Was bedeutet elektronisch überwachter Hausarrest?
Der elektronisch überwachte Hausarrest ist eine besondere Form des Strafvollzugs. Die Freiheitsstrafe wird dabei nicht in der Justizanstalt, sondern in der Unterkunft der verurteilten Person vollzogen. Umgangssprachlich wird diese Vollzugsform häufig als „Fußfessel“ bezeichnet. Rechtlich geht es jedoch nicht um eine bloße Erleichterung, sondern weiterhin um Strafvollzug unter Aufsicht.
§ 156b Strafvollzugsgesetz (StVG) regelt in Bezug auf den elektronisch überwachten Hausarrest, dass sich der Strafgefangene in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt zu unterwerfen hat. Die Unterkunft darf nur aus bestimmten Gründen verlassen werden, etwa zur Arbeit, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs oder zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird elektronisch überwacht. Der Strafgefangene muss auch die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests ersetzen. Die Fußfessel ist kein „freier Strafvollzug“. Sie setzt ein geordnetes, überprüfbares und verlässliches Lebensumfeld voraus. Jede Abweichung vom genehmigten Tagesplan kann mit erheblichen rechtlichen Folgen einhergehen.
Wer kann eine Fußfessel beantragen?
Der elektronisch überwachte Hausarrest kommt grundsätzlich für Personen in Betracht, die zu einer zeitlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden und deren zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit die gesetzlich vorgesehene Grenze nicht überschreitet. Nach der aktuellen Fassung des § 156c Abs 1 Z 1 StVG beträgt diese Grenze grundsätzlich 24 Monate. Bei bestimmten schweren Gewalt-, Sexual- und Terrorismusdelikten gilt eine Grenze von zwölf Monaten. Zudem kommt bei Verurteilungen wegen bestimmten Sexual- oder Terrorismusdelikte der elektronisch überwachte Hausarrest erst in Betracht, wenn der Verurteilte die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt hat (§§ 156c Abs 1a StVG, 46 Abs 1 StGB).
Ein Antrag kann sowohl nach Strafantritt als auch unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Strafantritt gestellt werden. Die Justiz bezeichnet diese Varianten häufig als „Backdoor-Variante“ und „Frontdoor-Variante“. Bei der Frontdoor-Variante soll der Strafvollzug in der Justizanstalt von Beginn an vermieden werden. Bei der Backdoor-Variante wird eine bereits begonnene Haft in den elektronisch überwachten Hausarrest umgestellt.
Gerade bei einem Antrag vor Strafantritt ist rechtsanwaltliche Vorbereitung besonders wichtig. In diesem Stadium muss überzeugend dargelegt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Strafzweck auch außerhalb der Justizanstalt erreicht werden kann.
Welche weiteren Voraussetzungen müssen für den elektronisch überwachten Hausarrest vorliegen?
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind streng und werden im Einzelfall genau geprüft. Ein Antrag auf Fußfessel hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die formellen und persönlichen Voraussetzungen schlüssig belegt werden können.
Erforderlich sind insbesondere (§ 156c Abs 1 Z 2 StVG):
- eine geeignete Unterkunft im Inland,
- eine geeignete Beschäftigung,
- ein Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts,
- Krankenversicherungsschutz und – sofern der Versicherungsfall eintreten kann – Unfallversicherungsschutz.
Zusätzlich müssen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen schriftlich einwilligen (§ 156c Abs 1 Z 3 StVG). Von besonderer Bedeutung ist die Prognoseentscheidung. Die Vollzugsbehörde prüft die Wohnverhältnisse, das soziale Umfeld, allfällige Risikofaktoren und die Frage, ob anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird (§ 156c Abs 1 Z 4 StVG). Diese Prognose ist in vielen Fällen der entscheidende Punkt. Eine Person kann also an der Fußfessel scheitern, obwohl Unterkunft, Beschäftigung und Versicherung formal vorhanden sind, wenn die Behörde Zweifel an der Verlässlichkeit oder Kooperationsbereitschaft hat.
Welche Rolle spielt ein erfahrener Rechtsanwalt beim Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest?
Ein Strafverteidiger unterstützt nicht nur bei der Antragstellung. Seine zentrale Aufgabe besteht darin, den Antrag rechtlich und strategisch so vorzubereiten, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nachvollziehbar belegt und die Chancen auf Gewährung der Fußfessel optimiert werden.
Dazu gehört zunächst die Prüfung des Urteils, der Strafhöhe, des Strafantritts, eines allfälligen Reststrafzeitraums und möglicher Ausschluss- oder Risikofaktoren. Anschließend ist zu beurteilen, welche Unterlagen erforderlich sind. Typischerweise betrifft das Nachweise über Unterkunft, Beschäftigung, Einkommen, Versicherungsschutz, Einverständniserklärungen von Haushaltsangehörigen und gegebenenfalls Unterlagen zur familiären oder sozialen Einbindung. Ein Rechtsanwalt kann außerdem erklären, welche Punkte im Antrag besonders sorgfältig darzustellen sind. Die Vollzugsbehörde muss erkennen können, dass der geplante Tagesablauf realistisch ist, dass die Unterkunft geeignet ist, dass keine relevanten Konflikte im Haushalt bestehen und dass die betroffene Person die Bedingungen einhalten kann.
Beispiel
Ein Verurteilter verfügt über eine Arbeitsstelle, lebt aber in einer unklaren Wohnsituation mit ungeklärtem Mietverhältnis. In einem solchen Fall kann die Wohnsituation zum zentralen Problem werden. Ein Strafverteidiger wird daher nicht nur die Beschäftigung, sondern auch die tatsächliche Verlässlichkeit der Unterkunft dokumentieren und belegen lassen.
Wie läuft das Verfahren praktisch ab?
Der elektronisch überwachte Hausarrest muss beantragt werden. Die Entscheidung trifft im Bereich der Strafhaft die zuständige Vollzugsbehörde, in der Regel die Leitung der Justizanstalt (§ 156d Abs 1 StVG). Vor der Entscheidung werden die Voraussetzungen erhoben. Die notwendigen Erhebungen und die Erstellung des Aufsichtsprofils werden mit Unterstützung von NEUSTART erfolgen.
Wird der Antrag bewilligt, wird ein individuelles Aufsichtsprofil erstellt. Darin wird festgelegt, wann und aus welchem Grund die Unterkunft verlassen werden darf. Zulässige Abwesenheiten können etwa Arbeitszeiten, Wegzeiten, Arzttermine oder Einkäufe betreffen. In der Unterkunft wird eine elektronische Überwachungsstation installiert. Die überwachte Person trägt eine Fußfessel, die mit dem Überwachungssystem verbunden ist. Verstöße können automatisch gemeldet werden.
Die praktische Umsetzung verlangt Disziplin. Wer genehmigte Zeiten nicht einhält, Termine versäumt oder Änderungen nicht rechtzeitig meldet, riskiert den Widerruf.
Welche Kosten entstehen bei der Fußfessel?
Nach § 156b Abs 3 StVG hat der Strafgefangene die durch Verordnung festzusetzenden Kosten zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt allerdings, soweit dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafgefangenen und der unterhaltsberechtigten Personen gefährdet wäre.
Die Justiz nennt für den elektronisch überwachten Hausarrest einen Kostenbeitrag von höchstens 22 Euro pro Tag, soweit sich die inhaftierte Person diesen leisten kann. Die konkrete Höhe richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Bei elektronisch überwachtem Hausarrest im Rahmen der Untersuchungshaft fallen keine Kosten an. Auch dieser Punkt sollte vor Antragstellung geprüft werden.
Kann elektronisch überwachter Hausarrest widerrufen werden?
Die Bewilligung der Fußfessel ist nicht endgültig abgesichert. § 156c Abs 2 StVG sieht mehrere Widerrufsgründe vor. Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist etwa zu widerrufen,
- wenn eine der oben genannten notwendigen Voraussetzung wegfällt (§ 156 Abs 2 Z 1 StVG),
- wenn Anordnungen oder Bedingungen schwerwiegend oder trotz förmlicher Mahnung nicht eingehalten werden (§ 156 Abs 2 Z 2 StVG),
- wenn ein relevanter Zahlungsverzug beim Kostenbeitrag vorliegt (§ 156 Abs 2 Z 3 StVG),
- wenn die betroffene Person erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können (§ 156 Abs 2 Z 4 StVG), oder
- wenn der dringende Verdacht bestimmter strafbarer Handlungen oder einer Entziehungsabsicht des weiteren Vollzugs besteht (§ 156 Abs 2 Z 5 StVG).
Zu typischen Risikosituationen zählend der Verlust des Arbeitsplatzes, der Wegfall der Unterkunft, Konflikte mit Haushaltsangehörigen, wiederholte Terminprobleme oder Verstöße gegen das Aufsichtsprofil. Auch scheinbar kleinere Unregelmäßigkeiten können relevant werden, wenn sie Zweifel an der Verlässlichkeit begründen.
Fußfessel und Untersuchungshaft: Ist das möglich?
Der elektronisch überwachte Hausarrest kann nicht nur im Strafvollzug, sondern unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch im Rahmen der Untersuchungshaft (§§ 173 ff StPO) eine Rolle spielen. Über den diesbezüglichen Antrag des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft (§ 173a Abs 1 StPO) entscheidet das zuständige Landesgericht in der Haftverhandlung (§ 173a Abs 2 StPO).
Hier gelten andere rechtliche Maßstäbe als beim Vollzug einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe. In der Untersuchungshaft geht es insbesondere um Haftgründe wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Tatbegehungsgefahr. Ein Strafverteidiger muss daher prüfen, ob die Fortsetzung der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest rechtlich argumentierbar ist und ob die Überwachung geeignet erscheint, den jeweiligen Haftzweck zu sichern. Die Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist zulässig, wenn die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel aufgehoben, der Zweck der Haft aber auch durch diese Art des Vollzugs erreicht werden kann, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich elektronisch überwachen zu lassen (§ 173a Abs 1 StPO).
Für Beschuldigte kann dieser Unterschied wesentlich sein. Die Fußfessel in der Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafvollzugsentscheidung, sondern eine besondere Form der Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung. Diese besondere Form kann auch widerrufen werden, wenn der Beschuldigte erklärt, seine Zustimmung zur Überwachung zu widerrufen. Andere Widerrufsgründe sind das Nicht-Einhalten der festgelegten Bedingungen oder die Erkenntnis, dass der Haftzweck durch den Hausarrest nicht erreicht werden kann (§ 173a Abs 4 StPO).
Warum frühzeitige anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Wer erst kurz vor Übermittlung des Antrags für den elektronisch überwachten Hausarrest mit der Vorbereitung beginnt, verliert wertvolle Zeit. Beschäftigung, Unterkunft, Versicherungsstatus und Einverständniserklärungen lassen sich nicht immer kurzfristig ordnen. Ein Rechtsanwalt kann frühzeitig prüfen, welche Schritte notwendig sind, um die Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest nachweisbar herzustellen. Er weiß, auf welche Aspekte es bei der Antragsstellung entscheidend ankommt.
Die frühzeitige Vorbereitung gilt besonders im Wirtschaftsstrafrecht und Medizinstrafrecht für Unternehmer, Geschäftsführer, Ärzte und beruflich stark eingebundene Personen. In solchen Fällen kann die Fußfessel auch wirtschaftlich erhebliche Bedeutung haben, weil eine fortgesetzte Tätigkeit unter engen Bedingungen möglich sein kann, sofern sie berufs- und disziplinarrechtlich noch möglich ist.