Was sind Gefälligkeitsatteste?
Von Gefälligkeitsattesten wird gesprochen, wenn ein Arzt eine medizinische Tatsache oder Einschätzung bestätigt, obwohl dafür keine ausreichende medizinische Grundlage besteht. Typische Beispiele sind Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen ohne entsprechende Erkrankung oder Atteste, die ohne hinreichende Untersuchung ausgestellt werden.
Nicht jede medizinische Einschätzung, die sich später als unzutreffend herausstellt, ist automatisch ein Gefälligkeitsattest. Medizinische Diagnosen und Prognosen enthalten regelmäßig Beurteilungsspielräume. Auch unterschiedliche fachliche Einschätzungen sind denkbar. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arzt nach seinem tatsächlichen Wissensstand und aufgrund einer ausreichenden medizinischen Grundlage zu der bescheinigten Einschätzung gelangen konnte. Strafrechtlich problematisch wird es insbesondere dann, wenn bewusst etwas bestätigt wird, von dem der Arzt weiß, dass es nicht oder jedenfalls nicht ausreichend medizinisch belegt ist. Das Ärztegesetz zieht hier eine klare Grenze. Nach § 55 ÄrzteG dürfen ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und genauer Erhebung der zu bestätigenden Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen ausgestellt werden.
Sind Gefälligkeitsatteste automatisch eine Urkundenfälschung?
Eine häufige Fehlannahme besteht darin, jedes inhaltlich falsche Attest automatisch als Urkundenfälschung zu qualifizieren. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 223 StGB schützt grundsätzlich die Echtheit einer Urkunde und nicht die Wahrheit ihres Inhalts. Eine falsche Urkunde liegt vereinfacht gesprochen vor, wenn sie nicht von jener Person stammt, die aus ihr als Aussteller hervorgeht. Davon zu unterscheiden ist eine echte, aber inhaltlich unrichtige Urkunde. Stellt ein Arzt selbst ein Attest unter seinem eigenen Namen aus, ist dieses trotz der unrichtigen medizinischen Aussage noch keine falsche Urkunde. Die strafrechtliche Beurteilung von Gefälligkeitsattesten ist damit aber keineswegs abgeschlossen. Abhängig vom (beabsichtigten) Einsatz können insbesondere eine Fälschung eines Beweismittels oder Betrug in Betracht kommen.
Anders liegt der Fall bei Manipulationen an bereits bestehenden Urkunden. Wird beispielsweise ein bereits vom Patienten unterzeichneter Aufklärungsbogen nachträglich eigenmächtig verändert, kann eine Urkundenfälschung nach § 223 StGB sehr wohl einschlägig sein.
Wann kann ein Gefälligkeitsattest eine Beweismittelfälschung sein?
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Gefälligkeitsatteste für ein gerichtliches, verwaltungsbehördliches oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren bestimmt sind. § 293 StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen die Herstellung eines falschen Beweismittels oder die Verfälschung eines echten Beweismittels unter Strafe, wenn mit entsprechendem Vorsatz gehandelt wird, dass dieses in einem vom Gesetz erfassten Verfahren gebraucht werde. Auch der tatsächliche Gebrauch eines falschen oder verfälschten Beweismittels in einem solchen Verfahren kann strafbar sein.
Das kann für ärztliche Bestätigungen erhebliche praktische Bedeutung haben. Denkbar ist beispielsweise ein Attest, mit dem gegenüber einer Behörde bewusst eine medizinische Einschränkung nachgewiesen werden soll, obwohl diese tatsächlich nicht besteht. Ebenso können ärztliche Bestätigungen in sozialrechtlichen, verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen als Beweismittel Bedeutung erlangen. Ob § 293 StGB tatsächlich erfüllt ist, muss allerdings für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden.
Können Gefälligkeitsatteste auch zu einem Betrug führen?
Inhaltlich unrichtige oder gefälschte Atteste können außerdem für Betrugshandlungen herangezogen werden. Der Grundtatbestand des Betrugs nach § 146 StGB setzt eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch hervorgerufenen Irrtum und eine darauf beruhende Vermögensverfügung, einen Vermögensschaden sowie Bereicherungsvorsatz voraus. Wird ein inhaltlich unrichtiges ärztliches Attest gezielt eingesetzt, um eine vermögenswerte Leistung zu erhalten, kann diese Konstellation relevant werden. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen aufgrund einer bewusst unrichtigen medizinischen Bestätigung Entgeltfortzahlung, Versicherungsleistungen oder andere vermögenswerte Leistungen erlangt werden sollen.
In diesem Zusammenhang ist besonders § 147 StGB zu beachten. Danach kann ein schwerer Betrug unter anderem vorliegen, wenn zur Täuschung eine falsche oder verfälschte Urkunde, falsche oder verfälschte Daten oder ein anderes solches Beweismittel verwendet wird. Gerade bei Gefälligkeitsattesten muss deshalb der konkrete Verwendungszweck von Beginn bei der strafrechtlichen Beurteilung mitbedacht werden. Auch die Rolle des Arztes ist gesondert zu prüfen. Wer ein unrichtiges Attest ausstellt und weiß oder ernstlich für möglich hält, wofür dieses eingesetzt werden soll, kann je nach Sachverhalt nicht nur wegen eines eigenständigen Delikts, sondern auch aufgrund einer Beteiligung an einer Straftat des Patienten strafrechtlich verantwortlich sein.
Wann werden nachträgliche Änderungen medizinischer Unterlagen strafbar?
Strafrechtliche Risiken beschränken sich nicht auf klassische Gefälligkeitsatteste. In der Praxis können auch nachträgliche Änderungen medizinischer Unterlagen problematisch sein. Ein typisches Risikoszenario besteht darin, dass ein bereits unterzeichneter Aufklärungsbogen nachträglich ergänzt oder verändert wird. Auch wenn die Ergänzung aus Sicht des Behandlers lediglich einen tatsächlich erfolgten Vorgang besser dokumentieren soll, darf ein bereits bestehendes Dokument nicht ohne Weiteres so verändert werden, als hätte es von Anfang an diesen Inhalt gehabt. Ist die Unterlage eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn, kann eine eigenmächtige nachträgliche Veränderung den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 223 StGB erfüllen. Entscheidend sind dabei insbesondere die Art der Änderung, die Beweisfunktion des Dokuments und der Vorsatz des Handelnden. Korrekturen und Ergänzungen müssen deshalb transparent und nachvollziehbar vorgenommen werden. Aus der Dokumentation sollte erkennbar bleiben, welcher Inhalt ursprünglich vorhanden war, wann eine Ergänzung erfolgte und von wem sie stammt.
Was gilt für elektronische Befunde und digitale Dokumente?
Dass eine medizinische Information ausschließlich elektronisch gespeichert wird, beseitigt das strafrechtliche Risiko nicht. § 225a StGB erfasst die Datenfälschung. Strafbar kann sein, wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten herstellt oder echte Daten verfälscht und dabei mit dem Vorsatz handelt, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Für Arztpraxen, Krankenanstalten und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens ist dies besonders relevant. Medizinische Dokumentation wird heute weitgehend digital geführt. Nachträgliche Änderungen an elektronischen Befunden, Einträgen oder sonstigen beweiserheblichen Daten sind deshalb nicht weniger sensibel als Veränderungen klassischer Papierunterlagen. Auch hier gilt: Eine sachlich erforderliche Berichtigung ist nicht per se unzulässig. Sie sollte jedoch als solche erkennbar und der ursprüngliche Dokumentationsstand nachvollziehbar bleiben.
Wie können Ärzte strafrechtliche Risiken bei Attesten vermeiden?
Risikobehaftete Situationen sind häufig nicht mit komplexen strafrechtlichen Überlegungen verbunden, sondern erscheinen im Ordinationsalltag zunächst wenig problematisch. Ein langjähriger Patient bittet um eine rückwirkende Bestätigung. Eine medizinische Einschränkung soll etwas großzügiger formuliert werden. Eine bereits bestehende Dokumentation soll nachträglich an den tatsächlichen Behandlungsablauf angepasst werden.
Gerade hier sind klare Abläufe wichtig. Ärztliche Bestätigungen sollten auf einer ausreichenden medizinischen Tatsachengrundlage beruhen. Untersuchung, Anamnese und wesentliche Entscheidungsgrundlagen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei ungewöhnlichen Bestätigungen sollte zudem geklärt werden, welchem Zweck das Attest dienen soll. Nachträgliche Änderungen medizinischer Unterlagen sollten nicht unbemerkt erfolgen. Korrekturen müssen als Korrekturen erkennbar bleiben. Das gilt für Papierunterlagen ebenso wie für elektronische Dokumentation. Auch organisatorisch empfiehlt sich eine klare Regelung innerhalb der Ordination oder Krankenanstalt. Mitarbeiter sollten wissen, wer Bestätigungen ausstellen darf, welche Informationen dafür erforderlich sind und wie nachträgliche Ergänzungen dokumentiert werden.
Was ist zu tun, wenn bereits wegen eines Gefälligkeitsattests ermittelt wird?
Sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Gefälligkeitsattesten, Urkundenfälschung, Beweismittelfälschung, Datenfälschung oder Betrug ermitteln, sollte der Sachverhalt nicht vorschnell gegenüber den Ermittlungsbehörden erklärt werden. Gerade im Medizinstrafrecht hängt die rechtliche Bewertung häufig von Details ab. Zu klären ist unter anderem, auf welcher medizinischen Grundlage das Attest ausgestellt wurde, welche Informationen zum Ausstellungszeitpunkt vorlagen, welchem Zweck die Bestätigung dienen sollte und was der Arzt über eine spätere Verwendung wusste. Auch die ursprüngliche Dokumentation kann entscheidend sein. Sie sollte nach Einleitung eines Verfahrens keinesfalls nachträglich verändert oder „vervollständigt“ werden.
Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann zunächst Akteneinsicht nehmen, den konkreten Tatvorwurf prüfen und beurteilen, ob und in welcher Form eine Stellungnahme zweckmäßig ist. Bei Verfahren gegen Ärzte sind neben der unmittelbaren strafrechtlichen Verantwortung regelmäßig auch mögliche berufsrechtliche und wirtschaftliche Folgen im Blick zu behalten.