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Ihr Rechtsanwalt in Wien, österreichweit im Einsatz

Rechts­anwalt Insolvenz­strafrecht – Anwalt in Wien ist öster­reichweit für Sie im Einsatz

Dr. Elias Schönborn
Dr. Elias Schönborn – Experte für Strafrecht

Unsere Expertise

Wurden Sie als Unternehmer, Geschäftsführer oder Vorstand wegen eines insolvenzstrafrechtlichen Delikts angezeigt – oder ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Sie im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz?

Die §§ 156 bis 159 StGB erfassen ein breites Spektrum insolvenzrechtlicher Delikte – von der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) über die Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) bis hin zur grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB). Diese Tatbestände werden häufig in Kombination mit anderen Wirtschaftsstraftaten vorgeworfen, was die Verfahren besonders komplex macht. In Wien und österreichweit vertreten wir Beschuldigte, die sich gegen entsprechende Vorwürfe zur Wehr setzen – und bieten auch präventive Beratung für Unternehmer in wirtschaftlich kritischen Situationen.

Straf­verteidigung bei betrügerischer Krida (§ 156 StGB)

§ 156 StGB erfasst Handlungen, die das Vermögen eines Schuldners zum Nachteil seiner Gläubiger verringern – etwa durch Verheimlichen, Beiseiteschaffen oder Vernichten von Vermögensbestandteilen. Der Tatbestand setzt Vorsatz voraus; eine bloße Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage reicht nicht aus. Wir analysieren den Sachverhalt präzise, prüfen den Vorsatznachweis und erarbeiten eine fundierte Verteidigungsstrategie. Ziel ist – je nach Beweislage – die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch. In komplexen Wirtschaftsstrafverfahren ist es zudem taktisch sinnvoller, im Ermittlungsverfahren statt einer Beschuldigtenvernehmung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen – dies erst nach vollständiger Akteneinsicht und gemeinsamer Besprechung. Weiterführende Informationen bietet unser Blogartikel Betrügerische Krida und weitere Gläubigerschutzdelikte.
§ 159 StGB zählt zu den häufigsten Vorwürfen im Insolvenzstrafrecht. Im Mittelpunkt stehen dabei regelmäßig wirtschaftliche Fehlentscheidungen in Krisensituationen. Typische Fallkonstellationen betreffen Unternehmer, die trotz erkennbarer wirtschaftlicher Schwierigkeiten noch erhebliche Risiken eingehen und dadurch die Zahlungsunfähigkeit herbeiführen. Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung ist jedoch strafbar. Entscheidend ist, ob tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder sich lediglich allgemeines unternehmerisches Risiko verwirklicht hat. Wir analysieren die wirtschaftlichen Abläufe umfassend und entwickeln eine Verteidigungsstrategie, die die Grenzen strafrechtlicher Verantwortlichkeit präzise herausarbeitet. Mehr dazu in unserem Blogartikel Wirtschaftskriminalität.
Insolvenzstrafrechtliche Verfahren mit erheblichem Schadensvolumen werden in Österreich häufig von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) geführt. Diese Behörde verfügt über spezialisierte Ermittler und Ressourcen für komplexe Wirtschaftsstrafsachen. Wir verfügen über umfangreiche Praxiserfahrung mit Ermittlungsverfahren bei der WKStA und den übrigen Staatsanwaltschaften und kennen deren Ermittlungsschwerpunkte und Anforderungen an eine wirksame Verteidigung.
Ermittlungen im Insolvenzstrafrecht beginnen nicht selten mit einer Hausdurchsuchung in Büro oder Unternehmen – verbunden mit der Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen, Geschäftskorrespondenz und Daten sowie Datenträgern. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Bewilligung, dokumentieren den Ablauf und bringen im Bedarfsfall die entsprechenden Rechtsmittel für Sie ein. Mehr zu Ihren Rechten erfahren Sie in unserem Blogartikel Hausdurchsuchungen.
Insolvenzstrafrechtliche Verfahren stützen sich regelmäßig auf Gutachten von Wirtschaftssachverständigen, die den Schadenseintritt, den Zeitpunkt der Insolvenzreife und weitere entscheidende wirtschaftliche Aspekte beurteilen. Wir analysieren diese Gutachten kritisch, hinterfragen die verwendeten Bewertungsmaßstäbe und beantragen gegebenenfalls weitere Erhebungen oder Ergänzungsgutachten.

Unser Prozess

Erst­kontakt & erste Ein­schätzung

Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Bereits das erste Gespräch unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.

Erst­beratung & Strategie

Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Verteidigungsstrategie – mit besonderem Fokus auf die Abgrenzung unternehmerischer Entscheidungsfreiheit von strafrechtlicher Pflichtverletzung.

Konse­quente Vertretung

Wir verteidigen Sie im gesamten Strafverfahren: von der ersten Kontaktaufnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss – einschließlich der Auseinandersetzung mit Wirtschaftssachverständigen und spezialisierten Ermittlungsbehörden.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Schönborn berät eine Mandantin im Wirtschaftstrafrecht zu einem komplexen Fall von Betrug und Untreue in seiner Kanzlei in Wien.
Kanzlei

Unsere Rechts­anwalts­kanzlei

es.law ist eine auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien, gegründet von Dr. Elias Schönborn. Insolvenzstrafrechtliche Verfahren gehören zu den anspruchsvollsten Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts – sie erfordern ein fundiertes Verständnis insolvenzrechtlicher Abläufe, betriebswirtschaftlicher Bewertungsfragen und der Arbeitsweise der österreichischen Strafverfolgungsbehörden. Dr. Schönborn ist aktiv in wirtschaftsstrafrechtlichen Fachvereinigungen (WisteV, VÖStV, AWCCA) eingebunden und teilt sein Wissen regelmäßig als Vortragender bei ARS, AWAK und MANZ. Auf Wunsch beraten wir Sie österreichweit per Videokonferenz. Wir behandeln jeden Fall mit absoluter Diskretion – denn ein insolvenzstrafrechtlicher Vorwurf trifft Unternehmer oft in einer ohnehin belastenden wirtschaftlichen Situation.
Vorteile
Rechtsanwalt Dr. Schönborn nutzt neueste Technologien und berät in ganz Österreich (auch) per Online-Rechtsberatung

FAQ

Welche Delikte fallen unter das Insolvenz­strafrecht?

Das österreichische Insolvenzstrafrecht umfasst insbesondere die betrügerische Krida (§ 156 StGB), die Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), die Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) und die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB). Einen Überblick bietet unser Blogartikel Betrügerische Krida und weitere Gläubigerschutzdelikte.
Eine Strafbarkeit kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer Vermögen des Unternehmens beiseite schafft oder verheimlicht, einzelne Gläubiger bevorzugt oder grob fahrlässig kridaträchtig handelt. Aber nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung begründet eine Strafbarkeit – entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere die subjektive Tatseite.
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. In wirtschaftsstrafrechtlichen Fällen ist es taktisch sinnvoller, statt einer mündlichen Vernehmung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mehr zu Ihren Rechten erfahren Sie in unserem Blogartikel Beschuldigtenrechte im Strafverfahren.
Bei der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) handelt der Täter vorsätzlich. Bei der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) genügt grobe Fahrlässigkeit. Der Strafrahmen unterscheidet sich erheblich; die genaue Abgrenzung ist für die Verteidigungsstrategie entscheidend.
Ja – tätige Reue nach § 167 StGB kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Straflosigkeit führen, wenn der Schaden vor Kenntnisnahme der Strafverfolgungsbehörden vollständig und freiwillig beim Geschädigten wiedergutgemacht wird. Selbst wenn keine tätige Reue mehr möglich ist, kann eine umfassende Schadenswiedergutmachung als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.
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