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Ihr Rechtsanwalt in Wien, österreichweit im Einsatz

Rechts­anwalt Korruption Gesundheits­wesen – Anwalt in Wien ist öster­reichweit für Sie im Einsatz

Dr. Elias Schönborn
Dr. Elias Schönborn – Experte für Strafrecht

Unsere Expertise

Werden Sie mit dem Vorwurf der Korruption im Gesundheitswesen konfrontiert und wissen nicht, welche Schritte jetzt entscheidend sind?

Korruption im Gesundheitswesen zählt zu den strafrechtlich sensibelsten und gleichzeitig am häufigsten missverstandenen Delikten. Die einschlägigen Tatbestände – insbesondere die §§ 304 bis 309 StGB – erfassen ein breites Spektrum: von der Bestechung (§ 307 StGB) und Bestechlichkeit (§ 304 StGB) über die Vorteilszuwendung (§ 307a StGB) bis hin zur Vorteilsannahme (§ 305 StGB) durch Amtsträger. Gerade im Gesundheitswesen – mit seinen fließenden Grenzen zwischen erlaubten Zuwendungen, üblichen Gepflogenheiten und strafbarem Verhalten – spielen im privaten Sektor auch die Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB) und die Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB) eine nicht zu unterschätzende Rolle. Handeln Sie frühzeitig – je eher Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto mehr Handlungsspielraum bleibt Ihnen im Strafverfahren.

Straf­verteidigung bei Bestechlich­keit und Bestechung im Gesundheits­wesen

Die §§ 304 und 307 StGB erfassen die Bestechlichkeit von Amtsträgern selbst bzw die Bestechung von Amtsträgern. Im Gesundheitswesen sind als Amtsträger insbesondere Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe anzusehen, die in öffentlichen Spitälern oder öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen tätig sind. Der Tatbestand setzt einen Zusammenhang zwischen dem Vorteil und einer Amtshandlung voraus. In der Praxis entstehen solche Vorwürfe häufig im Zusammenhang mit der korruptiven Verschreibung von Arzneimitteln, der Zuweisung von Patienten oder der Auftragsvergabe an Lieferanten. Wir prüfen zunächst, ob die Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, und entwickeln auf dieser Basis eine klare Verteidigungsstrategie. Im Ermittlungsverfahren ist es taktisch sinnvoller, statt einer Beschuldigtenvernehmung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen – nachdem man vollständige Akteneinsicht erhalten hat und eine gemeinsame Besprechung stattgefunden hat. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Blogartikel Korruptionsstrafrecht im Gesundheitswesen.
Die Tatbestände der Vorteilsannahme und der Vorteilszuwendung sind weiter gefasst als jene der Bestechlichkeit bzw Bestechung, weil es dabei – anders als bei den Korruptionsdelikten der Bestechlichkeit und Bestechung – nicht darauf ankommt, dass das angestrebte Amtsgeschäft pflichtwidrig vorgenommen wird.Die Tatbestände der Vorteilsannahme zur Beeinflussung und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung erfordern keine konkrete Verknüpfung mit einem bestimmten Amtsgeschäft, sondern knüpfen an eine Unrechtsvereinbarung im weiteren Sinne an. Die Grenzen zwischen erlaubten Kooperationen und strafrechtlich relevantem Verhalten sind nicht immer klar – ein Umstand, der in der Praxis häufig zu Ermittlungen führt, auch ohne dass ein konkretes Fehlverhalten beabsichtigt war. Wir beraten Sie sowohl präventiv als auch dann, wenn bereits Ermittlungen eingeleitet wurden.
Die Geschenkannahme durch Machthaber bzw die Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten erfassen die sogenannte Korruption im privaten Sektor. Im Gesundheitswesen erfasst sind Personen, die privatwirtschaftlich handeln oder fremde wirtschaftliche Interessen vertreten (etwa Vertragsärzte, Wahlärzte, niedergelassene Apotheker oder sonstige Leistungserbringer). § 153a StGB bestraft die Annahme eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils und die Unterlassung, diesen ordnungsgemäß abzuführen. § 309 StGB schützt die wirtschaftliche Treuepflicht im geschäftlichen Verkehr.
Nicht erst wenn Ermittlungen drohen, lohnt sich anwaltliche Beratung – oft ist es sinnvoller, strafrechtliche Risiken im laufenden Betrieb zu identifizieren und zu beseitigen, noch bevor die Strafverfolgungsbehörden davon erfahren. Gerade in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die regelmäßig mit Pharmaunternehmen, Lieferanten oder anderen Partnern zusammenarbeiten, entstehen Graubereiche im Bereich des sogenannten „Pharmamarketings“, in denen eine klare rechtliche Orientierung fehlt. Wir analysieren bestehende Kooperationsstrukturen, Vertragswerke und interne Abläufe auf ihre strafrechtliche Relevanz und entwickeln gemeinsam mit Ihnen Maßnahmen zur Risikominimierung. Mehr zu unseren Präventionsangeboten erfahren Sie auf unserer Seite Criminal Compliance.

Unser Prozess

Erst­kontakt & Termin­vereinbarung

Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Bereits das erste Gespräch unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.

Erst­beratung & Situations­analyse

Wir analysieren die vorliegenden Unterlagen, besprechen den Sachverhalt und geben Ihnen eine erste fundierte Einschätzung Ihrer rechtlichen Lage. Sie erfahren, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind und welche Handlungsoptionen bestehen.

Strategische Verteidigung

Wir übernehmen die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und den Gerichten, stellen die erforderlichen Anträge und vertreten Sie mit klarer Strategie und persönlichem Einsatz.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Schönborn berät eine Mandantin im Wirtschaftstrafrecht zu einem komplexen Fall von Betrug und Untreue in seiner Kanzlei in Wien.
Kanzlei

Unsere Rechts­anwalts­kanzlei

es.law ist eine auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien, gegründet von Dr. Elias Schönborn. Im Bereich der Korruption im Gesundheitswesen verfügen wir über besondere Erfahrung – von der Beratung niedergelassener Ärzte bis zur Vertretung von Führungskräften in öffentlichen Spitälern und Pflegeeinrichtungen. Die Abläufe an den österreichischen Strafgerichten und bei den Staatsanwaltschaften sind uns aus der Praxis vertraut. Dr. Schönborn ist Mitglied einschlägiger strafrechtsrelevanter Fachvereinigungen, darunter WisteV und AWCCA, und tritt regelmäßig als Vortragender bei ARS, AWAK und MANZ auf – auch zu Korruptions- und Wirtschaftsstrafrecht. Unser Kanzleisitz ist zentral und gut erreichbar; auf Wunsch beraten wir Sie österreichweit per Videokonferenz.
Vorteile
Rechtsanwalt Dr. Schönborn nutzt neueste Technologien und berät in ganz Österreich (auch) per Online-Rechtsberatung

FAQ

Was unterscheidet Bestechlich­keit (§ 304 StGB) von Vorteils­annahme (§ 305 StGB) im Gesundheits­wesen?

Der Straftatbestand der Bestechlichkeit setzt einen Konnex zwischen einem Vorteil und einem konkreten pflichtwidrigen Amtsgeschäft voraus. Die Vorteilsannahme erfordert ebenfalls einen solchen Zusammenhang, allerdings mit einem konkreten pflichtgemäßen Amtsgeschäft. Beide Tatbestände können auch im Gesundheitswesen relevant sein; ihre genaue Abgrenzung und Einordnung hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Mehr dazu in unseren Blogartikeln Bestechlichkeit (§ 304 StGB) und Vorteilsannahme (§ 305 StGB).
Grundsätzlich ja – ein laufendes Strafverfahren führt nicht automatisch zu einer Sanktion der Disziplinarbehörde. Ein Strafverfahren und ein Disziplinarverfahren können auch parallel geführt werden. Wir beraten Sie zu beiden Verfahrensebenen und koordinieren die Strategie entsprechend. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Blogbeitrag Disziplinarrecht für Ärzte.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. In diesem Gespräch analysieren wir Ihre Situation, geben Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung und besprechen mögliche Schritte. Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit per Videokonferenz möglich.
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