatbestandlich ist damit zweierlei erforderlich: eine Tathandlung (Fälschen oder Verfälschen) und ein Vorsatz (Verwendungsabsicht im Rechtsverkehr). Der Straftatbestand ist nur erfüllt, wenn über die Identität des Ausstellers getäuscht oder der Anschein erweckt wird, dass ein (nachträglich) geänderter Inhalt vom Aussteller stammt. Wir analysieren den Sachverhalt genau, prüfen alle Tatbestandsmerkmale und erarbeiten eine fundierte Verteidigungsstrategie. Ziel ist – sofern möglich – die Einstellung des Verfahrens, eine Diversion oder ein Freispruch. Im Ermittlungsverfahren bietet es sich grundsätzlich an, statt einer Beschuldigtenvernehmung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Weiterführende Informationen bietet unser Blogartikel Urkundenfälschung und Datenfälschung §§ 223, 225a StGB.
§ 225a StGB erfasst die Herstellung von falschen Daten oder die Verfälschung von echten Daten mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Im Gegensatz zur Urkundenfälschung sollen hier also Aussteller digitaler Dokumente und elektronische Signaturen geschützt werden. In einer zunehmend digitalen Welt hat dieser Tatbestand erhebliche praktische Relevanz: Wer beispielsweise eine falsche PDF-Datei herstellt oder einen elektronischen Vertrag verändert, kann sich nach § 225a StGB strafbar machen. Wir analysieren den Sachverhalt auch technisch, hinterfragen die digitale Beweislage und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
§ 224 StGB sieht für die Fälschung bestimmter Urkunden mit besonderer Beweiskraft – etwa öffentliche Urkunden wie Reisepässe, Personalausweise oder Führerscheine – einen erhöhten Strafrahmen vor. In der Praxis sind diese Verfahren besonders häufig mit Einreisedelikten, Identitätsbetrug oder Missbrauch im Behördenverkehr verbunden. Die erhöhte Strafdrohung macht eine frühzeitige, aktive Verteidigung besonders wichtig. Wir übernehmen die Verteidigung von Beginn an und prüfen, ob die Voraussetzungen des qualifizierten Tatbestands tatsächlich erfüllt sind.
§ 293 StGB erfasst die Herstellung eines falschen Beweismittels und die Fälschung eines echten Beweismittels, wenn dieses in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren verwendet werden soll. Dieser Tatbestand tritt in der Praxis häufig auf, wenn beispielsweise Verträge, Korrespondenz, Gehaltsnachweise oder Rechnungen nachträglich verändert werden, um eine günstigere Ausgangslage in einem Verfahren zu erlangen. Wir prüfen alle Tatbestandsmerkmale sorgfältig und entwickeln eine Strategie, die den konkreten Verfahrenskontext einbezieht. Mehr dazu in unserem Blogartikel Fälschung eines Beweismittels § 293 StGB.
Das Ermittlungsverfahren ist die entscheidendste Phase – was hier versäumt wird, lässt sich später oftmals schwer oder gar nicht korrigieren. Wir übernehmen die Verteidigung von Beginn an, beantragen Akteneinsicht und vertreten Ihre Interessen gegenüber Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei. Durch gezielte Stellungnahmen und das präzise Herausarbeiten fehlender Tatbestandsvoraussetzungen arbeiten wir frühzeitig auf eine Verfahrenseinstellung hin.Sollten Sie bereits eine Ladung als Angeklagter zur Hauptverhandlung erhalten haben, unterstützen wir Sie auch kurzfristig. Auch nach einem erstinstanzlichen Urteil stehen wir Ihnen im Rechtsmittelverfahren zur Seite.

Unser Beratungs­prozess

Erst­kontakt & erste Ein­schätzung

Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail, Kontaktformular oder buchen Sie direkt einen Termin. Wir melden uns rasch zurück und bereiten den Termin vor – dieser kann persönlich in Wien oder per Videokonferenz stattfinden.

Erst­beratung & Strategie

Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Strategie.

Konse­quente Vertretung

Wir führen Sie durch das gesamte Strafverfahren: vom ersten Schritt bis zum rechtskräftigen Abschluss verteidigen wir Ihre Interessen fundiert – österreichweit, persönlich und engagiert.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Schönborn berät eine Mandantin im Wirtschaftstrafrecht zu einem komplexen Fall von Betrug und Untreue in seiner Kanzlei in Wien.
Kanzlei

Unsere Rechts­anwalts­kanzlei

es.law ist eine auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien, gegründet von Dr. Elias Schönborn. Urkundendelikte treten in den unterschiedlichsten Kontexten auf – im Geschäftsleben, im Gesundheitswesen, im Behördenverkehr und in privaten Rechtsverhältnissen. Die Abläufe an den österreichischen Strafgerichten und bei den Staatsanwaltschaften sind uns aus der täglichen Praxis vertraut. Dr. Schönborn ist aktiv in strafrechtsrelevanten Fachvereinigungen (WisteV, VÖStV, AWCCA) eingebunden und tritt regelmäßig als Vortragender bei Universitäten und ARS, AWAK und MANZ auf. Wir behandeln jeden Fall mit der gebotenen Diskretion – denn ein Urkundenfälschungsvorwurf kann erhebliche berufliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Vorteile
Rechtsanwalt Dr. Schönborn nutzt neueste Technologien und berät in ganz Österreich (auch) per Online-Rechtsberatung

FAQ

Was ist Urkunden­fälschung nach öster­reichischem Recht?

Urkundenfälschung nach § 223 StGB liegt vor, wenn jemand eine falsche Urkunde herstellt oder eine echte Urkunde verfälscht, um sie im Rechtsverkehr zu verwenden. Entscheidend ist das Vorliegen von Vorsatz und der Wille, diese Urkunde auch zu verwenden. Dieser Straftatbestand ist lediglich erfüllt, wenn über die Identität des Ausstellers getäuscht oder der Anschein erweckt wird, dass ein (nachträglich) geänderter Inhalt vom Aussteller stammt. Einen Überblick bietet unser Blogartikel Urkundenfälschung und Datenfälschung §§ 223, 225a StGB.
§ 223 StGB erfasst die Urkundenfälschung im Allgemeinen. § 224 StGB sieht für besonders geschützte Urkunden – etwa öffentliche Urkunden wie Reisepässe oder amtliche Lichtbildausweise – einen erhöhten Strafrahmen vor. Dadurch soll das erhöhte Vertrauen der Bevölkerung in Urkunden solcher Art geschützt werden. Die genaue Einordnung ist für Strafrahmen und Verteidigungsstrategie entscheidend.
§ 223 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor; bei Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) bis zu zwei Jahre. In Verbindung mit anderen Delikten – etwa bei durch Urkundenfälschung qualifiziertem Betrug – kann der Strafrahmen erheblich höher sein. Wir prüfen die gesamte Fallkonstellation und erarbeiten eine Strategie, die alle relevanten Tatbestände berücksichtigt.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. Sie erhalten eine fundierte rechtliche Einschätzung und konkrete Handlungsempfehlungen. Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit per Videokonferenz möglich.
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