Wurden gegen Sie als Geschäftsführer oder sonstige Führungskraft strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet? Oder möchten Sie wissen, welche strafrechtlichen Risiken Ihre Funktion mit sich bringt, bevor es zum Verfahren kommt?
Die strafrechtliche Verantwortung von Geschäftsführern liegt an der Schnittstelle zwischen unternehmerischer Entscheidung und persönlicher Strafbarkeit. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte tragen eine besondere Verantwortung – und damit ein erhöhtes Haftungsrisiko. Wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe wie beispielsweise Untreue (§ 153 StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Kridadelikte (§§ 156–159 StGB) oder das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen (§ 153c StGB) sind nur einige der Tatbestände, die im unternehmerischen Alltag relevant werden können. In Wien und österreichweit vertreten wir Führungskräfte, wenn strafrechtliche Vorwürfe entstehen und beraten sie präventiv, bevor es dazu kommt. Wir kennen die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei aus unserer umfangreichen Praxistätigkeit und reagieren rasch, weil frühe Verteidigung entscheidend ist.
Kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Wir melden uns rasch zurück – denn im Wirtschaftsstrafrecht zählt schnelles Handeln.
Wir analysieren Ihre unternehmerische Situation und die strafrechtliche Risikolage, sichten erste Unterlagen und entwickeln eine passgenaue Verteidigungsstrategie.
Wir übernehmen die Kommunikation mit Behörden und Gerichten oder begleiten Sie bei der Einrichtung präventiver Compliance-Strukturen.
Ausgangssituation: Ein Mandant geriet als Geschäftsführer eines multinationalen Unternehmens wegen mehrerer komplexer Vorwürfe ins Visier der Strafverfolgungsbehörden; er wandte sich nach langjährigen Ermittlungen und mehreren Verteidigerwechseln an unsere Kanzlei.
Herausforderung: Technische und wirtschaftliche Sachverhalte mussten in kurzer Zeit juristisch aufgearbeitet und vorliegende Gutachten substanziell hinterfragt werden.
Lösungsweg: Umfassende schriftliche Stellungnahme, die die Beweisgrundlage der Staatsanwaltschaft erschütterte.
Ergebnis: Das Ermittlungsverfahren wurde wenige Monate nach unserer Mandatierung eingestellt.
Ausgangssituation: Ein Mandant, ein Geschäftsführer eines führenden Unternehmens in der Transportbranche, wurde der Erpressung, Urkundenfälschung und Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten beschuldigt.
Herausforderung: Komplexer Akt, aus dem die Vorwürfe gegen den Mandanten nicht nachvollziehbar hervorgingen.
Lösungsweg: Umfassende schriftliche Stellungnahme und Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen unseren Mandanten.
Ausgangssituation: Ein Mandant wurde in einer öffentlichkeitswirksamen Causa der Untreue durch (laut Anzeige) unzulässige Auszahlung von Gehaltsbestandteilen beschuldigt.
Herausforderung: Eingeschränkte Akteneinsicht, im Falle einer Verurteilung hätten bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe gedroht.
Lösungsweg: Schriftliche Stellungnahme, Einspruch wegen Rechtsverletzung und Sockelverteidigung.
Ergebnis: Feststellung der subjektiven Rechtsverletzung aufgrund unvollständiger Akteneinsicht und Einstellung des Ermittlungsverfahrens wenige Monate nach unserer Mandatierung.
Strafrechtliche Verantwortung entsteht, wenn einem Geschäftsführer ein tatbestandsmäßiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Entscheidend kann unter anderem die konkrete Kompetenzverteilung im Unternehmen sein sowie die Frage, was der Geschäftsführer wusste und durfte. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Blogartikel: Geschäftsführerhaftung.
Bei der Untreue (§ 153 StGB) missbraucht der Täter eine ihm eingeräumte Befugnis wissentlich und führt dadurch (vorsätzlich) einen Vermögensschaden für den Vertretenen herbei. Bei der Veruntreuung (§ 133 StGB) eignet er sich ein ihm anvertrautes Gut mit Bereicherungsvorsatz zu. Beide Tatbestände sind im unternehmerischen Umfeld relevant und wichtiger Bestandteil des Wirtschaftsstrafrechts. Die Abgrenzung ist für die Verteidigungsstrategie entscheidend. Mehr dazu in unserem Blogartikel: Veruntreuung § 133 StGB.
Holen Sie zeitnah anwaltlichen Rat ein – noch bevor Sie gegenüber Behörden, Mitarbeitern oder der Presse Stellung nehmen. Vorschnelle Aussagen können sich auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren äußerst nachteilig auswirken. Als auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei sichern wir Ihre Rechte von Beginn an und entwickeln eine klare Strategie. Lesen Sie dazu unseren Blogartikel: Beschuldigtenrechte im Strafverfahren.
Ja – dokumentierte Compliance-Strukturen, klare Verantwortlichkeiten, die ordnungsgemäße Bearbeitung von Hinweisgebermeldungen und regelmäßige interne Überprüfungen können im Ernstfall entlastend wirken und das persönliche Strafbarkeitsrisiko erheblich reduzieren. Wir beraten Sie beim Aufbau solcher Strukturen. Mehr dazu in unserem Blogartikel: Wirtschaftskriminalität.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. Sie erhalten eine fundierte erste Einschätzung Ihrer Situation und konkrete Handlungsempfehlungen. Eine Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit bequem per Videokonferenz möglich.