Werden Sie durch wiederholte Nachstellungen, Kontaktaufnahmen oder Veröffentlichungen höchstpersönlicher Bildaufnahmen bedrängt und benötigen rechtliche Unterstützung? Oder wurden Sie selbst wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) angezeigt oder angeklagt und benötigen einen Strafverteidiger?
Ein Anwalt für Stalking ist gefragt, wenn eine beharrliche Verfolgung die Eignung hat, das Leben eines Menschen unzumutbar zu beeinträchtigen. Das österreichische Strafrecht (§ 107a StGB) schützt Betroffene umfassend und sieht empfindliche Strafen für Täter vor. In Wien und österreichweit unterstützen wir Opfer dabei, rechtswidrige Handlungen abzuwehren, Anzeige zu erstatten und Ansprüche konsequent durchzusetzen. Zudem stehen wir Beschuldigten und Angeklagten bei Stalking-Vorwürfen zur Seite und helfen ihnen dabei, ihre Rechte im Rahmen der Strafverteidigung zu wahren. Aufgrund unserer Praxiserfahrung kennen wir die Abläufe bei den Strafverfolgungsbehörden genau und handeln rasch und strukturiert, da Stalking-Sachverhalte regelmäßig ein konsequentes und zeitnahes Vorgehen erfordern.
Kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – vor Ort in Wien oder per Videokonferenz.
Wir hören Ihnen zu, analysieren Ihre Situation und geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten – ob als Betroffener oder als Beschuldigter.
Wir übernehmen die Kommunikation mit Behörden und Gerichten, leiten alle erforderlichen Schritte ein und begleiten Sie bis zum Abschluss des Verfahrens.
Stalking oder beharrliche Verfolgung im strafrechtlichen Sinn kann unter anderem vorliegen, wenn jemand eine andere Person fortgesetzt und über einen längeren Zeitraum verfolgt, kontaktiert, überwacht oder deren Umfeld belästigt. Auch eine digitale Nachstellung kann unter diesen Straftatbestand fallen. Die Taten müssen geeignet sein, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Die Tatbestandsmerkmale der beharrlichen Verfolgung sind in § 107a StGB genannt und die rechtliche Einordnung hängt in der Praxis stark vom konkreten Einzelfall ab.
Sie haben beispielsweise die Möglichkeit, den Täter – idealerweise unter anwaltlicher Begleitung – zur Unterlassung aufzufordern, Strafanzeige zu erstatten und sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Wir beraten Sie umfassend zu den in Betracht kommenden rechtlichen Schritten und begleiten Sie strukturiert durch das gesamte Verfahren. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Blogartikel: Beharrliche Verfolgung.
Eine Anzeige bedeutet noch keine Verurteilung. Wir prüfen, ob der Straftatbestand der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB) oder andere Tatbestände erfüllt sind und arbeiten auf Basis der Aktenlage eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie aus. Ziel der Verteidigung kann beispielsweise die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eine Diversion sein.
Cybermobbing oder die „fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ (§ 107c StGB) erfasst eine Art der fortgesetzten Belästigung über digitale Kanäle – also beispielsweise Ehrenverletzungen oder das Verbreiten falscher Informationen oder höchstpersönlicher Fotos im Internet. Die rechtlichen Voraussetzungen unterscheiden sich leicht von § 107a StGB; wir klären im Erstgespräch, welcher Tatbestand auf Ihre Situation zutreffen kann.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. Sie erhalten eine fundierte Einschätzung Ihrer Situation und klare erste Handlungsempfehlungen. Eine Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit bequem per Videokonferenz möglich.