Wurden Sie wegen Nötigung angezeigt – und wissen nicht, was Sie jetzt erwartet?
§ 105 StGB stellt unter Strafe, wer eine andere Person durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Tatbestand ist weit gefasst und erfasst ein breites Spektrum an Lebenssituationen – von Konflikten im privaten Umfeld über Streitigkeiten am Arbeitsplatz bis hin zu Auseinandersetzungen im Straßenverkehr. Die Grenzen zwischen strafbarer Nötigung und zulässigem Druck sind fließend – und genau das macht eine fundierte anwaltliche Begleitung bei entsprechenden Vorwürfen so wichtig. In Wien und österreichweit vertreten wir Beschuldigte, die sich gegen entsprechende Vorwürfe zur Wehr setzen.
Kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail, Kontaktformular oder buchen Sie direkt einen Termin. Bereits das erste Gespräch unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist streng vertraulich. Die Erstberatung kann persönlich oder per Videokonferenz stattfinden.
Wir analysieren den Sachverhalt, prüfen die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre Situation abgestimmte Strategie.
Wir verteidigen Sie im gesamten Strafverfahren: Von der ersten Akteneinsicht und Vollmachtsbekanntgabe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Nötigung nach § 105 StGB liegt vor, wenn jemand eine andere Person durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Entscheidend ist, dass das eingesetzte Mittel – Gewalt oder Drohung – als solches rechtswidrig ist und das Verhalten des Opfers beeinflussen kann. Selbst eine versuchte Nötigung kann strafbar sein. Einen Überblick über dieses Delikt und verwandte Tatbestände bietet unser Blogartikel Nötigung, gefährliche Drohung und Erpressung.
Ja – eine Diversion ist bei Nötigung möglich, soweit kein schweres Verschulden vorliegt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob Diversion im konkreten Fall eine realistische Option ist, prüfen wir nach Akteneinsicht und besprechen es offen mit Ihnen. Mehr dazu in unserem Blogartikel Diversion.
Bei der Nötigung (§ 105 StGB) geht es darum, jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen – ohne dass ein Vermögensvorteil angestrebt wird. Bei der Erpressung (§ 144 StGB) wird der Zwang gezielt eingesetzt, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und das Opfer im Vermögen zu schädigen.