Tatbestand
Nach § 292a StGB macht sich strafbar, wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers gefährdet.
Es genügt daher nicht, dass das abgegebene Vermögensverzeichnis lediglich falsche oder unvollständige Angaben enthält. Zusätzlich muss dadurch eine konkrete Gefahr für die Befriedigung eines Gläubigers entstehen. Erforderlich ist somit die Gefahr, dass dessen Forderung zumindest teilweise ausfällt.
Wer kann Täter nach § 292a StGB sein?
Als Täter kommen Personen in Betracht, die im jeweiligen Verfahren zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet sind.
Dazu zählen insbesondere:
- Verpflichtete in einem Exekutionsverfahren nach der Exekutionsordnung (EO),
- Schuldner oder deren organschaftliche Vertreter in einem Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (IO) sowie
- Abgabenschuldner in einem Verfahren nach der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO).
§ 292a StGB knüpft die Strafbarkeit damit an die besondere Stellung des Täters im jeweiligen Verfahren und die daraus folgende Verpflichtung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses.
Was muss ich im Vermögensverzeichnis angeben?
Im Vermögensverzeichnis ist grundsätzlich das gesamte wirtschaftliche Vermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe anzugeben, soweit es der Exekution unterliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Vermögenswerte im konkreten Fall tatsächlich oder ohne Weiteres verwertet werden können.
Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.
Ein Vermögensverzeichnis ist falsch, wenn darin Vermögenswerte unrichtig bezeichnet werden, nicht bestehende Vermögenswerte behauptet werden oder das Vorhandensein bestehender Vermögensbestandteile wahrheitswidrig verneint wird.
Unvollständig ist das Vermögensverzeichnis hingegen, wenn Vermögensbestandteile oder Erwerbstätigkeiten verschwiegen und daher nicht angegeben werden.
Wann wird das Vermögensverzeichnis „abgegeben“?
§ 292a StGB setzt voraus, dass das falsche oder unvollständige Vermögensverzeichnis abgegeben wurde. Die Tathandlung des „Abgebens“ besteht dabei in der Unterfertigung des falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Verpflichtete insbesondere die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben sowie die Belehrung über die damit verbundenen Straffolgen.
Wann wird die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet?
Die Abgabe eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist nach § 292a StGB nur strafbar, wenn dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers konkret gefährdet wird. Unrichtige oder unvollständige Angaben allein reichen für eine Strafbarkeit daher nicht aus.
Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund der falschen oder unvollständigen Angaben die Gefahr besteht, dass die Forderung eines Gläubigers zumindest teilweise ausfällt. Ob es tatsächlich zu einem Forderungsausfall kommt, ist hingegen nicht erforderlich.
An einer konkreten Gefährdung kann es etwa fehlen, wenn sich die falsche oder unvollständige Angabe lediglich auf Vermögenswerte oder Forderungen bezieht, die der Exekution ohnehin entzogen sind.
Für welche Verfahren gilt § 292a StGB?
§ 292a StGB ist auf Vermögensverzeichnisse im Rahmen bestimmter Verfahren beschränkt. Dazu gehören:
- Exekutionsverfahren
- Insolvenzverfahren
Unrichtige oder unvollständige Vermögensbekenntnisse, die in einem anhängigen Zivil- oder Strafverfahren abgegeben werden, fallen daher nicht unter den Straftatbestand des § 292a StGB.
Welcher Vorsatz ist für eine Strafbarkeit nach § 292a StGB erforderlich?
§ 292a StGB ist ein Vorsatzdelikt. Für eine Strafbarkeit genügt grundsätzlich Eventualvorsatz. Der Täter muss also sowohl die Abgabe eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses als auch die dadurch bewirkte Gefährdung der Befriedigung zumindest eines Gläubigers ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden.
Eine bloß fahrlässig falsche oder unvollständige Angabe im Vermögensverzeichnis reicht für eine Strafbarkeit nach § 292a StGB hingegen nicht aus.
Welche Strafe droht bei einem falschen Vermögensverzeichnis?
Wer den Tatbestand des § 292a StGB erfüllt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Kann durch tätige Reue Straffreiheit erlangt werden?
Wer ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgegeben hat, kann unter den Voraussetzungen des § 292b StGB durch tätige Reue Straffreiheit erlangen.
Für die Straffreiheit nach § 292b StGB muss der Täter
- freiwillig handeln,
- die falschen Angaben vollständig richtigstellen oder die unvollständigen Angaben ergänzen,
- die Berichtigung rechtzeitig vornehmen, also bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat,
- die Berichtigung muss erfolgen, bevor die Befriedigung eines Gläubigers bereits vereitelt oder geschmälert wurde.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die bereits vollendete Tat nach § 292a StGB nachträglich straflos bleiben.
Weitere relevante Straftatbestände
Neben der Abgabe eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses können im Zusammenhang mit dem Vermögen eines Schuldners weitere Handlungen gesetzt werden, die andere Straftatbestände erfüllen.
Setzt der Verpflichtete über die Unterfertigung des falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses hinaus zusätzliche Verschleierungshandlungen, können insbesondere betrügerische Krida und weitere Gläubigerschutzdelikte des StGB in Betracht kommen.
Welche Rolle hat ein Strafverteidiger beim Vorwurf nach § 292a StGB?
Wer mit dem Vorwurf eines falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292a StGB konfrontiert ist, sollte frühzeitig einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger beiziehen.
Bereits im Ermittlungsverfahren kann der Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob die Voraussetzungen des § 292a StGB tatsächlich erfüllt sind. Dabei ist insbesondere zu klären, ob das Vermögensverzeichnis tatsächlich falsch oder unvollständig war, dadurch die Befriedigung eines Gläubigers konkret gefährdet wurde und dem Beschuldigten der erforderliche Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Nach erfolgter Akteneinsicht kann ein Strafverteidiger gemeinsam mit dem Beschuldigten eine fundierte schriftliche Stellungnahme vorbereiten und gezielte Beweisanträge stellen. Je nach Sach- und Beweislage kann die Verteidigung darauf ausgerichtet werden, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine diversionelle Erledigung zu erreichen.