Werden Sie mit dem Vorwurf der Geldwäscherei konfrontiert oder ermitteln Behörden in Ihrem Umfeld wegen Geldwäscherei (§ 165 StGB)? Fragen Sie sich, was ein solcher Verdacht für Sie persönlich oder für Ihr Unternehmen bedeutet?
Ein Anwalt für Geldwäscherei wird immer dann benötigt, wenn der Verdacht besteht, Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust zu haben. Der Tatbestand ist weitreichend und § 165 StGB umfasst mehrere Begehungsvarianten. In Wien und österreichweit begleiten wir Privatpersonen und Unternehmen bei Geldwäscherei-Vorwürfen. Die Abläufe bei den Staatsanwaltschaften, der Kriminalpolizei und den Strafgerichten sind uns aus der Praxis bestens vertraut. Wir agieren rasch, diskret und konsequent – denn gerade bei Geldwäschereivorwürfen entscheiden die ersten Schritte über den weiteren Verfahrensverlauf.
Kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über unser Formular. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder per Videokonferenz.
Wir analysieren Ihre Situation, sichten erste Dokumente und entwickeln eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung der Rechtslage.
Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit Behörden und Gerichten, reichen alle Schriftsätze fristgerecht ein und vertreten Sie konsequent – bis zum Abschluss des Verfahrens.
Ausgangssituation: Ein Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft eines weltweit tätigen Konzerns geriet wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Geschenkannahme und Geldwäscherei ins Visier der Ermittlungsbehörden.
Herausforderung: Im Falle einer Verurteilung hätten dem Geschäftsführer bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe gedroht. Aufgrund zahlreich bestehender Vorwürfe und Beschuldigten musste die unübersichtliche Lage rasch rechtlich eingeordnet und die passende Verteidigungsstrategie gewählt werden.
Lösungsweg: Wir erarbeiteten eine umfassende schriftliche Stellungnahme sowie eine Vielzahl von Rechtsmitteln gegen überschießende Ermittlungsmaßnahmen. Ziel war es, unrechtmäßige Ermittlungsmaßnahmen zu bekämpfen und die unzutreffenden Vorwürfe zu widerlegen.
Ergebnis: Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Ausgangssituation: Der Mandant suchte Unterstützung bei der Vorbereitung auf eine Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung eines für ihn heiklen Strafverfahrens gegen ehemalige Kollegen. Gegenstand des Hauptverfahrens bildeten mehrere Betrugs- und Geldwäschereivorwürfe in Millionenhöhe. Der Mandant war in früheren ausländischen Strafverfahren auch zu Unrecht für eine kurze Zeit ins Visier der Ermittler geraten.
Herausforderung: Kurzfristige vollständige Einarbeitung in die komplexe Sachlage kurz vor der Hauptverhandlung.
Lösungsweg: Umfassende Beratung kurz vor der Hauptverhandlung samt Belehrung seiner Pflichten als Zeuge sowie Vorbereitung auf allfällige unangenehme Fragen während der Hauptverhandlung. Belehrung über die Reichweite des Aussageverweigerungsrechts bei Selbstbelastungsgefahr.
Ergebnis: Der Mandant war auf die Hauptverhandlung umfassend vorbereitet und legte seine Aussage strukturiert, konsistent und unter Beachtung seiner zeugenschaftlichen Pflichten sowie seines Aussageverweigerungsrechts ab.
Ausgangssituation: Gegen den Mandanten wurde wegen Geldwäscherei im Zusammenhang mit einem Betrugsvorwurf ermittelt; mehrere Kontotransaktionen standen im Fokus der Ermittlungsbehörden.
Herausforderung: Kurzfristige Durchdringung komplexer, teils grenzüberschreitender Geldflüsse sowie deren präzise und nachvollziehbare wirtschaftliche Einordnung.
Lösungsweg: Strukturierte Rekonstruktion der relevanten Transaktionen und Entwicklung einer klaren, in sich schlüssigen schriftlichen Stellungnahme in enger Abstimmung mit dem Mandanten.
Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts.
Zweck des Geldwäschereiverbots ist die Unverwertbarkeit von Vermögenswerten, die durch kriminelle Handlungen erlangt wurden. Geldwäscherei (§ 165 StGB) liegt beispielsweise vor, wenn Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an der kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, umgewandelt oder einem anderen übertragen werden. Geldwäscherei begeht außerdem jemand, der die wahre Natur, Herkunft, Lage, etc von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, verheimlicht oder verschleiert. Darüber hinaus gibt es noch mehrere weitere Tatbegehungsvarianten. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Blogartikel: Geldwäscherei § 165 StGB.
Ermittlungsmaßnahmen wie eine Kontensperrung (Sicherstellung) können im Rahmen von Geldwäschereiermittlungen rasch verhängt werden. Wir prüfen deren Rechtmäßigkeit und bekämpfen unzulässige oder unverhältnismäßige Maßnahmen. Ziel ist, Ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit so weit wie möglich zu erhalten. Mehr zu Ihren Rechten im Ermittlungsverfahren in unserem Blogartikel: Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren.
Die WKStA ist österreichweit für die Führung besonders komplexer und schwerwiegender Wirtschaftsstrafverfahren zuständig, insbesondere bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von über EUR 5 Millionen. In diesem Kontext bilden auch Geldwäschereivorwürfe regelmäßig einen integralen Bestandteil der von ihr geführten Ermittlungen. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung in solchen, von der WKStA geleiteten Ermittlungsverfahren.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. In diesem Gespräch erhalten Sie eine fundierte rechtliche Einschätzung und konkrete Handlungsempfehlungen. Eine Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit per Videokonferenz möglich.