Rasche Hilfe bei finanzstrafrechtlichen Vorwürfen
Finanzstrafverfahren beginnen nicht erst mit der Zustellung einer Anklageschrift oder Strafverfügung, sondern bereits wesentlich früher: etwa mit einer Nachschau, einer Außenprüfung, einer Aufforderung zur Stellungnahme, einer Ladung zur Vernehmung, einer Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens oder einer Hausdurchsuchung.
Welche Unterlagen vorgelegt werden, ob eine Rechtfertigung abgegeben wird, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG noch möglich ist und wie mit parallelen abgabenrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren umzugehen ist, entscheidet sich meist früh und sollte vorab sorgfältig geprüft werden.
Wir unterstützen Sie vom ersten Verdachtsmoment bis zum Abschluss des Verfahrens. Dazu gehören die Akteneinsicht, die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs, die Analyse des strafbestimmenden Wertbetrags, die Vorbereitung von Vernehmungen und schriftlichen Rechtfertigungen sowie die Verteidigung in der gerichtlichen Hauptverhandlung.
Verteidigung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren
Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Verteidigung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren samt dazugehörigem Ermittlungsverfahren mit der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bzw der WKStA. Die entsprechende Zuständigkeit kommt insbesondere bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen mit hohem strafbestimmendem Wertbetrag in Betracht. Bestimmte Finanzvergehen fallen stets in die Zuständigkeit des Gerichts.
Typische Fallkonstellationen betreffen Vorwürfe wegen Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG), Abgabenbetrugs (§ 39 FinStrG) oder grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs (§ 40 FinStrG). Neben hohen Geldstrafen können auch Freiheitsstrafen, Verfall, Wertersatz, Kostenfolgen und erhebliche Reputationsschäden drohen. Für Unternehmer, Geschäftsführer und leitende Angestellte können zudem gesellschaftsrechtliche, berufsrechtliche und wirtschaftliche Folgen hinzukommen.
Die Verteidigung in gerichtlichen Finanzstrafverfahren erfordert daher einschlägige Erfahrung, eine präzise Aktenanalyse und ein klares Verständnis der abgabenrechtlichen Grundlagen.
Finanzstrafverfahren gegen Unternehmen und Entscheidungsträger
Finanzstrafrechtliche Vorwürfe betreffen häufig nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Unternehmen. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, wer im Unternehmen für steuerliche Erklärungen, Zahlungen, Freigaben und interne Abläufe verantwortlich war. Für Geschäftsführer, Vorstände, leitende Angestellte und faktisch verantwortliche Personen kann eine persönliche finanzstrafrechtliche Verantwortung im Raum stehen.
Daneben können Unternehmen als belangte Verbände selbst betroffen sein, insbesondere durch Verbandsgeldbußen. Finanzstrafverfahren haben daher häufig eine doppelte Dimension: die Verteidigung natürlicher Personen und die Vertretung des Unternehmens. Dabei müssen auch Reputationsrisiken, Organpflichten, arbeitsrechtliche Fragen, gesellschaftsrechtliche Konsequenzen und Versicherungsfragen mitgedacht werden.
Unsere Leistungen im Finanzstrafverfahren
Unsere Schwerpunkte im Finanzstrafrecht liegen insbesondere in folgenden Bereichen:
- Prüfung und Vorbereitung einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG
- Vertretung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren
- Verteidigung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren
- Vorbereitung und Begleitung von Vernehmungen
- Ausarbeitung von Stellungnahmen und Beweisanträgen
- Verteidigung in der gerichtlichen Hauptverhandlung
- Rechtsmittel gegen finanzstrafbehördliche und gerichtliche Entscheidungen
- Begleitung bei Hausdurchsuchungen
- Koordination mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und internen Abteilungen
- Vertretung bei parallelen wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungen
- Compliance-Beratungen und Mitarbeiterschulungen
Sollten Sie mit einem finanzstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sein oder erste Anzeichen für ein drohendes Finanzstrafverfahren bestehen, empfiehlt sich eine rasche rechtliche Abklärung. Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie kann helfen, Fehler zu vermeiden, Handlungsspielräume zu nutzen und die weiteren Schritte kontrolliert zu setzen.