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Strafrechtliche Geschäftsführerhaftung
Ihr Rechtsanwalt in Wien, österreichweit im Einsatz

Straf­recht­liche Ge­schäfts­führer­haftung

Straf­verteidigung bei Vor­würfen gegen Ge­schäfts­führer – Anwalt in Wien ist öster­reichweit für Sie im Einsatz
Dr. Elias Schönborn
Dr. Elias Schönborn – Experte für Strafrecht

Unsere Expertise

Wurden gegen Sie als Geschäftsführer oder sonstige Führungskraft strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet? Oder möchten Sie wissen, welche strafrechtlichen Risiken Ihre Funktion mit sich bringt, bevor es zum Verfahren kommt?

Die strafrechtliche Verantwortung von Geschäftsführern liegt an der Schnittstelle zwischen unternehmerischer Entscheidung und persönlicher Strafbarkeit. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte tragen eine besondere Verantwortung – und damit ein erhöhtes Haftungsrisiko. Wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe wie beispielsweise Untreue (§ 153 StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Kridadelikte (§§ 156–159 StGB) oder das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen (§ 153c StGB) sind nur einige der Tatbestände, die im unternehmerischen Alltag relevant werden können. In Wien und österreichweit vertreten wir Führungskräfte, wenn strafrechtliche Vorwürfe entstehen und beraten sie präventiv, bevor es dazu kommt. Wir kennen die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei aus unserer umfangreichen Praxistätigkeit und reagieren rasch, weil frühe Verteidigung entscheidend ist.

Untreue (§ 153 StGB)

Untreue ist einer der häufigsten Vorwürfe gegen Führungskräfte. Der Tatbestand ist weit gefasst: Wer die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden für den anderen herbeiführt, macht sich strafbar. Die Abgrenzung zwischen unternehmerischer Fehlentscheidung und strafbarer Untreue ist im Einzelfall oft komplex. Genau hier liegt der Vorteil einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei: Wir prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind, hinterfragen die Beweislage und erarbeiten eine fundierte Verteidigungsstrategie. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Blogartikel: Untreue § 153 StGB.
Wenn Unternehmen in eine finanzielle Schieflage stolpern, geraten auch Geschäftsführer schnell ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Beispielsweise setzen die Tatbestände der betrügerischen Krida (§ 156 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) und grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) unterschiedliche Voraussetzungen voraus, die sorgfältig geprüft werden müssen. Wir kennen die Schnittstellen zwischen Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht und Strafrecht und vertreten Führungskräfte, die ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten sind. Mehr dazu in unserem Blogartikel: Betrügerische Krida und weitere Gläubigerschutzdelikte.
Auch das Erstellen unrichtiger Jahresabschlüsse oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen gegenüber Aufsichtsbehörden kann strafrechtlich relevant sein. Das Delikt der unvertretbaren Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB) wird bisweilen übersehen, sollte aber immer bereits in einem frühen Zeitpunkt mitgedacht werden. Wir beraten Sie präventiv und vertreten Sie, wenn Ermittlungen eingeleitet wurden.
Die beste Verteidigung ist jene, die nie gebraucht wird. Wir beraten Geschäftsführer und Vorstände präventiv zu ihrer strafrechtlichen Haftungsexposition und helfen bei der Einrichtung interner Strukturen, die Strafbarkeitsrisiken systematisch minimieren. Zudem unterstützen wir Sie bei diskreten internen Untersuchungen. Wer seine Verantwortlichkeiten klar definiert und notwendige gesetzte Schritte nachvollziehbar dokumentiert, schützt sich im Ernstfall. Erfahren Sie mehr auf unseren Seiten Criminal Compliance und interne Untersuchungen.

Unser Pro­zess

Schritt 1 – Erst­kontakt & Lage­einschätzung

Kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Wir melden uns rasch zurück – denn im Wirtschaftsstrafrecht zählt schnelles Handeln.

Schritt 2 – Erst­beratung & Strategie

Wir analysieren Ihre unternehmerische Situation und die strafrechtliche Risikolage, sichten erste Unterlagen und entwickeln eine passgenaue Verteidigungsstrategie.

Schritt 3 – Aktive Ver­teidigung oder Prä­vention

Wir übernehmen die Kommunikation mit Behörden und Gerichten oder begleiten Sie bei der Einrichtung präventiver Compliance-Strukturen.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Schönborn berät eine Mandantin im Wirtschaftstrafrecht zu einem komplexen Fall von Betrug und Untreue in seiner Kanzlei in Wien.
Kanzlei

Unsere Kanzlei in Wien

es.law ist eine auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien, gegründet von Dr. Elias Schönborn. Die strafrechtliche Geschäftsführerhaftung gehört zu den Kernbereichen unserer wirtschaftsstrafrechtlichen Tätigkeit. Wir vertreten Führungskräfte vor der Staatsanwaltschaft Wien, der WKStA und österreichweit vor allen zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichten. Dr. Schönborn ist aktiv in wirtschaftsstrafrechtlichen Fachvereinigungen (WisteV, VÖStV, AWCCA) eingebunden und teilt sein Wissen regelmäßig als Vortragender bei ARS, AWAK und MANZ. Unser Kanzleisitz ist zentral in Wien gelegen; österreichweite Beratung ist auf Wunsch per Videokonferenz möglich. Mandanten schätzen unsere rasche Erreichbarkeit, unsere klare Kommunikation und unsere Fähigkeit, auch in komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten den Überblick zu behalten.

Erfolgs­geschichten

Ein­stellung des Er­mitt­lungs­verfahrens wegen Untreue, be­trügerischer Krida, grob fahr­lässiger Be­einträchtigung von Gläubiger­interessen und Beweis­mittel­fälschung

Ausgangssituation: Ein Mandant geriet als Geschäftsführer eines multinationalen Unternehmens wegen mehrerer komplexer Vorwürfe ins Visier der Strafverfolgungsbehörden; er wandte sich nach langjährigen Ermittlungen und mehreren Verteidigerwechseln an unsere Kanzlei.

Herausforderung: Technische und wirtschaftliche Sachverhalte mussten in kurzer Zeit juristisch aufgearbeitet und vorliegende Gutachten substanziell hinterfragt werden.

Lösungsweg: Umfassende schriftliche Stellungnahme, die die Beweisgrundlage der Staatsanwaltschaft erschütterte.

Ergebnis: Das Ermittlungsverfahren wurde wenige Monate nach unserer Mandatierung eingestellt.

Ausgangssituation: Ein Mandant, ein Geschäftsführer eines führenden Unternehmens in der Transportbranche, wurde der Erpressung, Urkundenfälschung und Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten beschuldigt.

Herausforderung: Komplexer Akt, aus dem die Vorwürfe gegen den Mandanten nicht nachvollziehbar hervorgingen.

Lösungsweg: Umfassende schriftliche Stellungnahme und Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen unseren Mandanten.

Ausgangssituation: Ein Mandant wurde in einer öffentlichkeitswirksamen Causa der Untreue durch (laut Anzeige) unzulässige Auszahlung von Gehaltsbestandteilen beschuldigt.

Herausforderung: Eingeschränkte Akteneinsicht, im Falle einer Verurteilung hätten bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe gedroht.

Lösungsweg: Schriftliche Stellungnahme, Einspruch wegen Rechtsverletzung und Sockelverteidigung.

Ergebnis: Feststellung der subjektiven Rechtsverletzung aufgrund unvollständiger Akteneinsicht und Einstellung des Ermittlungsverfahrens wenige Monate nach unserer Mandatierung.

FAQ

Wann trifft einen Ge­schäfts­führer eine straf­recht­liche Ver­ant­wort­lich­keit?

Strafrechtliche Verantwortung entsteht, wenn einem Geschäftsführer ein tatbestandsmäßiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Entscheidend kann unter anderem die konkrete Kompetenzverteilung im Unternehmen sein sowie die Frage, was der Geschäftsführer wusste und durfte. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Blogartikel: Geschäftsführerhaftung.
Bei der Untreue (§ 153 StGB) missbraucht der Täter eine ihm eingeräumte Befugnis wissentlich und führt dadurch (vorsätzlich) einen Vermögensschaden für den Vertretenen herbei. Bei der Veruntreuung (§ 133 StGB) eignet er sich ein ihm anvertrautes Gut mit Bereicherungsvorsatz zu. Beide Tatbestände sind im unternehmerischen Umfeld relevant und wichtiger Bestandteil des Wirtschaftsstrafrechts. Die Abgrenzung ist für die Verteidigungsstrategie entscheidend. Mehr dazu in unserem Blogartikel: Veruntreuung § 133 StGB.
Holen Sie zeitnah anwaltlichen Rat ein – noch bevor Sie gegenüber Behörden, Mitarbeitern oder der Presse Stellung nehmen. Vorschnelle Aussagen können sich auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren äußerst nachteilig auswirken. Als auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei sichern wir Ihre Rechte von Beginn an und entwickeln eine klare Strategie. Lesen Sie dazu unseren Blogartikel: Beschuldigtenrechte im Strafverfahren.
Ja – dokumentierte Compliance-Strukturen, klare Verantwortlichkeiten, die ordnungsgemäße Bearbeitung von Hinweisgebermeldungen und regelmäßige interne Überprüfungen können im Ernstfall entlastend wirken und das persönliche Strafbarkeitsrisiko erheblich reduzieren. Wir beraten Sie beim Aufbau solcher Strukturen. Mehr dazu in unserem Blogartikel: Wirtschaftskriminalität.
Die Erstberatung bei es.law kostet EUR 360,–. Sie erhalten eine fundierte erste Einschätzung Ihrer Situation und konkrete Handlungsempfehlungen. Eine Beratung ist persönlich in Wien oder österreichweit bequem per Videokonferenz möglich.
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