Die neuen Regelungen zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 wurden die §§ 115f ff StPO eingeführt. Sie regeln seit dem 1. Jänner 2025 eigenständig, unter welchen Voraussetzungen Datenträger und Daten beschlagnahmt und anschließend ausgewertet werden dürfen. Die Neuregelung soll den besonderen grundrechtlichen Risiken Rechnung tragen, die mit dem Zugriff auf umfangreiche digitale Datenbestände verbunden sind.
Eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist gemäß § 115f Abs 1 StPO zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich erscheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Staatsanwaltschaft hat die Maßnahme grundsätzlich aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen (§ 115f Abs 2 StPO). Bereits in der Anordnung und der gerichtlichen Bewilligung sind insbesondere die betroffenen Datenkategorien, Dateninhalte und Zeiträume festzulegen (§ 115f Abs 3 StPO).
Nach Durchführung der Beschlagnahme wird der Datenbestand vollständig gesichert. Dabei werden eine Originalsicherung und eine Arbeitskopie hergestellt. Auf Grundlage der Arbeitskopie erfolgt anschließend die technische Aufbereitung der Daten (§ 115h Abs 1 StPO). Sie dient insbesondere dazu, den Datenbestand auf den gerichtlich bewilligten Umfang zu beschränken und ein Ergebnis der Datenaufbereitung herzustellen. Über diesen Vorgang ist ein Aufbereitungsbericht zu erstellen.
Erst danach wird das Ergebnis der Datenaufbereitung inhaltlich ausgewertet. Zu diesem Zweck können Suchparameter festgelegt werden, die ebenso wie die dadurch erzielten Suchtreffer im Akt zu dokumentieren sind (§ 115i Abs 1 StPO). Beschuldigte und Opfer können die Auswertung anhand weiterer Suchparameter beantragen (§ 115i Abs 2 StPO). Von der Auswertung betroffene Personen haben zudem das Recht, das Ergebnis der Auswertung insoweit einzusehen, als ihre eigenen Daten betroffen sind (§ 115i Abs 2 StPO). Daten, die für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen, sind unter den Voraussetzungen des § 115i Abs 5 StPO zu vernichten.
§ 115j StPO regelt die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse und den Umgang mit Zufallsfunden. § 115k StPO enthält Vorgaben zur Verwahrung der Originalsicherung, der Arbeitskopie und des Ergebnisses der Datenaufbereitung. Ergänzend sieht § 115l StPO eine Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten vor, der insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen bei der Aufbereitung und Auswertung von Daten überprüfen kann.
Was gilt bei einer freiwilligen Übergabe?
Die §§ 115f ff StPO regeln detailliert, wie eine zwangsweise Beschlagnahme und die anschließende Auswertung digitaler Daten durchzuführen sind. Aus dem Gesetz geht jedoch nicht ausdrücklich hervor, ob diese Bestimmungen auch dann zur Anwendung gelangen, wenn ein Datenträger freiwillig an die Strafverfolgungsbehörden übergeben wird.
Besonders relevant ist diese Frage, wenn die über den Datenträger verfügungsberechtigte Person nicht mit jener Person identisch ist, deren Daten auf dem Gerät gespeichert sind. Das betrifft insbesondere Diensthandys und Firmenlaptops. Diese stehen regelmäßig im Eigentum eines Unternehmens, enthalten aber zugleich personenbezogene und mitunter sensible Daten von Geschäftsführern, Mitarbeitern, Kunden oder Geschäftspartnern.
Damit stellt sich nicht nur die Frage, wer über das Endgerät verfügen darf. Entscheidend ist auch, ob die freiwillige Übergabe des Datenträgers einen Zugriff auf sämtliche darauf gespeicherten Daten rechtfertigen kann. Genau diese Konstellation lag der Entscheidung vom 23. Oktober 2025, 8 Bs 152/25x des Oberlandesgericht (OLG) Linz zugrunde.
Der Anlassfall vor dem OLG Linz
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Strafanzeige einer Gesellschaft gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer wegen des Verdachts der Datenbeschädigung (§ 126a StGB) und der Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 11 UWG). Wir verteidigten den Geschäftsführer im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Die Gesellschaft übergab der Kriminalpolizei freiwillig mehrere Datenträger, die der ehemalige Geschäftsführer zuvor dienstlich verwendet hatte, darunter ein Diensthandy und einen Dienstlaptop. Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Kriminalpolizei daraufhin formlos mit der Auslesung und Auswertung der Endgeräte.
Eine gerichtlich bewilligte Anordnung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten lag nicht vor. Ebenso wenig waren die auszuwertenden Datenkategorien, Dateninhalte und Zeiträume im Vorhinein näher festgelegt worden. Der ehemalige Geschäftsführer erhob daher Einspruch wegen Rechtsverletzung und vertrat den Standpunkt, dass auch bei einer freiwilligen Übergabe die Bestimmungen der §§ 115f ff StPO anzuwenden seien.
Liegt bei einer freiwilligen Übergabe eine Beschlagnahme vor?
Der Haft- und Rechtsschutzrichter des zuständigen Landesgerichts wies den Einspruch wegen Rechtsverletzung ab und verneinte die Anwendbarkeit der §§ 115f ff StPO. Gegen diese Entscheidung erhob der beschuldigte Geschäftsführer Beschwerde. Das OLG Linz gab der Beschwerde teilweise Folge. Nach Auffassung des OLG ist zwischen der Erlangung der Verfügungsmacht über einen Datenträger und der späteren Auswertung der darauf gespeicherten Daten zu unterscheiden.
Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß § 115f StPO betrifft die zwangsweise Begründung der Verfügungsmacht über den Datenträger zu dem Zweck, die darauf gespeicherten Daten auszuwerten. Wird der Datenträger hingegen von der verfügungsberechtigten Person freiwillig herausgegeben, fehlt es nach Ansicht des OLG Linz an dem für eine Beschlagnahme erforderlichen Zwangscharakter.
Das Gericht qualifizierte die freiwillige Herausgabe als Grundrechtsverzicht des verfügungsberechtigten „Dateninhabers“. Als Dateninhaber sah es jene Person an, die zur Verfügung über den Datenträger berechtigt ist. Im Anlassfall war dies das Unternehmen als Eigentümerin des Diensthandys und des Dienstlaptops. Daraus folgerte das OLG Linz, dass die §§ 115f bis 115h StPO nicht anzuwenden seien. Für die Übernahme der Endgeräte sowie die anschließende Sicherung und Aufbereitung des Datenbestands war daher nach Auffassung des Gerichts keine gerichtliche Bewilligung erforderlich.
Die Datenauswertung bleibt ein eigenständiger Grundrechtseingriff
Die freiwillige Übergabe eines Datenträgers berechtigt die Strafverfolgungsbehörden allerdings nicht dazu, sämtliche darauf gespeicherten Informationen uneingeschränkt auszuwerten. Das OLG Linz betonte, dass die inhaltliche Auswertung der Daten einen eigenständigen Informationseingriff darstellt:
Die freiwillige Herausgabe eines Datenträgers beseitigt daher nicht sämtliche gesetzlichen Schranken der Datenauswertung. Nach Auffassung des OLG Linz sind die Bestimmungen über die Auswertung von Daten (§ 115i StPO), die Verwahrung von Datenträgern und Daten (§ 115k StPO) sowie den Rechtsschutz (§ 115l StPO) bei freiwillig übergebenen Datenträgern sinngemäß anzuwenden.
Auch in solchen Fällen sind die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen soweit wie möglich zu wahren. Die Auswertung muss auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleiben. Suchparameter und Suchtreffer sind zu dokumentieren. Beschuldigte und Opfer können zusätzliche Suchparameter beantragen; von der Auswertung betroffene Personen können Einsicht in ihre eigenen ausgewerteten Daten nehmen und die Vernichtung von Daten beantragen, die für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen.
Kritikpunkte und offene Fragen
Eine praktische Konsequenz der Entscheidung des OLG Linz besteht darin, dass bei einer freiwilligen Übergabe keine vorherige gerichtliche Festlegung der auszuwertenden Datenkategorien, Dateninhalte und Zeiträume erforderlich ist. Gerade diese Begrenzung bildet jedoch ein wesentliches Element der mit § 115f StPO eingeführten richterlichen Kontrolle.
Werden die §§ 115f bis 115h StPO nicht angewendet, kann ein umfangreicher Datenbestand zunächst ohne eine solche vorgelagerte gerichtliche Eingrenzung gesichert und aufbereitet werden. Die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlagert sich dadurch stärker in die Phase der Datenauswertung.
Zwar ist auch diese gemäß § 115i Abs 4 StPO auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. In der Praxis kann es jedoch schwierig sein, die Einhaltung dieser Grenze nachträglich zu überprüfen, wenn der Umfang der zulässigen Aufbereitung und Auswertung nicht bereits vorab durch eine gerichtliche Bewilligung festgelegt wurde.
Auch die Beteiligungsrechte des Beschuldigten können bei freiwillig übergebenen Datenträgern eingeschränkt sein. Wird das Unternehmen als verfügungsberechtigter Dateninhaber angesehen, erhält ein beschuldigter Geschäftsführer oder Mitarbeiter regelmäßig nur Einsicht in jene Ergebnisse der Auswertung, die zum Ermittlungsakt genommen wurden. In den übrigen Datenbestand erhält der Beschuldigte mangels Betroffenenstellung keine Einsicht (§ 115i Abs 2 zweiter Satz StPO). Befinden sich entlastende Informationen im übrigen Datenbestand, kann daraus ein erhebliches Informationsgefälle entstehen.
Was sollten Beschuldigte und Unternehmen beachten?
Die Entscheidung zeigt, dass eine freiwillige Übergabe von Handys, Laptops oder sonstigen Datenträgern erhebliche rechtliche Folgen haben kann. Unternehmen sollten vor einer Herausgabe sorgfältig prüfen, welche Daten sich auf den Geräten befinden, welche Personen davon betroffen sind und ob die Übergabe tatsächlich freiwillig und in dem beabsichtigten Umfang erfolgen soll.
Für Beschuldigte ist entscheidend, frühzeitig zu klären, auf welcher rechtlichen Grundlage die Strafverfolgungsbehörden auf den Datenträger und die darauf gespeicherten Daten zugreifen. Ebenso ist zu prüfen, welche Suchparameter verwendet werden, welche Daten zum Ermittlungsakt genommen wurden und ob Anträge auf weitere Suchparameter, Einsicht in den vollständigen Datenbestand oder Vernichtung nicht verfahrensrelevanter Daten gestellt werden sollten.