Werden über Sie falsche Tatsachen verbreitet, die Ihren Ruf schädigen – im Internet, am Arbeitsplatz oder im sozialen Umfeld? Oder wurde gegen Sie eine Privatanklage wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) eingebracht und benötigen eine professionelle Strafverteidigung?
Ein Anwalt für üble Nachrede hilft in Situationen, in denen rufschädigende Behauptungen strafrechtliche Relevanz erlangen. § 111 StGB dient dem Schutz des guten Rufs und soll jedermann davor bewahren, dass Behauptungen mit diffamierendem Charakter verbreitet werden. Wir vertreten in Wien und österreichweit sowohl Betroffene, die gegen Rufschädigungen und üble Nachrede vorgehen möchten, als auch Angeklagte, die sich entsprechenden Vorwürfen ausgesetzt sehen. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer übler Nachrede ist oft komplex und einzelfallabhängig – wir nehmen diese Differenzierung präzise und fundiert für Sie vor.
Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder bequem per Videokonferenz.
Wir analysieren die rufschädigenden Aussagen, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Strategie.
Wir übernehmen die umfassende Vertretung in Ihrem Verfahren – von der außergerichtlichen Geltendmachung bis zur Privatanklage oder Strafverteidigung.
Üble Nachrede (§ 111 StGB) begeht, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Entscheidend ist der Unterschied zur Meinungsäußerung: Werturteile sind grundsätzlich zulässig; unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Die Abgrenzung erweist sich in der Praxis häufig als komplex und einzelfallabhängig, weshalb die Beiziehung eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts empfehlenswert ist.
Bei der üblen Nachrede (§ 111 StGB) ist nicht zwingend erforderlich, dass der Täter von der Unwahrheit seiner Behauptung überzeugt ist. Es reicht, dass er dies ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Demgegenüber setzt die Verleumdung (§ 297 StGB) voraus, dass der Täter von der Unwahrheit seiner Verdächtigung weiß. Der Verleumder setzt das Opfer durch seine falsche Verdächtigung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus. Dieser gesteigerte Unrechtsgehalt spiegelt sich auch in einem entsprechend höheren Strafrahmen wider.
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Straftatbestand (etwa üble Nachrede nach § 111 StGB) erfüllt ist. Ist dies zu bejahen, kommt eine Privatanklage in Betracht. Bei sonstigen Ehrenverletzungen (etwa nach § 1330 ABGB) kommen zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Wir prüfen, welches Vorgehen in Ihrer konkreten Situation am wirksamsten ist, und leiten die entsprechenden Schritte rasch ein.
Üble Nachrede ist grundsätzlich ein Privatanklagedelikt – das bedeutet, dass Sie als Betroffene/r selbst die Strafverfolgung einleiten müssen. Wir unterstützen Sie bei der Einbringung der Privatanklage und vertreten Sie im gesamten Verfahren.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. Sie erhalten eine fundierte rechtliche Einschätzung und konkrete Handlungsempfehlungen. Eine Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit bequem per Videokonferenz möglich.