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Ihr Rechtsanwalt in Wien, österreichweit im Einsatz

Rechts­anwalt Nötigung – Anwalt in Wien ist öster­reichweit für Sie im Einsatz

Dr. Elias Schönborn
Dr. Elias Schönborn – Experte für Strafrecht

Unsere Expertise

Wurden Sie wegen Nötigung angezeigt – und wissen nicht, was Sie jetzt erwartet?

§ 105 StGB stellt unter Strafe, wer eine andere Person durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Tatbestand ist weit gefasst und erfasst ein breites Spektrum an Lebenssituationen – von Konflikten im privaten Umfeld über Streitigkeiten am Arbeitsplatz bis hin zu Auseinandersetzungen im Straßenverkehr. Die Grenzen zwischen strafbarer Nötigung und zulässigem Druck sind fließend – und genau das macht eine fundierte anwaltliche Begleitung bei entsprechenden Vorwürfen so wichtig. In Wien und österreichweit vertreten wir Beschuldigte, die sich gegen entsprechende Vorwürfe zur Wehr setzen.

Straf­verteidigung bei Nötigungs­vorwürfen

Nicht jede Druckausübung oder Drohung erfüllt den Tatbestand der Nötigung nach § 105 StGB. Das Gesetz verlangt den Einsatz von Gewalt oder einer gefährlichen Drohung als Mittel sowie den Vorsatz, das Verhalten einer anderen Person zu beeinflussen. Selbst wenn die vom Täter beabsichtigte Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht tatsächlich erfolgt, kann das gesetzte Verhalten als Versuch strafbar sein. Wir analysieren den Sachverhalt präzise, prüfen, ob der Tatbestand tatsächlich erfüllt ist, und erarbeiten eine fundierte Verteidigungsstrategie. Ziel ist die Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder – wo möglich – eine Diversion. Weiterführende Informationen bietet unser Blogartikel Nötigung, gefährliche Drohung und Erpressung.
Nötigung tritt in der Praxis häufig in Verbindung mit weiteren Delikten auf. Die gefährliche Drohung nach § 107 StGB erfasst Drohungen mit einer Verletzung des Körpers, der Freiheit, der Ehre, des Vermögens oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches, die geeignet sind, beim Opfer begründete Besorgnis auszulösen. Erpressung nach § 144 StGB liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Drohung zu einer Vermögensverfügung gezwungen wird und ein Vermögensschaden eintritt. Hier muss der Täter zudem mit dem Vorsatz handeln, sich durch die Tat unrechtmäßig zu bereichern. Wir prüfen alle in Betracht kommenden Tatbestände, klären die strafrechtliche Einordnung und entwickeln eine Strategie, die die gesamte Fallkonstellation im Blick behält. Mehr zu verwandten Delikten erfahren Sie in unserem Blogartikel Nötigung, gefährliche Drohung und Erpressung.
Das Ermittlungsverfahren ist die entscheidendste Phase – was hier versäumt wird, lässt sich später kaum mehr korrigieren. Wir übernehmen die Verteidigung von Beginn an, beantragen Akteneinsicht und vertreten Ihre Interessen gegenüber Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei. Durch gezielte Stellungnahmen und das präzise Herausarbeiten fehlender Tatbestandsvoraussetzungen arbeiten wir frühzeitig auf eine Verfahrenseinstellung hin.Sollten Sie bereits eine Ladung als Angeklagter zur Hauptverhandlung erhalten haben, unterstützen wir Sie auch kurzfristig. Wir kümmern uns gerne um die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung und verteidigen Ihre Interessen umfassend vor Gericht. Auch nach einem erstinstanzlichen Urteil stehen wir Ihnen im Rechtsmittelverfahren zur Seite.

Unser Prozess

Erst­kontakt & erste Ein­schätzung

Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail, Kontaktformular oder buchen Sie direkt einen Termin. Bereits das erste Gespräch unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Die Erstberatung kann persönlich oder per Videokonferenz stattfinden.

Erst­beratung & Strategie

Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Strategie.

Konse­quente Vertretung

Wir verteidigen Sie im gesamten Strafverfahren: Von der ersten Akteneinsicht und Vollmachtsbekanntgabe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Schönborn berät eine Mandantin im Wirtschaftstrafrecht zu einem komplexen Fall von Betrug und Untreue in seiner Kanzlei in Wien.
Kanzlei

Unsere Rechts­anwalts­kanzlei

es.law ist eine auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien, gegründet von Dr. Elias Schönborn. Nötigungsverfahren werden in Wien vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien und außerhalb Wiens vor den zuständigen Landesgerichten verhandelt. Die Abläufe der österreichischen Strafverfolgungsbehörden sind uns aus der täglichen Praxis bestens vertraut. Dr. Schönborn ist aktiv in strafrechtsrelevanten Vereinigungen (WisteV, VÖStV, AWCCA) eingebunden und tritt regelmäßig als Vortragender bei ARS, AWAK und MANZ auf. Unser Kanzleisitz ist zentral und gut erreichbar; auf Wunsch beraten wir Sie österreichweit per Videokonferenz. Wir behandeln jeden Fall mit dem nötigen Einfühlungsvermögen – denn Nötigungsvorwürfe betreffen oft tiefgreifende Konflikte im persönlichen oder beruflichen Umfeld.
Vorteile
Rechtsanwalt Dr. Schönborn nutzt neueste Technologien und berät in ganz Österreich (auch) per Online-Rechtsberatung

FAQ

Was ist Nötigung nach öster­reichischem Recht?

Nötigung nach § 105 StGB liegt vor, wenn jemand eine andere Person durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Entscheidend ist, dass das eingesetzte Mittel – Gewalt oder Drohung – als solches rechtswidrig ist und das Verhalten des Opfers beeinflussen kann. Selbst eine versuchte Nötigung kann strafbar sein. Einen Überblick über dieses Delikt und verwandte Tatbestände bietet unser Blogartikel Nötigung, gefährliche Drohung und Erpressung.
Ja – eine Diversion ist bei Nötigung möglich, soweit kein schweres Verschulden vorliegt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob Diversion im konkreten Fall eine realistische Option ist, prüfen wir nach Akteneinsicht und besprechen es offen mit Ihnen. Mehr dazu in unserem Blogartikel Diversion.
Bei der Nötigung (§ 105 StGB) geht es darum, jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen – ohne dass ein Vermögensvorteil angestrebt wird. Bei der Erpressung (§ 144 StGB) wird der Zwang gezielt eingesetzt, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und das Opfer im Vermögen zu schädigen.
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