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Üble Nachrede Anwalt
Ihr Rechtsanwalt in Wien, österreichweit im Einsatz

Anwalt für üble Nach­rede
(§ 111 StGB)

Recht­liche Hilfe bei übler Nach­rede – Ihr Rechts­anwalt in Wien, öster­reichweit im Einsatz
Dr. Elias Schönborn
Dr. Elias Schönborn – Experte für Strafrecht

Unsere Expertise

Werden über Sie falsche Tatsachen verbreitet, die Ihren Ruf schädigen – im Internet, am Arbeitsplatz oder im sozialen Umfeld? Oder wurde gegen Sie eine Privatanklage wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) eingebracht und benötigen eine professionelle Strafverteidigung?

Ein Anwalt für üble Nachrede hilft in Situationen, in denen rufschädigende Behauptungen strafrechtliche Relevanz erlangen. § 111 StGB dient dem Schutz des guten Rufs und soll jedermann davor bewahren, dass Behauptungen mit diffamierendem Charakter verbreitet werden. Wir vertreten in Wien und österreichweit sowohl Betroffene, die gegen Rufschädigungen und üble Nachrede vorgehen möchten, als auch Angeklagte, die sich entsprechenden Vorwürfen ausgesetzt sehen. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer übler Nachrede ist oft komplex und einzelfallabhängig – wir nehmen diese Differenzierung präzise und fundiert für Sie vor.

Unter­stützung für Opfer von übler Nach­rede und Privat­anklage

Wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) macht sich strafbar, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.Ehrenverletzende Äußerungen können berufliche Karrieren zerstören, soziale Beziehungen belasten und erheblichen psychischen Druck erzeugen. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen des § 111 StGB vorliegen, und vertreten Ihre Interessen gegen den Täter. Dabei legen wir zunächst Wert auf eine effiziente außergerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche, führen diese jedoch, wenn erforderlich, selbstverständlich auch im Rahmen einer Privatanklage konsequent weiter. Zusätzlich zur strafrechtlichen Verfolgung können zivilrechtliche Ansprüche auf Widerruf, Unterlassung und Schadenersatz geltend gemacht werden.
Nicht jede kritische oder zugespitzte Äußerung erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede. § 111 StGB setzt voraus, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt oder verbreitet wird, während bloße Werturteile und Meinungsäußerungen grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind. Die Abgrenzung ist jedoch häufig komplex und erfordert eine sorgfältige rechtliche Analyse.Wir prüfen den konkreten Sachverhalt im Detail, bewerten die rechtlichen Rahmenbedingungen und entwickeln auf dieser Grundlage eine fundierte und zielgerichtete Verteidigungsstrategie.
Soziale Medien, Bewertungsplattformen und Online-Foren haben die Verbreitung rufschädigender Inhalte erheblich erleichtert. Einmal veröffentlichte wahrheitswidrige Angaben können sich rasch verbreiten und dauerhaft auffindbar bleiben. Wir beraten Sie zu den rechtlichen Möglichkeiten der Gegenwehr – von der Privatanklage über Unterlassungsbegehren bis zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
Im Gegensatz zur üblen Nachrede (§ 111 StGB) muss der Täter bei der Verleumdung (§ 297 StGB) die Unwahrheit seiner Behauptung für gewiss halten und dennoch vorsätzlich die Gefahr einer behördlichen Verfolgung eines anderen herbeiführen. Dies führt zu einem deutlich höheren Strafrahmen. Kreditschädigung (§ 152 StGB) wiederum begeht derjenige, der unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet. Wir klären, welcher Tatbestand auf Ihre Situation zutrifft, und leiten gezielt die notwendigen Schritte für Sie ein.

Unser Pro­zess

Schritt 1 – Erst­kontakt & erste Ein­schätzung

Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular. Wir melden uns rasch zurück und vereinbaren einen Termin – persönlich in Wien oder bequem per Videokonferenz.

Schritt 2 – Erst­beratung & Strategie

Wir analysieren die rufschädigenden Aussagen, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Strategie.

Schritt 3 – Kon­sequente Ver­tretung

Wir übernehmen die umfassende Vertretung in Ihrem Verfahren – von der außergerichtlichen Geltendmachung bis zur Privatanklage oder Strafverteidigung.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Schönborn berät eine Mandantin im Wirtschaftstrafrecht zu einem komplexen Fall von Betrug und Untreue in seiner Kanzlei in Wien.
Kanzlei

Unsere Rechts­anwalts­kanzlei in Wien

es.law ist eine auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien, gegründet von Dr. Elias Schönborn. Wir vertreten Mandanten vor sämtlichen Wiener Gerichten sowie österreichweit. Fälle der üblen Nachrede weisen regelmäßig eine rechtliche Mehrdimensionalität auf: Neben strafrechtlichen Fragestellungen werden häufig auch zivilrechtliche Ansprüche durchgesetzt. Durch unsere fundierten Kenntnisse an der Schnittstelle zwischen Strafrecht und Zivilrecht entwickeln wir darauf abgestimmte Lösungen zur umfassenden Durchsetzung Ihrer Rechte. Dr. Schönborn ist in Fachvereinigungen wie WisteV, AWCCA und VÖStV aktiv und regelmäßig als Vortragender bei ARS, AWAK und MANZ tätig. Die Kanzlei ist zentral in Wien gelegen; eine Beratung ist österreichweit auch per Videokonferenz möglich. Wir legen besonderen Wert auf Diskretion, eine klare rechtliche Einschätzung und eine sachliche, verlässliche Begleitung in oft persönlich belastenden Situationen.

FAQ

Was ist üble Nach­rede nach öster­reichischem Recht?

Üble Nachrede (§ 111 StGB) begeht, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Entscheidend ist der Unterschied zur Meinungsäußerung: Werturteile sind grundsätzlich zulässig; unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Die Abgrenzung erweist sich in der Praxis häufig als komplex und einzelfallabhängig, weshalb die Beiziehung eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts empfehlenswert ist.
Bei der üblen Nachrede (§ 111 StGB) ist nicht zwingend erforderlich, dass der Täter von der Unwahrheit seiner Behauptung überzeugt ist. Es reicht, dass er dies ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Demgegenüber setzt die Verleumdung (§ 297 StGB) voraus, dass der Täter von der Unwahrheit seiner Verdächtigung weiß. Der Verleumder setzt das Opfer durch seine falsche Verdächtigung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus. Dieser gesteigerte Unrechtsgehalt spiegelt sich auch in einem entsprechend höheren Strafrahmen wider.
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Straftatbestand (etwa üble Nachrede nach § 111 StGB) erfüllt ist. Ist dies zu bejahen, kommt eine Privatanklage in Betracht. Bei sonstigen Ehrenverletzungen (etwa nach § 1330 ABGB) kommen zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Wir prüfen, welches Vorgehen in Ihrer konkreten Situation am wirksamsten ist, und leiten die entsprechenden Schritte rasch ein.
Üble Nachrede ist grundsätzlich ein Privatanklagedelikt – das bedeutet, dass Sie als Betroffene/r selbst die Strafverfolgung einleiten müssen. Wir unterstützen Sie bei der Einbringung der Privatanklage und vertreten Sie im gesamten Verfahren.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. Sie erhalten eine fundierte rechtliche Einschätzung und konkrete Handlungsempfehlungen. Eine Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit bequem per Videokonferenz möglich.
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