Kosten

Kosten unserer Rechtsvertretung – das Rechtsanwalts-Honorar

Rechtsvertretung ist Vertrauenssache – dazu gehört für uns auch ein fairer und offener Umgang mit dem Thema Kosten. Unser klar strukturierter Ablauf ermöglicht es Ihnen, bereits zu Beginn eine fundierte Einschätzung der zu erwartenden Kosten zu erhalten.

Erstberatung

Im Rahmen einer Erstberatung nehmen wir uns ausreichend Zeit, um Ihre rechtlichen Fragestellungen umfassend zu analysieren. Gemeinsam besprechen wir mögliche Lösungswege, erläutern Ihre Optionen in verständlicher Sprache und skizzieren die ersten Schritte für das mögliche weitere Vorgehen. Sofern wir vor der Besprechung noch keine Vertretungshandlungen für Sie gesetzt haben, belaufen sich die Kosten für die Erstberatung auf 360 EUR (inkl. USt).
In vielen Fällen zeigt sich bereits während dieses Gesprächs, ob eine weiterführende Rechtsvertretung zielführend ist. Sie entscheiden, ob Sie uns mit der weiteren Vertretung beauftragen möchten.

Honorar

Wenn Sie sich für eine weiterführende Zusammenarbeit mit uns entscheiden, besprechen wir gemeinsam das passende Abrechnungsmodell. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, anwaltliche Leistungen abzurechnen. Dabei gilt grundsätzlich, dass das Honorar frei zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart werden kann. Die folgenden Abrechnungsmodalitäten sind möglich:

  • Stundensatz: Bei der Abrechnung nach Stundensatz wird der tatsächliche Zeitaufwand abgerechnet. Dabei legen wir großen Wert auf Transparenz: Sie erhalten eine minutengenaue Dokumentation unserer Tätigkeiten, sodass Sie nur für den Aufwand bezahlen, der tatsächlich für die Bearbeitung Ihres Falles anfällt. Über alle Modalitäten klären wir Sie im Voraus auf.
  • Pauschalhonorar: Bei klar abgrenzbaren Anliegen kann ein Pauschalhonorar sinnvoll sein. In solchen Fällen bieten wir Ihnen gerne eine individuelle Fixpreisvereinbarung an. Dies hat für Sie vor allem den Vorteil, die konkreten Kosten Ihres Falles von Beginn an exakt einschätzen zu können.
  • Verrechnung nach gesetzlichen Bestimmungen: In bestimmten Konstellationen rechnen wir auch nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) bzw den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) ab. Diese Tarifsätze bieten insbesondere in standardisierten Verfahrensschritten eine nachvollziehbare Grundlage für die Kostenberechnung.

In jedem Fall informieren wir Sie vorab transparent über die zu erwartenden Kosten – damit Sie bereits frühzeitig planen und über das weitere Vorgehen entscheiden können.

Verteidigerkostenersatz im Strafverfahren

Wenn Sie einen Strafverteidiger konsultieren, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, beim Bund einen Antrag auf Verteidigerkostenersatz zu stellen. Wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch im gerichtlichen Hauptverfahren, ersetzt der Bund einen Teil der entstandenen Verteidigungskosten.

Wir kümmern uns darum, den entsprechenden Antrag zeitnah nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens bzw. Ihrem Freispruch einzubringen und übernehmen die Abwicklung mit dem Gericht.

Kostenersatz im Zivilverfahren

Im Zivilverfahren entscheidet das Gericht am Ende des Prozesses auch darüber, welche Partei die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten tragen muss. Maßgeblich ist das Obsiegensprinzip: Wer den Rechtsstreit ganz oder überwiegend gewinnt, bekommt seine zweckentsprechenden Kosten gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) von der unterlegenen Partei ersetzt; bei teilweisem Erfolg erfolgt eine verhältnismäßige Aufteilung.

Im Zivilverfahren kümmern wir uns darum, die entstehenden Kosten laut RATG ordnungsgemäß zu verzeichnen, damit Sie im Falle des Obsiegens die entsprechenden Kosten von der Gegenseite erstattet bekommen.

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