Wurden Sie wegen Körperverletzung angezeigt – und wissen nicht, was als Nächstes passiert?
Die §§ 83 bis 88 StGB erfassen ein breites Spektrum an Tatbeständen: von der einfachen Körperverletzung über die schwere und absichtlich schwere Körperverletzung bis hin zur fahrlässigen Körperverletzung. Die strafrechtlichen Konsequenzen können erheblich sein: Geldstrafen, bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafen sowie zivilrechtliche Schadenersatzforderungen stehen im Raum. In Wien und österreichweit vertreten wir sowohl Beschuldigte, die sich gegen entsprechende Vorwürfe zur Wehr setzen wollen, als auch Opfer, die ihre Ansprüche aktiv durchsetzen möchten.
Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Bereits das erste Gespräch unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren eine Erstberatung – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.
Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Strategie – ob als Beschuldigter oder als Opfer.
Wir leiten Sie durch das Verfahren: von der ersten Kontaktaufnahme mit den Strafverfolgungsbehörden bis zum rechtskräftigen Abschluss.
Körperverletzung liegt nach § 83 StGB vor, wenn jemand einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Das Gesetz unterscheidet zwischen mehreren Arten der Körperverletzung, etwa einfacher, schwerer (§ 84 StGB) und absichtlich schwerer Körperverletzung (§ 87 StGB). Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB) ist weniger streng bestraft. Bei den vorsätzlichen Begehungsformen unterscheiden sich Strafrahmen und sonstige Rechtsfolgen je nach einschlägigem Tatbestand teils erheblich. Einen Überblick bietet unser Blogartikel Körperverletzung.
Notwehr ist in § 3 StGB geregelt und erlaubt die Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden menschlichen rechtswidrigen Angriffs mit den notwendigen – gleichzeitig aber auch gelindesten – Mitteln. Ob Notwehr im konkreten Fall vorliegt, ist eine komplexe Einzelfallfrage. Wir prüfen dies gerne für Sie und bauen die Verteidigungsstrategie gegebenenfalls konsequent darauf auf. Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag Notwehr.
Als Opfer können Sie im Strafverfahren als Privatbeteiligter auftreten und Schadenersatz (etwa Heilungskosten und entgangenen Verdienst) sowie Schmerzengeld direkt geltend machen. Wir vertreten Ihre Interessen aktiv und sorgen für eine vollständige Bezifferung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Mehr dazu auf unserer Leistungsseite Privatbeteiligung und Zivilverfahren.
Ja – eine Einstellung ist etwa möglich, wenn der Tatverdacht nicht hinreichend erhärtet werden kann. Eine Diversion kommt in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere das Fehlen schwerer Schuld. Durch gezielte schriftliche Stellungnahmen und das Aufzeigen von Schwächen in der Beweislage kann bereits im Ermittlungsstadium auf ein günstiges Ergebnis hingearbeitet werden. Mehr dazu in unserem Blogartikel Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Einfache Körperverletzung nach § 83 StGB liegt bei jeder vorsätzlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vor. Schwere Körperverletzung nach § 84 StGB setzt zusätzlich eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung voraus. Weiters sind (einfache) Körperverletzungen an bestimmten Personengruppen (zB Beamte) als schwere Körperverletzungen zu qualifizieren. Der Strafrahmen ist bei § 84 StGB deutlich höher; die Abgrenzung ist im Einzelfall entscheidend für die Verteidigungsstrategie.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. Sie erhalten eine fundierte rechtliche Einschätzung und konkrete Handlungsempfehlungen. Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit per Videokonferenz möglich.