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Ihr Rechtsanwalt in Wien, österreichweit im Einsatz

Rechts­anwalt für Körper­verletzung – Anwalt in Wien ist öster­reichweit für Sie im Einsatz

Dr. Elias Schönborn
Dr. Elias Schönborn – Experte für Strafrecht

Unsere Expertise

Wurden Sie wegen Körperverletzung angezeigt – und wissen nicht, was als Nächstes passiert?

Die §§ 83 bis 88 StGB erfassen ein breites Spektrum an Tatbeständen: von der einfachen Körperverletzung über die schwere und absichtlich schwere Körperverletzung bis hin zur fahrlässigen Körperverletzung. Die strafrechtlichen Konsequenzen können erheblich sein: Geldstrafen, bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafen sowie zivilrechtliche Schadenersatzforderungen stehen im Raum. In Wien und österreichweit vertreten wir sowohl Beschuldigte, die sich gegen entsprechende Vorwürfe zur Wehr setzen wollen, als auch Opfer, die ihre Ansprüche aktiv durchsetzen möchten.

Straf­verteidigung bei Körper­verletzungs­vorwürfen

Nicht jeder Körperkontakt erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 StGB. Ob eine Handlung strafbar ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Hier spielen regelmäßig Faktoren wie der Vorsatz, das Ausmaß der Verletzung, das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen wie Notwehr oder manchmal auch die Einwilligung des Verletzten eine Rolle. Wir analysieren den Sachverhalt und prüfen, ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist. Auf dieser Basis erarbeiten wir eine fundierte Verteidigungsstrategie. Soweit dies auf Basis der Beweislage möglich ist, ist das Ziel unserer Verteidigung die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder ein Freispruch, alternativ eine Diversion. Weiterführende Informationen zu Körperverletzungsdelikten finden Sie in unserem Blogartikel Körperverletzung.
Das Ermittlungsverfahren ist die entscheidende Phase – was hier versäumt wird, lässt sich später kaum mehr korrigieren. Wir übernehmen die Verteidigung von Beginn an, beantragen Akteneinsicht und vertreten Ihre Interessen gegenüber Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei. Durch gezielte Stellungnahmen und das Aufzeigen von Schwächen in der Beweislage arbeiten wir – sofern zielführend – frühzeitig auf eine Verfahrenseinstellung hin. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Leistungsseite Verteidigung im Ermittlungsverfahren.
In manchen Körperverletzungsfällen besteht die Möglichkeit, sich auf Notwehr oder andere Rechtfertigungsgründe zu berufen. § 3 StGB erlaubt die Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen menschlichen Angriffs mit den notwendigen aber gleichzeitig gelindesten Mitteln. Die rechtliche Beurteilung dieser Frage ist komplex und einzelfallabhängig. Wir prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund aus rechtlicher Sicht tatsächlich in Betracht kommt und bauen die Verteidigung gegebenenfalls konsequent darauf auf. Bei Verletzungen bis zu einem bestimmten Grad kann auch eine Einwilligung des Verletzten rechtfertigend wirken.
Wer Opfer einer Körperverletzung wurde, hat im Strafverfahren die Möglichkeit, als Privatbeteiligter aufzutreten und Schadenersatzansprüche – etwa für Heilungskosten und entgangenen Verdienst – direkt im Strafverfahren geltend zu machen. Darüber hinaus steht Opfern auch ein Schmerzengeldbetrag zu. Wir vertreten Ihre Interessen aktiv, beziffern Ihre Ansprüche vollständig und sorgen dafür, dass diese überzeugend dargestellt werden. Mehr dazu auf unserer Leistungsseite Privatbeteiligung und Zivilverfahren.
Körperverletzung kann auch fahrlässig begangen werden – etwa im Straßenverkehr, am Arbeitsplatz oder im medizinischen Bereich. § 88 StGB sieht auch für die nicht-vorsätzliche Verletzung einer anderen Person eine Strafbarkeit vor, wenn die gebotene Sorgfalt verletzt wurde. Wir prüfen, ob der Sorgfaltsmaßstab im konkreten Fall tatsächlich unterschritten wurde, und entwickeln eine darauf abgestimmte Verteidigungsstrategie. Weiterführende Informationen bietet unser Blogartikel Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung.

Unser Prozess

Erst­kontakt & erste Ein­schätzung

Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Bereits das erste Gespräch unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren eine Erstberatung – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.

Erst­beratung & Strategie

Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Strategie – ob als Beschuldigter oder als Opfer.

Konse­quente Vertretung

Wir leiten Sie durch das Verfahren: von der ersten Kontaktaufnahme mit den Strafverfolgungsbehörden bis zum rechtskräftigen Abschluss.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Schönborn berät eine Mandantin im Wirtschaftstrafrecht zu einem komplexen Fall von Betrug und Untreue in seiner Kanzlei in Wien.
Kanzlei

Unsere Rechts­anwalts­kanzlei

es.law ist eine auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien, gegründet von Dr. Elias Schönborn. Die typischerweise im Zuge von Vorwürfen der Körperverletzung auftretenden Konstellationen sowie die damit verbundenen Abläufe bei den österreichischen Strafverfolgungsbehörden sind uns aus der täglichen Praxis vertraut. Dr. Schönborn ist aktiv in strafrechtsrelevanten Vereinigungen (WisteV, VÖStV, AWCCA) eingebunden und tritt regelmäßig als Vortragender bei Universitäten sowie ARS, AWAK und MANZ auf. Unser Kanzleisitz ist zentral und gut erreichbar; auf Wunsch beraten wir Sie österreichweit per Videokonferenz. Wir behandeln jeden Fall auch mit dem nötigen Einfühlungsvermögen – denn Körperverletzungsverfahren betreffen immer auch den Menschen hinter dem Fall, nicht nur den Tatvorwurf.
Vorteile

Lokale Erfolgs­faktoren

In Wien werden leichtere Körperverletzungsdelikte vor den Bezirksgerichten, schwerere Fälle vor dem Landesgericht für Strafsachen verhandelt. Die Kenntnis der Beweiswürdigungspraxis und der Gepflogenheiten der österreichischen Strafgerichte ist für eine wirksame Verteidigung entscheidend. Darüber hinaus spielen in Wien bestimmte Konstellationen – etwa körperliche Auseinandersetzungen im Nachtleben, Vorfälle im öffentlichen Raum oder Streitigkeiten im Nachbarschaftsumfeld – eine besondere Rolle in der Praxis, mit der wir aufgrund unserer umfassenden Erfahrung bestens vertraut sind.
Rechtsanwalt Dr. Schönborn nutzt neueste Technologien und berät in ganz Österreich (auch) per Online-Rechtsberatung

FAQ

Was gilt als Körper­verletzung nach öster­reichischem Recht?

Körperverletzung liegt nach § 83 StGB vor, wenn jemand einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Das Gesetz unterscheidet zwischen mehreren Arten der Körperverletzung, etwa einfacher, schwerer (§ 84 StGB) und absichtlich schwerer Körperverletzung (§ 87 StGB). Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB) ist weniger streng bestraft. Bei den vorsätzlichen Begehungsformen unterscheiden sich Strafrahmen und sonstige Rechtsfolgen je nach einschlägigem Tatbestand teils erheblich. Einen Überblick bietet unser Blogartikel Körperverletzung.
Notwehr ist in § 3 StGB geregelt und erlaubt die Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden menschlichen rechtswidrigen Angriffs mit den notwendigen – gleichzeitig aber auch gelindesten – Mitteln. Ob Notwehr im konkreten Fall vorliegt, ist eine komplexe Einzelfallfrage. Wir prüfen dies gerne für Sie und bauen die Verteidigungsstrategie gegebenenfalls konsequent darauf auf. Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag Notwehr.
Als Opfer können Sie im Strafverfahren als Privatbeteiligter auftreten und Schadenersatz (etwa Heilungskosten und entgangenen Verdienst) sowie Schmerzengeld direkt geltend machen. Wir vertreten Ihre Interessen aktiv und sorgen für eine vollständige Bezifferung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Mehr dazu auf unserer Leistungsseite Privatbeteiligung und Zivilverfahren.
Ja – eine Einstellung ist etwa möglich, wenn der Tatverdacht nicht hinreichend erhärtet werden kann. Eine Diversion kommt in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere das Fehlen schwerer Schuld. Durch gezielte schriftliche Stellungnahmen und das Aufzeigen von Schwächen in der Beweislage kann bereits im Ermittlungsstadium auf ein günstiges Ergebnis hingearbeitet werden. Mehr dazu in unserem Blogartikel Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Einfache Körperverletzung nach § 83 StGB liegt bei jeder vorsätzlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vor. Schwere Körperverletzung nach § 84 StGB setzt zusätzlich eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung voraus. Weiters sind (einfache) Körperverletzungen an bestimmten Personengruppen (zB Beamte) als schwere Körperverletzungen zu qualifizieren. Der Strafrahmen ist bei § 84 StGB deutlich höher; die Abgrenzung ist im Einzelfall entscheidend für die Verteidigungsstrategie.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. Sie erhalten eine fundierte rechtliche Einschätzung und konkrete Handlungsempfehlungen. Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit per Videokonferenz möglich.
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